Für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Die Annahme der wirtschaftlichen Einheit eines forstwirtschaftlichen Besitzes wird also nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Grundstücke in der Streulage liegen oder daß ein Teil von ihnen im Alleineigentum des einen, ein anderer Teil im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. *
E 16.5.1956, 1259/55 #1 VwSlg 1428 F/1956