Eine nach der Verzollung bestimmter Waren bekanntgewordene Tarifauskunft des Bundesministeriums für Finanzen, die nicht die verzollte, sondern eine ähnlich beschaffene Ware betrifft, kann nicht als neu hervorgekommene Tatsache oder als neu hervorgekommenes Beweismittel, aber auch nicht als nachträgliche Entscheidung über eine Vorfrage der strittigen Verzollung gewertet werden. Sie stellt somit keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Zollverfahrens dar.