Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG LVwG 30.30-2597/201...

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG
LVwG 30.30-2597/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Sicherstellung einer umfassenden optischen Kontrolle jeder Lebensmittellieferung in den einzelnen Lieferstadien lässt erwarten, dass von außen sichtbare Mängel der Lebensmittel, nicht jedoch im Inneren des Lebensmittels auftretende Mängel erkannt werden können. Werden darüber hinaus Beprobungen, die sowohl unternehmensintern als auch durch unternehmensexterne Prüfanstalten erfolgen, nur in einem zweimonatigen Rhythmus durchgeführt, handelt es sich somit um kein wirksames Kontrollsystem, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG eines Lebensmitteleinzelhandelunternehmens ist es daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Übertretung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 nachzuweisen vergleiche EuGH 13.11.2014, Rs. C-443/13, Reindl, Rz. 30, 44).

Schlagworte

Kontrollsystem, verantwortlicher Beauftragter, Lebensmittelhandel, optische Kontrolle, Beprobungen, Mängel im Inneren des Lebensmittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

LVWGR_ST_20161018_LVwG_01

Rechtssatz für LVwG 80.37-1010/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG 80.37-1010/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6
BauG Stmk 1995 §41 Abs4
BauG Stmk 1995 §26 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, BauG Stmk 1995 (BauG) setzt das Recht der Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages voraus, dass die baulichen Anlagen ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, BauG haben Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Gesetz bzw. in einer Verordnung vorgeschriebenen Bebauungsdichte. Damit erweist sich der Antrag eines Nachbarn, den Bewohnern von Wohnhäusern die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung bewilligter Kellerflächen als Wohnflächen aufzutragen, weil dadurch gegen den Bebauungsplan verstoßen und die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten worden sei, als unzulässig.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag, Antrag, Zulässigkeit, Nutzungsänderung, Bebauungsdichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.37.1010.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

LVWGR_ST_20161018_LVwG_80_37_1010_2015_01

Entscheidungstext LVwG 30.30-2597/2015

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG 30.30-2597/2015

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des W N, , geb. am xx, vertreten durch Dr. B G MAS, LL.M., Rechtsanwalt, Sstraße , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.07.2015, GZ: BHVO-15.1-1100/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.07.2015, , GZ: BHVO-15.1-1100/2015, wurde W N, geb. am xx, So, We, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, MAS (European Law), LL.M., Sstraße, S, vorgeworfen, es als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, VStG und als solcher für die Einhaltung aller gesetzlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Inverkehrbringung der gemäß Geschäftseinteilung zentral für den räumlichen Bereich Österreich eingekauften Waren bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten zu haben, dass im Rahmen einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung aufgrund einer Parteienbeschwerde eine Beprobung des Produktes „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“, das am 24.01.2014 im Verkaufsraum der Filiale K, KStraße, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, durch das Institut für Lebensmittelsicherheit, Linz, vorgenommen worden sei.

Das Produkt, das am 24.01.2014 in oben genannter Filiale gekauft worden sei, sei insofern beanstandet worden, als die Überprüfung ergeben habe, dass die Probe ein abwegiges Aussehen (schwarze, bis 3x3 mm große Punkte) aufgewiesen habe. Die mikroskopische Untersuchung der schwarzen Punkte habe ergeben, dass es sich um braune, schmierige, nicht näher identifizierbare Masse, umgeben von dünner, kapselartiger Hülle, gehandelt habe. Laut histologischem Befund seien Nekrosen, die von einer Bindegewebskapsel umgeben gewesen seien, nachgewiesen worden. Die Ware besitze eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit (Aussehen), dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet gewesen sei.

Die Probe sei daher nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher als nicht sicher zu beurteilen gewesen und unterläge dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 90, LMSVG in Verbindung mit , Paragraph 16, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Ferner wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Untersuchungskosten als Barauslagen in der Höhe von € 143,80 zu ersetzen und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 20,00 zu bezahlen habe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund der Anzeige der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH am 12.02.2014 ein Gutachten erstattete, aus dem hervorgehe, dass die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ ein abwegiges Aussehen (schwarze, bis ca. 3x3 mm große Punkte) aufweise. Die mikroskopische Untersuchung der schwarzen Punkte habe ergeben, dass es sich um braune, schmierige, nicht näher identifizierbare Masse von dünner, kapselartiger Hülle umgeben, handle. Laut histologischem Befund seien Nekrosen, die von einer Bindegewebskapsel umgeben gewesen seien, nachgewiesen worden. Die Ware besitze eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet sei. Die Probe sei daher als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen gewesen und unterliege daher dem Verbot des , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG.

Der Beschwerdeführer sei verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung aller gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, die mit der Inverkehrbringung der von ihm gemäß Geschäftseinteilung zentral für den räumlichen Bereich eingekauften Waren verbunden sei. Er sei daher dafür verantwortlich, dass das Produkt „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Das geschilderte Kontrollsystem sei so beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale keine Kenntnis vom Zustand der gelieferten Lebensmittel habe, sondern sich aufgrund seiner bisherigen, durch Gutachten unterstützen Erfahrungen mit der von ihm herangezogenen Unternehmung darauf verlasse, das auch die jeweils gerade in Verkehr gebrachten Waren für den menschlichen Verzehr geeignet seien. Dieses Kontrollsystem sei daher als nicht ausreichend zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das LMSVG anzusehen.

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, weitere Beweise aufzunehmen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der weiteren Verfolgung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG abzusehen.

Gerügt wurde die mangelhafte Beweiswürdigung bzw. mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie die materielle Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde habe sich mit der umfangreichen, vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtfertigung nicht auseinandergesetzt und sämtliches Vorbringen, insbesondere dass allein aufgrund der Parteienbeschwerde nicht sichergestellt werden könne, wie, wo und unter welchen Umständen das Produkt zwischen dem 24.01.2014 und dem 27.01.2014, daher drei Tage, tatsächlich gelagert bzw. ansonsten behandelt worden sei, nicht beachtet.

Das weitere Vorbringen betreffend das eingerichtete Kontrollsystem sowie den Umstand, dass die Veränderungen im Inneren der Putenbrust aufgetreten seien und deshalb nur durch Aufschneiden bzw. Zerstörung kontrolliert werden hätten können, seien von der Behörde nicht beachtet worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er ein umfangreiches Sicherheits- und Kontrollsystem in Verbindung mit der Inverkehrbringung des gegenständlichen Produktes eingerichtet habe, das verhindern solle, dass ein Vorfall, wie nunmehr behauptet, eintrete. Im Zusammenhang mit dem eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden im Zusammenhang mit der Inverkehrbringung des Produktes. Ein abwegiges Aussehen des gegenständlichen Produktes „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Beschwerdeführer sei auch aufgrund des eingerichteten Kontrollsystems auszuschließen.

Vor erstmaliger Geschäftsverbindung mit einem Lieferanten überprüfe der Beschwerdeführer die potentiellen Geschäftspartner insbesondere hinsichtlich des Bestehens von entsprechenden Qualitätsmanagementsystemen und Sicherheitsstandards.

Beim Lieferanten handle es sich um ein Unternehmen, das seit Jahren erfolgreich sei und im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ein Verfahren eingerichtet habe, um die einwandfreie, substantielle Beschaffenheit seiner Produkte zu gewährleisten. Schon bei der Auswahl des Lieferanten werde dieses Unternehmen durch den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sowohl vor erstmaliger Inverkehrbringung als auch anschließend während der gesamten Dauer der Inverkehrbringung eines Produktes in regelmäßigen Abständen Gutachten von unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigeninstituten vorzulegen, die nachweisen würden, dass die gelieferten und in Verkehr gebrachten Produkte allen gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.

