Bei § 4 Abs 1 Bäckereiarbeitergesetz handelt es sich um einen Tatbestand, bei dem das wesentliche Element eines Dauerdeliktes, nämlich seine ununterbrochene Verwirklichung, fehlt.Bei Paragraph 4, Absatz eins, Bäckereiarbeitergesetz handelt es sich um einen Tatbestand, bei dem das wesentliche Element eines Dauerdeliktes, nämlich seine ununterbrochene Verwirklichung, fehlt.