Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 60/12-BK/08

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

60/12-BK/08

Entscheidungsdatum

31.07.2008

Norm

BDG §38 Abs2
BDG §40 Abs2
PTSG §17a Abs9
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Schlagworte

Organisationsänderung, Auflassung des Arbeitsplatzes, Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, Versetzung oder Verwendungsänderung, Dienststellenidentität

Rechtssatz

Nach dem Spruch des B hat die DBeh eine Verwendungsänderung ausgesprochen, während in der Vorverständigung sowie in der Begründung des B von der Versetzung des BW die Rede ist.

Eine Verwendungsänderung liegt nach Paragraph 40, BDG immer dann vor, wenn dem Bea innerhalb derselben Dienststelle/Betrieb (Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG) eine neue Verwendung zugewiesen wird. Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Bea zu einer Dienststelle/Betrieb aus; es kommt daher vorweg nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dem Berufungsvorbringen ist beizupflichten, dass sich die Dienstbehörde mit der Frage der Dienststellenidentität/Betriebsidentität im angefochtenen B überhaupt nicht befasst hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist erkennbar, ob mit der Personalmaßnahme ein Dienststellenwechsel verbunden ist. Dieser Umstand ist jedoch verfahrensrelevant, hat doch der BW schon in seinen Einwendungen vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG bedeuten würde, bei derselben Dienststelle einen anderen ArbPl zugewiesen zu erhalten.

Von der Dienstbehörde wird daher nachvollziehbar darzulegen sein, ob vorliegendenfalls von einer Versetzung nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG oder von einer qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG auszugehen ist. Dass der bisherige ArbPl des BW infolge einer Restrukturierungsmaßnahme aufgelassen wurde, wurde vom BW nie bestritten. Daraus folgt aber - und darin ist der Dienstbehörde zuzustimmen -, dass dem BW jedenfalls ein neuer ArbPl zuzuweisen war. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

BEKRS_20080731_60_12_BK_08_01

Rechtssatz für 60/12-BK/08

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

60/12-BK/08

Entscheidungsdatum

31.07.2008

Norm

BDG §36 Abs1
BDG §38 Abs6
BDG §38 Abs7
BDG §40 Abs2

Schlagworte

Organisationsänderung, Auflassung des Arbeitsplatzes, Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, konkrete Beschreibung des Aufgabenbereiches, Arbeitsplatzbeschreibung

Rechtssatz

Das im Zuge einer Versetzung/qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren umfasst nicht nur die Abberufung vom bisherigen ArbPl in der bisherigen Dienststelle, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten ArbPl in der neuen Dienststelle (im Fall einer Versetzung) bzw. in derselben Dienststelle (im Fall einer Verwendungsänderung) (BerK 29.3.2004, GZ 17/13-BK/04). Dieses Verständnis des Versetzungsbegriffes lässt sich auch daraus ableiten, dass dem Bea im Vorverfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht nur die neue Dienststelle, sondern auch die neue Verwendung (Paragraph 36, BDG) bekannt zu geben ist. Das Erfordernis der Zuteilung eines konkreten ArbPl erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die BerK nach ständiger Judikatur auch überprüft, ob es sich bei der konkreten Versetzung um die schonendste Variante handelt, die DBeh also dem Bea einen möglichst adäquaten ArbPl zuzuweisen hat (BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02, mwN). Die dem BW im Vorverfahren angekündigte Versetzung auf einen ArbPl mit der Bezeichnung „Mitarbeiter administrativer Dienst“, Code 0222, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, erfolgte ohne nähere Tätigkeitsbeschreibung. Obwohl der BW in seinen Einwendungen ausdrücklich darauf hinwies, dass er mangels konkreter Beschreibung der Aufgabenstellung und Tätigkeiten die Wertigkeit des neuen ArbPl nicht beurteilen könne, wurde in der Begründung des bekämpften B auf dieses Argument nicht eingegangen, sondern lediglich auf eine dem B beigefügte „Normarbeitsplatzbeschreibung“ verwiesen.

Diese Beschreibung ist inhaltsleer und lässt keinerlei Rückschlüsse auf den fachlichen Inhalt und den Umfang der einzelnen Aufgabenbereiche zu. Für den auf einen neuen ArbPl versetzten Bea muss aber erkennbar sein, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist (BerK 16.3.2004, GZ 15/15-BK/04). Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

BEKRS_20080731_60_12_BK_08_02

Rechtssatz für 60/12-BK/08

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

60/12-BK/08

Entscheidungsdatum

31.07.2008

Norm

BDG §2 Abs2
BDG §8
BDG §40 Abs2

Schlagworte

Dauernde Höherverwendung, Abberufung, kein Rechtsanspruch auf Ernennung

Rechtssatz

Im Zuge einer „Ernennung im Dienstverhältnis“ wird dem Bea unter Abberufung von seiner bisherigen Planstelle eine neue Planstelle und damit ein Amt im abstrakten Sinn verliehen. Mit der bloßen Innehabung eines Amtes ist jedoch noch keine Zuweisung eines ArbPl gemäß Paragraph 36, BDG verbunden. Die Übertragung eines konkreten ArbPl ist keine Ernennung, sondern ein (bis auf die Fälle des Arbeitsplatzwechsels in Form der Versetzung und der qualifizierten Verwendungsänderung, die mit B zu erfolgen haben) formloser Verwaltungsakt (Weisung). Insofern ist zwischen den Rechtsinstrumenten der Ernennung und des „Arbeitsplatzwechsels“ zu unterscheiden. Die unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, BDG aus dem Ernennungsbegriff herausgenommenen und daher keines Ernennungsaktes bedürfenden bestimmten Formen des Arbeitsplatzwechsels stellen ebenfalls eine statusrechtliche Veränderung des Bea dar, welche in den dort umschriebenen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt wird (BerK 14.6.2004, GZ 41/12-BK/04). Daraus folgt, dass die durch einen bloßen Arbeitsplatzwechsel infolge einer Höherverwendung bewirkte besoldungsrechtliche Veränderung des Bea auf die Dauer der rechtmäßigen Innehabung dieses ArbPl beschränkt ist und daraus kein Anspruch auf Ernennung abgeleitet werden kann. Einen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines ArbPl auf einem neuen ArbPl wieder in der gleichen Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Jedenfalls zu beachten ist nur die durch die Ernennung begründete Einstufung. Diesem Erfordernis hat die DBeh durch die Zuweisung eines der Ernennung des BW entsprechenden ArbPl - abgesehen von der mangelnden konkreten Beschreibung des Aufgabenbereiches - entsprochen. Mangels Ernennung in die VGr PT 3/1 durfte der BW auch nicht darauf vertrauen, dass er in Hinkunft ständig auf einem ArbPl der VGr PT 3/1 verwendet wird. Daran ändert auch die Erbringung sämtlicher Ernennungsvoraussetzungen für einen ArbPl der Verwendungsgruppe PT 3/1 nichts, da es nach ständiger Judikatur weder ein Recht auf Ernennung noch auf Beibehaltung der höherwertigen Verwendung gibt (BerK 17.8.2006, GZ 114/13-BK-06, VfGH 22.6.1989, B 1857/88, VfSlg. 6806 aus 1973,, 7843 aus 1976,, 8558 aus 1979,). Zurückverweisung, da noch begründete Feststellungen zur Frage des Dienststellenwechsels und der Zuweisung eines konkreten ArbPl mit bestimmten Aufgaben zu treffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

BEKRS_20080731_60_12_BK_08_03

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'BEKRS_20080731_60_12_BK_08_01' im RIS-Datenbestand gefunden.