Auch wenn sich die Frage der praktischen Zweckmäßigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße oder jener der Geldstrafe in Fällen privater Verschuldung eines Bea stellen mag, entspricht die Argumentation der Erstinstanz im Hinblick auf die Sinnlosigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafen gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 oder 3 BDG in diesem Fall doch nicht dem Gesetz, weil den Disziplinarbehörden auch diesfalls der gesamte Strafenkatalog des § 92 Abs. 1 leg. cit. zur Verfügung stehen muss; die Argumentation der Erstinstanz in diesem Punkt würde zu einer gesetzwidrigen Einschränkung des Kataloges der Strafarten führen. Es kann nicht zu Recht die Ansicht vertreten werden, hier stünden nur entweder ein Verweis oder aber die Entlassung des Bea aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfügung.Auch wenn sich die Frage der praktischen Zweckmäßigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße oder jener der Geldstrafe in Fällen privater Verschuldung eines Bea stellen mag, entspricht die Argumentation der Erstinstanz im Hinblick auf die Sinnlosigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 BDG in diesem Fall doch nicht dem Gesetz, weil den Disziplinarbehörden auch diesfalls der gesamte Strafenkatalog des Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. zur Verfügung stehen muss; die Argumentation der Erstinstanz in diesem Punkt würde zu einer gesetzwidrigen Einschränkung des Kataloges der Strafarten führen. Es kann nicht zu Recht die Ansicht vertreten werden, hier stünden nur entweder ein Verweis oder aber die Entlassung des Bea aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfügung.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung