Verwaltungsgerichtshof
04.07.1960
0344/57
Die Behörde trifft auch dann keine Verpflichtung, eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Die Parteien haben somit keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen.