Verwaltungsgerichtshof
18.01.1952
1172/50
Zu den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört es, daß die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich im Kassabuch aufgezeichnet werden und daß das Kassabuch selbst täglich abgeschlossen wird.
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E 18.1.1952, 1172/50 #2 VwSlg 526 F/1952;
y14583;