Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 31/8-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

31/8-DOK/07

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Norm

BDG §95
StPO §90b
StPO §90c
  1. StPO § 90b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Im Fall der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach diversionellem Verfahrensrücktritt liegt für die Disziplinarbehörden kein aus dieser Entscheidung des Strafgerichtes ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfalten könnte (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179). Daran vermag auch die gemäß Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/ /0094).

Dokumentnummer

DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_01

Rechtssatz für 31/8-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

31/8-DOK/07

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Norm

AVG §66 Abs2
BDG §91

Schlagworte

Schuld, Vorsatz, Fahrlässigkeit

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Besch zu keinem Zeitpunkt - weder vor dem Strafgericht noch im Zuge des Disziplinarverfahrens - eingestanden hat, betrügerisch gehandelt zu haben, wäre es Sache der DK gewesen festzustellen und in der Begründung ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, ob und inwiefern dem Besch unzweifelhaft die Schuldform des Vorsatzes hinsichtlich eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens anzulasten ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_02

Rechtssatz für 31/8-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

31/8-DOK/07

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Norm

BDG §92 Abs1
BDG §93 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, private Verschuldung, Zweckmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe

Rechtssatz

Auch wenn sich die Frage der praktischen Zweckmäßigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße oder jener der Geldstrafe in Fällen privater Verschuldung eines Bea stellen mag, entspricht die Argumentation der Erstinstanz im Hinblick auf die Sinnlosigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 BDG in diesem Fall doch nicht dem Gesetz, weil den Disziplinarbehörden auch diesfalls der gesamte Strafenkatalog des Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. zur Verfügung stehen muss; die Argumentation der Erstinstanz in diesem Punkt würde zu einer gesetzwidrigen Einschränkung des Kataloges der Strafarten führen. Es kann nicht zu Recht die Ansicht vertreten werden, hier stünden nur entweder ein Verweis oder aber die Entlassung des Bea aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfügung.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_03

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_01' im RIS-Datenbestand gefunden.