Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezweckt, eine Beschwerde behandlungsfähig zu machen, die ansonsten wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde zurückzuweisen wäre. Die Wiedereinsetzung kann daher nur bewilligt werden, wenn die Beschwerde nicht wegen des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist. Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.