Dazu wurden mit der Beschwerde Prüfberichte und Gutachten der A GmbH für die Jahre 2012 und 2013 vorgelegt, welche bestätigten, dass die Ware in Österreich verkehrsfähig sei. Unabhängig von der Lieferantin führe der Beschwerdeführer Prüfungen durch sogenannte „Eigeneinsendungen“ an unabhängige Prüflabors im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit und die Entsprechung der österreichischen und europäischen Vorschriften durch. Seit erstmaliger Inverkehrbringung des gegenständlichen Produkts seien ständig derartige Überprüfungen durchgeführt und jedes Mal festgestellt worden, dass die Ware in Ordnung gewesen sei. Die hohe Qualität und substantiell einwandfreie Beschaffenheit sei auch im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mehrfach bestätigt worden.

Im Folgenden schilderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Vorgang der Anlieferung und Übernahme des Produkts bis zum Inverkehrbringen in der Filiale bzw. bis zur Übergabe an den Kunden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Sorgfalt jedenfalls erfüllt habe. Eine höhere Sorgfalt sei nicht denkbar. Es lägen objektiv keine Anzeichen vor, die den Beschwerdeführer an der Richtigkeit der von ihm veranlassten Gutachten hätte zweifeln lassen.

Weiters werde vorgebracht, dass es sich beim gegenständlichen Produkt um eine Truthahnbrust im Ganzen gehandelt habe. Daher hätten Nekrosen, die im Inneren der Truthahnbrust aufgetreten seien und von außen weder vom produzierenden Betrieb, noch vom Einschreiter zu erkennen gewesen wären, nur durch Aufschneiden der Truthahnbrust im Ganzen und somit durch Zerstörung des Lebensmittels kontrolliert werden können. Da es sich um keinen Fremdkörper handle, welcher ein Detektor erkennen hätte können, hätte auch eine Untersuchung auf dem Leuchttisch, wie dies bei Lachs durchgeführt werde, allein schon aufgrund der Dicke des Fleischstücks nicht durchgeführt werden können. Für den Einschreiter habe es keine Möglichkeit gegeben, nur durch die äußerliche Kontrolle die veränderte Beschaffenheit der beanstandeten Truthahnbrust zu erkennen. Ihn treffe daher kein Verschulden.

Selbst dann, wenn die Behörde von einem Verschulden des Einschreiters ausgehen sollte, sei dieses jedenfalls als äußerst gering zu bezeichnen und es wäre daher nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorzugehen gewesen.

Der Beschwerde lagen Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen bei.

Sachverhalt:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer persönlich nicht erschienen ist. Als Zeugen wurden die Privatanzeigerin W H sowie G M von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und der Lebensmittelaufseher A K einvernommen.

W H hat am 24.01.2014, einem Freitag, um etwa 18.30 Uhr in der Filiale K Straße, K, bei der römisch zehn Kommanditgesellschaft eine abgepackte Truthahnbrust gekauft. Das Produkt war bezeichnet als „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“, zu verbrauchen bis 06.02.2014, mit einer Menge von 0,752 kg, geliefert an die römisch zehn Kommanditgesellschaft durch die He DE, Gstraße, Al, Deutschland.

Als die Zeugin die Packung öffnete, bestand die Truthahnbrust aus einem größeren zusammenhängenden Teil und einem kleineren Teil, der weghing. Diesen weghängenden Teil hat die Beschwerdeführerin aufgeschnitten und herausgebraten. Dann wollte sie ein weiteres Truthahnschnitzel vom größeren Fleischstück herunterschneiden. Beim Anschneiden des Fleisches hat sie gesehen, dass in diesem Teil des Fleisches schwarze Punkte waren. Daraufhin hat sie die Truthahnbrust sowie das angebratene Fleisch in einen Plastiksack verpackt, in den Kühlschrank gelegt und am darauffolgenden Montag zur Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gebracht, da sie wissen wollte, ob das Fleisch gesundheitsgefährdend sei.

Sie hat das Fleisch um etwa 18.30 Uhr abends gekauft und etwa um 19.00 Uhr zubereitet. Von außen war für sie nicht erkennbar, dass irgendwelche Punkte am oder im Fleisch sind. Das Fleisch hat typisch gerochen, Farbe und Geruch waren für sie in Ordnung. Das Fleisch war auch noch nicht abgelaufen.

Nachdem die Zeugin H die Fleischprobe der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gebracht hat, hat der Zeuge M die Ware in den Kühlschrank gegeben, die Lebensmittelaufsicht verständigt und eine Niederschrift angefertigt. Am nächsten Tag in der Früh hat der Lebensmittelinspektor das Fleisch abgeholt und in einer Kühlbox mitgenommen.

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Auftragsnummer 14009799, hat am 12.02.2014 dazu folgendes Gutachten erstattet:

„Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ weist nach beiliegendem Prüfbericht ein abwegiges Aussehen (schwarze, bis ca. 3x3 mm große Punkte) auf. Wie aus den Bemerkungen des Aufsichtsorganes hervorgeht, sind der Partei beim Zerteilen der Truthahnbrust zahlreiche schwarze Punkte aufgefallen. Die mikroskopische Untersuchung der schwarzen Punkte hat ergeben, dass es sich um braune, schmierige, nicht näher identifizierbare Masse von dünner, kapselartiger Hülle umgeben, handelt. Laut histologischem Befund wurden Nekrosen, die von einer Bindegewebskapsel umgeben sind, nachgewiesen. Die Ware besitzt eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit (Aussehen), dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet ist.

Die Probe ist daher, wenn die Angaben der Partei zutreffen, nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen und unterliegt daher dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG. Die Vergleichsprobe mit der Auftragsnummer 1409799, Probenzeichen 6000KIC0027/14, weist keine Veränderungen im Aussehen auf.“

Dem Gutachten lag ein Prüfbericht der Universitätsklinik für Geflügel und Fische der veterinärmedizinischen Universität Wien, vom 05.02.2014, Protokollnummer , PA-14/01988, bei, wonach „sämtliche Präparate teils ausgedehnte Nekrosen, die von einer Bindegewebskapsel umgeben sind, zeigen. An der Entzündung im Bindegewebe sind Lymphozyten, Plasmazellen, Riesenzellen und heterophile Granulozyten beteiligt. Die umgebende Muskulatur ist nicht betroffen. Der histologische Aufbau der Läsionen deutet auf einen chronischen Prozess hin.“

Der Beschwerdeführer ist seit etwa 30 Jahren für die römisch zehn KG Prokurist und Einkäufer für Fleisch. Das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem stellt sich wie folgt dar:

„Die Waren bei der römisch zehn KG werden jeweils an die sieben Österreichischen Zweigniederlassungen geliefert und dort vom Bereichsleiter Wareneingang übernommen. Dieser ist besonders geschult und arbeitet den Wareneingang anhand von Checklisten ab. Die Warenanlieferung für Frischfleisch, wie Truthahn, erfolgt etwa zweimal wöchentlich. Bei jeder Warenanlieferung werden stichprobenartig Proben gezogen. Diese Proben werden nicht geöffnet und augenscheinlich kontrolliert. Die erste Kontrolle ist hierbei die Temperaturkontrolle. Sollte die Temperatur auch nur 1 Grad über dem zulässigen Bereich sein, wird die gesamte Ware retourniert. Dies gilt ebenso für Waren, bei denen bei den stichprobenartigen Kontrollen Unregelmäßigkeiten auftreten. Auch in diesem Fall wird die gesamte Lieferung retourniert. Jene Stichproben, die augenscheinlich überprüft werden, werden, wenn sie für in Ordnung befunden wurden, in die jeweiligen Kartons zurückeingeordnet. Dabei bekommt der Bereichsleiter Wareneingang am Vorabend die Mitteilung, wie viele Stichproben für die Versuchsküche und die Qualitätsmanagement-Abteilung jeweils an diese weiterzuleiten sind. Er leitet die Stichproben dann entsprechend weiter.

