Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1960

Geschäftszahl

0465/57

Rechtssatz

Um einen Beruf als freien Beruf werten zu können, ist erforderlich, daß er einem der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 aufgezählten Berufe unmittelbar ähnlich ist. Die Ähnlichkeit mit einem Beruf, der nicht selbst dort aufgezählt ist, sondern nur wiederum einem der aufgezählten Berufe ähnlich ist, genügt dazu nicht (Hinweis: Im Beschwerdefall wollte ein Bildberichter als freiberuflich tätig qualifiziert werden).