Ein Verlustvortrag nach § 10 EStG 1939 setzt voraus, daß die vom Steuerpflichtigen geführten Bücher nach Form und Inhalt einen zuverlässigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen bieten.Ein Verlustvortrag nach Paragraph 10, EStG 1939 setzt voraus, daß die vom Steuerpflichtigen geführten Bücher nach Form und Inhalt einen zuverlässigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen bieten.
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E 18.1.1952, 1172/50 #1 VwSlg 526 F/1952;