Die römisch zehn KG eigene Qualitätsmanagement-Abteilung, in der das verfahrensgegenständliche Produkt auch regelmäßig im Sinne einer organoleptischen Überprüfung kontrolliert wird, beschäftigt Lebensmitteltechniker und Lebensmittelchemiker, die chemische Analysen durchführen. Es hängt vom jeweiligen Produkt ab, wie oft derartige Stichproben weiter übermittelt werden. Bei Truthahn findet dies etwa alle zwei Monate statt, Lachs wird etwa wöchentlich kontrolliert.

In der Versuchsküche wird, wie im Haushalt, das Produkt verkocht und verzehrt, wobei Blindverkostungen durchgeführt werden, auch um die Produkte mit jenen der Mitbewerber vergleichen zu können.

Vom Bereichsleiter Wareneingang werden die Waren dann, wenn sie von ihm freigegeben sind, an den Bereich Kommission weitergegeben, dort den einzelnen Warenlieferungen für die Filialen zugeteilt und in Kühltunnels zum Bereich Warenausgang geleitet, von wo sie auf römisch zehn LKWs in die einzelnen Filialen weitergesandt werden. Dies sind Kühl-LKWs zur Einhaltung der Kühlkette. In den jeweiligen Bereichen finden nur mehr Sichtkontrollen statt, Proben werden nicht mehr gezogen.

Die Warenübernahme vom Kühl-LKW in die Filialen findet entweder durch den Filialleiter selbst statt, wenn dieser anwesend ist. Findet die Warenanlieferung vor Öffnung der Filiale statt, kommt die Ware in die Kühlzelle und wird dann bei Eintreffen des Filialleiters dort kontrolliert. Der Filialleiter ist dafür verantwortlich, dass die Ware ordnungsgemäß übernommen wird. Er hat dafür gerade zu stehen, dass die Ware in Ordnung in der Filiale zum Verkauf bereitgehalten wird. Stellt der Filialleiter Mängel bei einem einzelnen Produkt fest, geht die gesamte Lieferung dieses Produktes noch am selben Tag retour. Jede Filiale wird zweimal täglich beliefert.

Von der Kühlzelle selbst wird das Produkt dann in die Kühlvitrine eingeschlichtet, dabei wird das Produkt nochmals von der Filialmitarbeiterin kontrolliert. Die Filialmitarbeiter sind angewiesen, mehrmals täglich die Kühlvitrinen zu kontrollieren und Ware um- bzw. nachzuschlichten. Überdies werden die Mitarbeiter auch unangekündigt durch Regionalverkaufsleiter, die für 5-6 Filialen zuständig sind, sowie durch externe, unangekündigte „Mystery-Shopper“ kontrolliert.

Im Hinblick auf das gegenständliche Produkt, konnte festgestellt werden, dass die aufgetretenen Nekrosen kein Problem der Kühlkette, sondern ein Problem der Aufzucht des Truthahns sind. Dies wurde dem Lieferanten in einem Evaluierungsprozess mitgeteilt. Nach Angabe des Beschwerdeführers erfolgte eine Kontrolle des Geflügelzüchters durch den Lieferanten. Dabei wurde der Aufzuchtprozess genau unter die Lupe genommen (Auditiert). Der Aufzüchter wurde abgemahnt und soweit dem Beschwerdeführer bekannt, entstehen Nekrosen aufgrund von Bewegungsmangel bei Tieren.

Das verfahrensgegenständliche Produkt wird bereits seit 1998 vom Lieferanten He, der auch das gegenständlichen Produkt geliefert hat, zugekauft und seitdem in Verkehr gebracht. Mit diesem Produkt gab es seit 1998 noch nie Schwierigkeiten. Zusätzlich zu den Überprüfungen durch Lebensmittelinstitute wird das verfahrensgegenständliche Produkt auch in regelmäßigen Abständen in der Versuchsküche der römisch zehn KG zubereitet und vom Beschwerdeführer und weiteren Prokuristen der römisch zehn KG verkostet, auch dabei gab es nie Beanstandungen. Soweit dem Beschwerdeführer erinnerlich, wurde das verfahrensgegenständliche Produkt sicherlich einige Wochen vor dem Beanstandungszeitpunkt verkostet und geprüft.

Wenn ein Produkt von Behörden beanstandet wird, dies wird vom Beschwerdeführer unverzüglich der Lieferanten mitgeteilt und im Anschluss ein Evaluierungsprozess zur Vermeidung weiterer vergleichbarer Beanstandungen eingeleitet. Dies war auch gegenständlich so.

Beweiswürdigung:

Die Zeugin H konnte nicht zuletzt durch Kaufbelege glaubhaft darlegen, dass sie das Produkt „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ am Freitag, den 24.01.2014 in der römisch zehn Filiale um 18.30 Uhr gekauft und innerhalb von einer halben Stunde mit der Zubereitung des Fleischs zuhause begonnen hat. Sie konnte sowohl den Zubereitungsvorgang als auch das Kühlen des Produkts im Anschluss glaubwürdig und schlüssig schildern.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme der Universitätsklinik für Geflügel und Fische geht hervor, dass die Beschaffenheit der Truthahnbrust auf einen chronischen Prozess hindeutet, der nicht durch eine fehlerhafte Kühlkette verursacht sein kann. Dies hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung zugestanden.

Der Beschwerdeführer konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welches Kontroll- und Überwachungssystem mit welchen Abläufen er in seinem Verantwortungsbereich eingerichtet hat.

Rechtliche Beurteilung:

Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 38, VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 144/2015:

„(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

  1. Ziffer eins
    nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
  2. Ziffer 2
    verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
  3. Ziffer 3
    den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie "Art". Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
  2. Ziffer 2
    Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
  3. Ziffer 3
    Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.

(4) Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(5) Lebensmittel sind

  1. Ziffer eins
    gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
  2. Ziffer 2
    für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
  3. Ziffer 3
    verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
  4. Ziffer 4
    wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

(6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und
  2. Ziffer 2
    die Zustimmung der Ethikkommission gemäß Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder gemäß Paragraph 30, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 8 c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.

Die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, auf Verlangen vorzulegen.“

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG:

„Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.“

Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG:

„(1) Wer

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. Ziffer 2
    Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
  3. Ziffer 3
    Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. Ziffer 4
    kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. Ziffer 5
    Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. Ziffer 6
    Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“

Paragraph 9, VStG:

„(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Artikel 14, der Verordnung EG 178 aus 2002, gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird ein Lebensmittel unter anderem dann verstanden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ausgeschlossen erscheint, da dieses als „verdorben“ betrachtet wird.

Das Produkt „Truthahnbrust ohne Haut, ohne Knochen“ besaß in Folge der innenliegenden Nekrosen eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, den Verzehr, nicht gewährleistet war. Die Probe war daher nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher als nicht sicher zu beurteilen. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Die gegenständliche Putenbrust wurde in Verkehr gebracht und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit war diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet, sodass der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG verwirklicht wurde.

In Verkehr gebracht wurde die gegenständliche Putenbrust durch die römisch zehn KG in der Filiale in Voitsberg. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen.

Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlich Beauftragter wurde durch die im Akt aufliegende Bestellungsurkunde vom 20.03.2008 erbracht. Der Beschwerdeführer ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Begehungsdelikt im Sinne von , Paragraph 5, Absatz 2, VStG handelt. Es genügt daher zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschwerdeführers ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht.

Nach Paragraph eins, LMSVG regelt dieses die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass die im beanstandeten Truthahnfleisch gefundenen Nekrosen von außen nicht erkennbar gewesen seien und dass er ein umfassendes Kontrollsystem in seinem Bereich eingerichtet habe.

Der Europäischer Gerichtshof hat in einem Fall zu mit Salmonellen kontaminiertem frischem Geflügelfleisch ausgeführt, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminierten Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde (EuGH C-433/13). Dabei stützt sich der EuGH drauf, dass die Anforderungen an Lebensmittel auf allen Vertriebsstufen, einschließlich des Einzelhandels, eingehalten werden müssen, um das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, nicht zu konterkarieren.

Das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, wird im österreichischen Recht unter anderem durch die bestehende Regelung über Geldstrafen erreicht.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm eingerichtete Kontrollsystem zwar bei jeder Lieferung in den einzelnen Lieferstadien eine umfassende optische Kontrolle sichergestellt hat, die erwarten läßt, dass von außen sichtbare Mängel der Lebensmittel erkannt werden können, die von ihm durchgeführten Beprobungen, die einerseits unternehmensintern erfolgen und andererseits durch externe Prüfanstalten erfolgen, werden jedoch lediglich in einem 2-Monats-Rhythmus durchgeführt. Allein durch die optische Kontrolle hätten die lediglich im Inneren des Lebensmittels aufgetretenen Mängel, wie die gegenständlichen Nekrosen jedoch vor dem Inverkehrbringen nicht erkannt werden können. Eine Kontrolle der Beschaffenheit der Lebensmittel durch Öffnen der Verpackung alle zwei Monate ist daher als nicht ausreichend anzusehen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden nachzuweisen, weshalb er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Schutzzweck der gegenständlichen Vorschrift ist die Erreichung eines hohen Schutzniveaus der Gesundheit der Bevölkerung. Eben diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwider gehandelt.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Beschwerdeführer gegen das Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen und dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat, ist der vom Beschwerdeführer verwirklichte Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen hätte gewährleisten können.

Von der belangten Behörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet.

In Anbetracht dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen, zumal sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Im Hinblick darauf ist für ein Vorgehen nach Paragraph 45, VStG ebenso wenig Raum wie für eine Herabsetzung der Geldstrafe. Aber auch aus generalpräventiven Gründen kam eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Frage.

Wird der Beschwerdeführer wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt, entsteht gemäß Paragraph 71, LMSVG eine Kostenersatzpflicht. Die Auferlegung des Ersatzes der Untersuchungskosten erfolgte daher zu Recht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kontrollsystem, verantwortlicher Beauftragter, Lebensmittelhandel, optische Kontrolle, Beprobungen, Mängel im Inneren des Lebensmittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.30.2597.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

LVWGT_ST_20161018_LVwG_30_30_2597_2015_00

Entscheidungstext LVwG 80.37-1010/2015

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG 80.37-1010/2015

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6
BauG Stmk 1995 §41 Abs4
BauG Stmk 1995 §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner aufgrund der Säumnisbeschwerde des Herrn Ing. Mag. (FH) M U über den bei der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz gestellten Antrag vom 14.09.2014 auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2014,, wird der Antrag des Herrn Ing. Mag. (FH) M U auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 als unzulässig

zurückgewiesen.

römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe an die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz per E-Mail vom 14.09.2014 hat Herr Ing. Mag. (FH) M U in Bezug auf das Objekt G, Tstraße der Projekt R S GmbH die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen beantragt. Diesem Antrag waren diverse Fotos angefügt. Die Bau- und Anlagenbehörde hat hiezu unter der GZ: 021350 aus 2014, einen betreffenden Akt angelegt und im Aktenvermerk vom 02.03.2015 vermerkt: „Neuer Akt: GZ: 021375 aus 2014, Akt einlegen!“

