Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1380/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1472 F/1956

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1380/55

Entscheidungsdatum

19.09.1956

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11912;

Rechtssatz

Führt die Behörde für die Handhabung ihres Ermessens in der Sache der Nachsichtsgewährung mehrere Gründe ins Treffen und erweist sich einer der Gründe als unsachlich oder unschlüssig oder beruhen in diesem Punkt die Feststellungen der Behörde auf einem mangelhaften Verfahren, dann ist der behördliche Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben, wenn sich nicht erkennen läßt, daß die Behörde von ihrem Ermessen den gleichen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie nur einen oder einige Gründe als gegeben angesehen hätte.

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E 19.9.1956, 1380/55 #1 VwSlg 1472 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001380.X01

Im RIS seit

19.09.1956

Dokumentnummer

JWR_1955001380_19560919X01

Rechtssatz für 1380/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1472 F/1956

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1380/55

Entscheidungsdatum

19.09.1956

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11921;

Rechtssatz

Dem behördlichen Ermessen in Sachen der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten sind bei Stempelgebühren und Rechtsgebühren keine engeren Grenzen gezogen als bei sonstigen Abgaben. Ein abgabenunehrliches Verhalten des Steuerpflichtigen kann einen trifftigen Grund dafür bieten, das behördliche Ermessen in der Richtung der Verweigerung einer Nachsicht auszuüben.

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E 19.9.1956, 1380/55 #2 VwSlg 1472 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001380.X02

Im RIS seit

19.09.1956

Dokumentnummer

JWR_1955001380_19560919X02