Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-AV-1463/001-2025

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1463/001-2025

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §16
GdO NÖ 1973 §53
B-VG Art22a Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Die NÖ Gemeindeordnung trifft in Paragraph 53, besondere Informationszugangsregelungen zum Protokoll von Gemeinderatssitzungen. Gemäß Paragraph 16, IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Das IFG ist daher nicht anzuwenden.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinderat; Protokoll; Subsidiarität; Information; Instanzenzug; Ausschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1463.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_01

Rechtssatz für LVwG-AV-1463/001-2025

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1463/001-2025

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §16
GdO NÖ 1973 §53
B-VG Art22a Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Es liegt keine Information iSd Paragraph 2, Absatz 2, IFG vor, zu der Zugang gewährt werden könnte, wenn die begehrte Information nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinderat; Protokoll; Subsidiarität; Information; Instanzenzug; Ausschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1463.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_02

Rechtssatz für LVwG-AV-1463/001-2025

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1463/001-2025

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §16
GdO NÖ 1973 §53
B-VG Art22a Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Aus Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IFG resultiert ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vergleiche LVwG Kärnten KLVwG-1828/5/2025).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinderat; Protokoll; Subsidiarität; Information; Instanzenzug; Ausschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1463.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_03

Entscheidungstext LVwG-AV-1463/001-2025

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1463/001-2025

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §16
GdO NÖ 1973 §53
B-VG Art22a Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 2025, Zl. ***, betreffend Auskunftsbegehren nach dem IFG zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Paragraph 11, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (geschäftsführender) Gemeinderat in der Marktgemeinde ***.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte er beim Gemeindeamt *** unter Bezugnahme auf das IFG

1.
die Übermittlung des Protokolls der Gemeinderatssitzung samt Anhängen vom 01.10.2025,
2.
die Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren und
3.
den Bericht zur Gebarungseinschau 2024 mit der Antwort bzw. Stellungnahme des Bürgermeisters.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 2025 wurde – auf die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 hin – ausgesprochen, dass die Übermittlung der Information zu Punkt 1 unter Hinweis auf die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung und zu Punkt 2 mit der Begründung, dass es keine Aufzeichnungen über eine Antwort des Bürgermeisters gibt, abgelehnt. Hinsichtlich Punkt 3 wurde stattgegeben und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts betreffend Gebarungseinschau 2024 samt Stellungnahme bereits persönlich ausgehändigt worden sei.

Gegen die Ablehnung der Informationsübermittlung zu den Punkten 1 und 2 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Vom Bürgermeister wurde keine über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren erteilt.

Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass – wie von der Gemeinde in der E-Mail vom 30. Oktober 2025 ausgeführt – vom Bürgermeister keine Antwort über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren erteilt wurde, ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Schreiben (E-Mail vom 30. Oktober 2025) inhaltlich unrichtig wäre und eine Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren existiere. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet.

2.
Erwägungen:

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden wenn gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben wird.

Es besteht kein innergemeindlicher Instanzenzug, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters zulässig ist (LVwG Kärnten zu Zl. KLVwG-1828/5/2025).

Zu Punkt 1: Die NÖ Gemeindeordnung trifft in Paragraph 53, NÖ Gemeindeordnung besondere Informationszugangsregelungen zum Protokoll von Gemeinderatssitzungen. Gemäß Paragraph 16, IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Das IFG ist im vorliegenden Fall daher auf Punkt 1 des Informationsbegehrens nicht anzuwenden.

Zu Punkt 2: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Von der Gemeinde wurde in der E-Mail vom 30. Oktober 2025 ausgeführt, dass vom Bürgermeister keine Antwort („Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren“) erteilt wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass beim Gemeindeamt demgemäß keine Aufzeichnungen (Dokumente o.ä.) über ein solche Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren vorliegen. Die begehrte Information ist bei der Behörde nicht vorhanden. Es liegt damit keine Information iSd Paragraph 2, Absatz 2, IFG vor, zu der Zugang gewährt werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt 3 wurde Zugang zur Information gewährt und diesbezüglich auch nicht Beschwerde erhoben.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil dem Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu Grunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret trifft dies auf den aus Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IFG resultierenden Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges zu, vor allem hinsichtlich dessen Verhältnis zu Artikel 118, Absatz 4, Satz 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (VwGH Ro 2019/04/0001; Ra 2020/02/0070), weil die in dieser Hinsicht bestehende Rechtslage nicht „eindeutig“ ist (statt vieler: VwGH Ra 2016/10/0066) und auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (VwGH Ro 2014/01/0033; Ro 2016/04/0054). Dazu wird auf die Ausführungen des LVwG Kärnten zu Zl. KLVwG-1828/5/2025 hingewiesen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinderat; Protokoll; Subsidiarität; Information; Instanzenzug; Ausschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1463.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00