Mit Säumnisbeschwerde vom 16.03.2015, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz am 24.03.2015 eingelangt, begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge über den Antrag vom 14.09.2014 auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen bei der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entscheiden, da er sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die Untätigkeit der belangten Behörde verletzt erachte. Zur Begründung des Antrages wird im Einzelnen ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz mehrmaliger persönlicher Nachfrage bisher keine, noch fristgerechte Entscheidung zum Antrag vom 14.09.2014 mitgeteilt habe. Die Projekt R S GmbH habe ursprünglich bewilligte Kellerflächen als Wohnflächen errichtet. Gemäß Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11.0 Bebauungsplan „Tstraße“ sei in Paragraph 3, Bebauungsdichte ausgeführt, dass jene Kellerflächen, welche nicht in die Bebauungsdichte eingerechnet werden, so auszugestalten seien, dass sie später nicht in Wohnflächen umgewandelt werden könnten. Mit der nachträglichen Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen würde die Projekt R S GmbH eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreichen. Im Weiteren sei durch die Projekt R S GmbH gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Stmk. BauG die Fertigstellungsanzeige vor der Benützung des Projektes Tstraße bei der Baubehörde angezeigt worden. Gemäß , Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3, Stmk. BauG sei die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig seien. Gegenständliche Nutzungsänderung sei im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG in jedem Fall bewilligungspflichtig. Nachdem eine Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen gemäß Bebauungsplan unzulässig sei, könne gegenständliche Nutzungsänderung von der belangten Behörde nicht bewilligt werden und habe die sofortige Unterlassung der widmungswidrigen Nutzung zu erfolgen.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark einlangend per 07.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung gemäß Paragraph 41, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 langte am 14.09.2014 per , E-Mail bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz ein. Im Zeitpunkt des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 24.03.2015 lag eine Entscheidung über diesen Antrag seitens der belangten Behörde nicht vor. Da die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den vorliegenden Antrag vom 14.09.2014 entschieden hat, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 steht dem Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x der , KG W, welches gegenüber den Grundstücken Nr. x und x der KG W liegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.09.2011, GZ: A17-038706/2010/0014, wurde der Projekt R S GmbH gemäß Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von 18 Wohnhäusern mit einer Tiefgarage für 55 PKW und von 30 überdachten PKW-Stellplätzen, von Nebengebäuden und von Einfriedungen, von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. x (Neu: x und x), KG W unter Vorschreibung diverser Auflagen baubehördlich bewilligt. Da das Grundstück des Beschwerdeführers zu den Grundstücken Nr. x und x, KG W in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass von den darauf befindlichen Gebäuden oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf die Grundflächen des Beschwerdeführers ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995. Damit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in herrschender Rechtsprechung erkennt, kommt es bei Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 an. Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 darzulegen vergleiche VwGH vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0098).

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1.       die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem  Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2. die Abstände (Paragraph 13,);

3. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,);

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

Im Antrag vom 14.09.2014 werden vom Beschwerdeführer keine Rechte gemäß , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geltend gemacht. Erst in der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entgegen der Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11. Bebauungsplan „Tstraße“ eine nachträgliche Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen vorgenommen worden sei, womit eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreicht würde. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geltend.

Nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 sind jedoch zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gemäß , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 verletzt werden. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 besteht kein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der im Gesetz bzw. in einer Verordnung vorgeschriebenen Baudichte. Damit erweist sich jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages als unzulässig und war daher zurückzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konsenswidrigkeit der Bauführung (betreffend die Baudichte) den Beschwerdeführer nicht in Nachbarrechten gemäß , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 verletzen kann.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag, Antrag, Zulässigkeit, Nutzungsänderung, Bebauungsdichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.37.1010.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

LVWGT_ST_20161018_LVwG_80_37_1010_2015_00