Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1960

Geschäftszahl

0344/57

Rechtssatz

Die Behörde trifft auch dann keine Verpflichtung, eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Die Parteien haben somit keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen.