Bei einer einmaligen fehlerhaften Arbeitsleistung (hier:
wiederholte Übermittlung einer falschen Schadensmeldung trotz Urgenz) ist lediglich von einer geringfügigen Verfehlung des Besch auszugehen, die keiner disziplinären Ahndung bedarf, da diesbezüglich von einem äußerst geringen Schuld- und Unrechtsgehalt auszugehen ist. Die Rsp hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle der "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und deren Überschreitung nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (VwGH 18.10.1989, 89/09/0054; 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG) nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebenso wenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung und darf der "normale" Beamte an einem solchen nicht gemessen werden (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338; 21.2.1991, 90/09/0171). Auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten ist dabei Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die "über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen", können somit einen disziplinär relevanten Schuldvorwurf begründen. Hat nun der Besch nach der Urgenz lediglich verabsäumt, zu überprüfen, ob er wirklich die richtige Schadensmeldung übermittelt hat und wäre diese Fehlleistung bei Aufbringung größerer Sorgfalt seitens des Besch auch zu vermeiden gewesen, so wurde durch diese Fehlleistung keinesfalls eine derart gravierende Störung des Dienstbetriebes bewirkt, dass eine Bestrafung des Besch, der lediglich fahrlässig gehandelt hat, nötig wäre. In Anbetracht des geringen Schuld - und Unrechtsgehaltes dieser Fehlleistung des Besch war er daher von diesem Tatvorwurf gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BDG iVm § 126 Abs. 2 BDG wegen geringer Schuld freizusprechen.wiederholte Übermittlung einer falschen Schadensmeldung trotz Urgenz) ist lediglich von einer geringfügigen Verfehlung des Besch auszugehen, die keiner disziplinären Ahndung bedarf, da diesbezüglich von einem äußerst geringen Schuld- und Unrechtsgehalt auszugehen ist. Die Rsp hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle der "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und deren Überschreitung nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (VwGH 18.10.1989, 89/09/0054; 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG) nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebenso wenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung und darf der "normale" Beamte an einem solchen nicht gemessen werden (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338; 21.2.1991, 90/09/0171). Auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten ist dabei Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die "über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen", können somit einen disziplinär relevanten Schuldvorwurf begründen. Hat nun der Besch nach der Urgenz lediglich verabsäumt, zu überprüfen, ob er wirklich die richtige Schadensmeldung übermittelt hat und wäre diese Fehlleistung bei Aufbringung größerer Sorgfalt seitens des Besch auch zu vermeiden gewesen, so wurde durch diese Fehlleistung keinesfalls eine derart gravierende Störung des Dienstbetriebes bewirkt, dass eine Bestrafung des Besch, der lediglich fahrlässig gehandelt hat, nötig wäre. In Anbetracht des geringen Schuld - und Unrechtsgehaltes dieser Fehlleistung des Besch war er daher von diesem Tatvorwurf gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BDG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG wegen geringer Schuld freizusprechen.
DK: Geldstrafe € 900,-- (Ber d Besch)
DOK: Teilfreispruch, Verweis