Landesverwaltungsgericht Steiermark
18.10.2016
LVwG; LVwG 30.30-2597/2015
Die Sicherstellung einer umfassenden optischen Kontrolle jeder Lebensmittellieferung in den einzelnen Lieferstadien lässt erwarten, dass von außen sichtbare Mängel der Lebensmittel, nicht jedoch im Inneren des Lebensmittels auftretende Mängel erkannt werden können. Werden darüber hinaus Beprobungen, die sowohl unternehmensintern als auch durch unternehmensexterne Prüfanstalten erfolgen, nur in einem zweimonatigen Rhythmus durchgeführt, handelt es sich somit um kein wirksames Kontrollsystem, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG eines Lebensmitteleinzelhandelunternehmens ist es daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Übertretung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 nachzuweisen vergleiche EuGH 13.11.2014, Rs. C-443/13, Reindl, Rz. 30, 44).
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG