Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Mai 1950 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Elternrente nach ihrem vermissten Sohn gemäss § 44 KOVG. mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Beschwerdeführer mit Rücksicht auf ihr nach § 13 KOVG. anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 445 S über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung erliess die belangte Behörde am 11. Oktober 1950 einen Bescheid, nach dessen Spruch - in der den Beschwerdeführern zugekommenen Ausfertigung - der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und mit Rücksicht auf den Verlust des einzigen Kindes die erhöhte Elternrente im Betrage von monatlich 144 S ab 1. Jänner 1950 zuerkannt wurde. Auf einen Antrag der Beschwerdeführer vom 3. April 1951 um Überweisung der zuerkannten Rente teilte die Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 1951 mit, dass mit dem vorangeführten Bescheid nur eine Elternrente von 120 S zuerkannt worden sei. Sollte in der in Händen der Beschwerdeführer befindlichen Ausfertigung des Bescheides ein Betrag von 144 S angeführt sein, so wolle der Bescheid zwecks Berichtigung an die Behörde übermittelt werden. Einen ähnlichen Antrag stellten die Beschwerdeführer am 12. November 1951, worauf das Landesinvalidenamt eine ähnliche Antwort erteilte. Auf Grund einer neuerlichen Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. Jänner 1952 erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, womit der Bescheid vom 11. Oktober 1950 gemäss § 62 Abs. 4 AVG. dahingehend berichtigt wurde, dass der Spruch dieses Bescheides zu lauten habe: „Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und nach dem vermissten Kriegsteilnehmer F R, ..., ab 1. Jänner 1950 eine Elternrente von monatlich 120 S zuerkannt.“ Die Begründung dieses Bescheides führt aus, die belangte Behörde habe auf Grund der Aktenlage einwandfrei festgestellt, dass der vom Schriftführer im Entwurf verfasste Spruch der Entscheidung vom Vorsitzenden bereits am 15. Jänner 1951, somit vor der Erlassung des Bescheides korrigiert worden sei, und zwar dahingehend, dass die Worte „mit Rücksicht auf den Verlust des einzigen Kindes“ und „erhöhte“ gestrichen und der Zahlbetrag auf monatlich 120 S geändert worden sei. Es handle sich daher um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides, sodass die Berichtigung habe vorgenommen werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer bringen hiezu im wesentlichen vor, aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 1950 ergebe sich, dass es sich keinesfalls um ein Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides gehandelt habe, da in diesem Protokoll angeführt sei, dass es sich bei dem vermissten Sohn der Beschwerdeführer um das einzige Kind handle. Es könne zwar der Verhandlungsleiter über den Vorgang bei der Berichtigung nicht mehr befragt werden, da er inzwischen gestorben sei, doch werde beantragt, die zwei übrigen Mitglieder des Senates als Zeugen zu vernehmen. Ein Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides sei deswegen unwahrscheinlich, da die Änderungen mit Rotstift erfolgt seien.Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Mai 1950 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Elternrente nach ihrem vermissten Sohn gemäss Paragraph 44, KOVG. mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Beschwerdeführer mit Rücksicht auf ihr nach Paragraph 13, KOVG. anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 445 S über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung erliess die belangte Behörde am 11. Oktober 1950 einen Bescheid, nach dessen Spruch - in der den Beschwerdeführern zugekommenen Ausfertigung - der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und mit Rücksicht auf den Verlust des einzigen Kindes die erhöhte Elternrente im Betrage von monatlich 144 S ab 1. Jänner 1950 zuerkannt wurde. Auf einen Antrag der Beschwerdeführer vom 3. April 1951 um Überweisung der zuerkannten Rente teilte die Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 1951 mit, dass mit dem vorangeführten Bescheid nur eine Elternrente von 120 S zuerkannt worden sei. Sollte in der in Händen der Beschwerdeführer befindlichen Ausfertigung des Bescheides ein Betrag von 144 S angeführt sein, so wolle der Bescheid zwecks Berichtigung an die Behörde übermittelt werden. Einen ähnlichen Antrag stellten die Beschwerdeführer am 12. November 1951, worauf das Landesinvalidenamt eine ähnliche Antwort erteilte. Auf Grund einer neuerlichen Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. Jänner 1952 erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, womit der Bescheid vom 11. Oktober 1950 gemäss Paragraph 62, Absatz 4, AVG. dahingehend berichtigt wurde, dass der Spruch dieses Bescheides zu lauten habe: „Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und nach dem vermissten Kriegsteilnehmer F R, ..., ab 1. Jänner 1950 eine Elternrente von monatlich 120 S zuerkannt.“ Die Begründung dieses Bescheides führt aus, die belangte Behörde habe auf Grund der Aktenlage einwandfrei festgestellt, dass der vom Schriftführer im Entwurf verfasste Spruch der Entscheidung vom Vorsitzenden bereits am 15. Jänner 1951, somit vor der Erlassung des Bescheides korrigiert worden sei, und zwar dahingehend, dass die Worte „mit Rücksicht auf den Verlust des einzigen Kindes“ und „erhöhte“ gestrichen und der Zahlbetrag auf monatlich 120 S geändert worden sei. Es handle sich daher um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides, sodass die Berichtigung habe vorgenommen werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer bringen hiezu im wesentlichen vor, aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 1950 ergebe sich, dass es sich keinesfalls um ein Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides gehandelt habe, da in diesem Protokoll angeführt sei, dass es sich bei dem vermissten Sohn der Beschwerdeführer um das einzige Kind handle. Es könne zwar der Verhandlungsleiter über den Vorgang bei der Berichtigung nicht mehr befragt werden, da er inzwischen gestorben sei, doch werde beantragt, die zwei übrigen Mitglieder des Senates als Zeugen zu vernehmen. Ein Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides sei deswegen unwahrscheinlich, da die Änderungen mit Rotstift erfolgt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäss § 62 Abs. 4 AVG. kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Diese gesetzliche Bestimmung hat auch auf Fälle Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung des Bescheides mit dem Beschluss der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Denn wenn für die Rechtmässigkeit eines Bescheides die Fassung massgeblich ist, in der er der Partei zugestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Dezember 1946, Slg. N. F. Nr. 621/A), dann kann auch nur diese Fassung für die Partei verbindlich sein. Ist aber diese Fassung unrichtig, dann kann sie nach § 62 Abs. 4 AVG. unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen auch berichtigt werden. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob die Abänderung des Bescheides vor oder nach der Beschlussfassung vorgenommen wurde.Gemäss Paragraph 62, Absatz 4, AVG. kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Diese gesetzliche Bestimmung hat auch auf Fälle Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung des Bescheides mit dem Beschluss der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Denn wenn für die Rechtmässigkeit eines Bescheides die Fassung massgeblich ist, in der er der Partei zugestellt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Dezember 1946, Slg. N. F. Nr. 621/A), dann kann auch nur diese Fassung für die Partei verbindlich sein. Ist aber diese Fassung unrichtig, dann kann sie nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG. unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen auch berichtigt werden. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob die Abänderung des Bescheides vor oder nach der Beschlussfassung vorgenommen wurde.
Die Berichtigung von Bescheiden nach § 62 Abs. 4 AVG. hat in Bescheidform zu erfolgen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N. F. Nr. 595/A).Die Berichtigung von Bescheiden nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG. hat in Bescheidform zu erfolgen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N. F. Nr. 595/A).
Rechtsentscheidend ist daher, ob der § 62 Abs. 4 AVG. im vorliegenden Falle angewendet werden konnte. Bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG. um eine Teillösung des Problems eines fehlerhaften Verwaltungsaktes handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die Entscheidung oder Verfügung mit der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Übereinstimmung steht. Eine Fehlerhaftigkeit eines Bescheides muss daher eine materielle Rechtswidrigkeit sein. Der Beseitigung fehlerhafter Verwaltungsakte dienen die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe, sowie die Möglichkeiten der Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden in Handhabung des Aufsichtsrechtes. Die Bedeutung der Vorschriften des § 62 Abs. 4 AVG. kann daher nur darin gelegen sein, dass gewisse Unrichtigkeiten von Bescheiden auch in anderer Weise, nämlich durch blosse Berichtigung, beseitigt werden können. Da auch rechtskräftige Bescheide berichtigt werden können, müssen für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG. besondere Voraussetzungen gegeben sein. Die Berichtigung ist daher jedenfalls auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Dass diese Unrichtigkeit von jedermann erkannt werden kann, kann aus der Erwägung heraus nicht verlangt werden, dass Bescheide als individuelle Verwaltungsakte nie für einen bestimmten Personenkreis von Bedeutung sind. Es muss daher ausreichend sein, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Die Unrichtigkeit hätte ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides müssen vermieden werden können, da ein späteres Hervorkommen von Unrichtigkeiten nach den Bestimmungen über die Wiederaufnehme des Verfahrens (§ 69 AVG.) zu behandeln ist. Die Unrichtigkeit darf aber auch nicht in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des richtig angenommenen Sachverhaltes gelegen sein (vgl. hie zu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1950, Slg. N. P. Nr. 210/P). Auch ein unrichtig angenommener Sachverhalt, der irgendwie bestritten werden kann, kann niemals die Grundlage für die Berichtigung eines Bescheides sein.Rechtsentscheidend ist daher, ob der Paragraph 62, Absatz 4, AVG. im vorliegenden Falle angewendet werden konnte. Bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. um eine Teillösung des Problems eines fehlerhaften Verwaltungsaktes handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die Entscheidung oder Verfügung mit der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Übereinstimmung steht. Eine Fehlerhaftigkeit eines Bescheides muss daher eine materielle Rechtswidrigkeit sein. Der Beseitigung fehlerhafter Verwaltungsakte dienen die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe, sowie die Möglichkeiten der Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden in Handhabung des Aufsichtsrechtes. Die Bedeutung der Vorschriften des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. kann daher nur darin gelegen sein, dass gewisse Unrichtigkeiten von Bescheiden auch in anderer Weise, nämlich durch blosse Berichtigung, beseitigt werden können. Da auch rechtskräftige Bescheide berichtigt werden können, müssen für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. besondere Voraussetzungen gegeben sein. Die Berichtigung ist daher jedenfalls auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Dass diese Unrichtigkeit von jedermann erkannt werden kann, kann aus der Erwägung heraus nicht verlangt werden, dass Bescheide als individuelle Verwaltungsakte nie für einen bestimmten Personenkreis von Bedeutung sind. Es muss daher ausreichend sein, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Die Unrichtigkeit hätte ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides müssen vermieden werden können, da ein späteres Hervorkommen von Unrichtigkeiten nach den Bestimmungen über die Wiederaufnehme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG.) zu behandeln ist. Die Unrichtigkeit darf aber auch nicht in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des richtig angenommenen Sachverhaltes gelegen sein vergleiche , hie zu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1950, Slg. N. P. Nr. 210/P). Auch ein unrichtig angenommener Sachverhalt, der irgendwie bestritten werden kann, kann niemals die Grundlage für die Berichtigung eines Bescheides sein.
Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den vorliegenden Beschwerdefall, so ergibt sich, dass als Person, für die der hier massgebliche Bescheid bestimmt war, nur die Beschwerdeführer in Betracht kommen. Die Unrichtigkeit des Bescheides liegt darin, dass durch die Fassung des Bescheides, die den Beschwerdeführern zugestellt wurde, eine Elternrente zuerkannt worden war, die gemäss § 46 zweiter Satz KOVG. (in der zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung) nur Eltern zuerkannt werden durfte, die das einzige Kind oder von mehreren Kindern mindesten zwei verloren haben. Diese Voraussetzungen sind bei den Beschwerdeführern unbestrittenermassen nicht gegeben. Nun kann aber nicht bezweifelt werden, dass die unrichtige Annahme der Behörde, es handle sich bei dem vermissten Sohn um den einzigen Sohn, von den Beschwerdeführern jedenfalls unschwer zu erkennen und daher für sie offenbar war. Die Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG. war daher nicht rechtswidrig. Eine andere Auslegung der Bestimmungen des § 62 Abs. 4 AVG. würde, wie gerade der vorliegende Beschwerdefall zeigt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, der auch im Verkehr zwischen Behörden und Parteien, und zwar beiderseits, zur Anwendung kommen muss.Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den vorliegenden Beschwerdefall, so ergibt sich, dass als Person, für die der hier massgebliche Bescheid bestimmt war, nur die Beschwerdeführer in Betracht kommen. Die Unrichtigkeit des Bescheides liegt darin, dass durch die Fassung des Bescheides, die den Beschwerdeführern zugestellt wurde, eine Elternrente zuerkannt worden war, die gemäss Paragraph 46, zweiter Satz KOVG. (in der zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung) nur Eltern zuerkannt werden durfte, die das einzige Kind oder von mehreren Kindern mindesten zwei verloren haben. Diese Voraussetzungen sind bei den Beschwerdeführern unbestrittenermassen nicht gegeben. Nun kann aber nicht bezweifelt werden, dass die unrichtige Annahme der Behörde, es handle sich bei dem vermissten Sohn um den einzigen Sohn, von den Beschwerdeführern jedenfalls unschwer zu erkennen und daher für sie offenbar war. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. war daher nicht rechtswidrig. Eine andere Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. würde, wie gerade der vorliegende Beschwerdefall zeigt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, der auch im Verkehr zwischen Behörden und Parteien, und zwar beiderseits, zur Anwendung kommen muss.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erwies; war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erwies; war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, 27. Februar 1957