Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 137/19-BK/05

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

137/19-BK/05

Entscheidungsdatum

24.10.2005

Norm

BDG §38 Abs1
BDG §40 Abs1
BDG §40 Abs2
BDG §278 Abs1
PBVG §4 Abs1
PTSG §17a Abs8
PTSG §17a Abs9
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Schlagworte

Versetzung, Wechsel der Dienststelle, Betrieb, Begriff, Jobcenter als Teil der Dienststelle Personalmanagement, qualifizierte Verwendungsänderung

Rechtssatz

Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus. Es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit an vergleiche zur Anwendung des Versetzungsschutzes in Fällen, in denen zwar die Dienststelle gleich bleibt, sich aber -anders als hier - der Dienstort ändert etwa GERM/SPENLING Versetzungsschutz im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht in FS Bauer/Maier/Petrag, 207).

Paragraph 17 a, Absatz 8 und 9 PTSG ordnen an, dass die Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG und dass betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PBVG gilt - im Wesentlichen wortgleich wie nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG - jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (im Übrigen sieht Paragraph 278, Absatz eins, BDG ähnlich vor, dass Dienststellen solche sind, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen; zu den maßgeblichen Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch in der räumlichen Entfernung bzw. örtlichen Situierung einer solchen Organisationseinheit vergleiche auch VwGH 13.4.1994, 90/12/0298).

"Die einheitliche Organisation" tritt vor allem in der produktionstechnischen Leitung hervor, sie ist daher noch nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt in einer Zentrale für eine Reihe von Betriebsstätten gemeinsam geführt werden. Bei Zweifeln über die Betriebseigenschaft im Sinne der Zielsetzungen des ArbVG ist auf eine Einheit abzustellen, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Belegschaftsvertretung, insbesondere was die Ausübung der Mitwirkungsrechte betrifft, tatsächlich möglich ist. Hiebei kommt der räumlichen Entfernung insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Belegschaftsvertretung eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätte haben soll. Dass die Betriebsleitung nicht befugt ist, sämtliche personellen und sozialen Maßnahmen im Betrieb alleinverantwortlich ohne Rücksprache mit der Unternehmensleitung durchzuführen, ändert nichts, wenn nur die Betriebsleitung grundsätzlich als Ansprechpartner des Betriebsrates kompetent ist und zur Verfügung steht, unabhängig davon, wie letztlich die Willensbildung bei dem als Betriebsinhaber anzusehenden Unternehmen vor sich geht vergleiche RIS Justiz RS0051151; RIS Justiz RS0051107; RIS Justiz RS0051167 jeweils mwN insbesondere OGH 27.09.1995, 9ObA143/95) . Wie das ergänzende Beweisverfahren ergeben hat, ist das Jobcenter in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Personalmanagement untergebracht. Auch die fachliche Unterstellung des Jobcenters unter die Leitung des Personalmanagements ist gegeben und die auch für die Interessenvertretung wesentlichen täglichen Aufgabenstellungen werden dort abgewickelt. Die Betriebsleitung ist dementsprechend grundsätzlich auch als Ansprechpartnerin des Vertrauenspersonenausschusses geeignet. Die Belegschaftsvertretung hat eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Jobcenter dem "Betrieb Regionalzentrum" angehört.

Das Jobcenter römisch eins. ist daher nicht als eigene Dienststelle zu werten, sondern gehört jenem Betrieb/jener Dienststelle an, dem auch der bisherige Verwendungsbereich des BW, nämlich dem Personalmanagement, angehört.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides ist daher im Rahmen der Bestimmungen über die Verwendungsänderungen nach Paragraph 40, BDG zu prüfen.

Dokumentnummer

BEKRS_20051024_137_19_BK_05_01

Rechtssatz für 137/19-BK/05

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

137/19-BK/05

Entscheidungsdatum

24.10.2005

Norm

BDG §40 Abs1
BDG §40 Abs2 Z3

Schlagworte

Abberufung von bisheriger Verwendung, Zuweisung einer neuen Verwendung binnen zwei Monaten, konkrete Beschreibung des Arbeitsplatzes, keine Zuweisung einer neuen Verwendung

Rechtssatz

Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nicht nur vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen Tätigkeit überhaupt abberufen wird, sondern auch schon dann, wenn die Aufgaben des ArbPl in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet werden (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134).

Konkret stellt sich nun die Frage, ob dem BW überhaupt eine neue Verwendung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG zugewiesen wurde oder ob der Fall des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG vorliegt.

Für die Bescheidpflicht bei einer Verwendungsänderung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung ist zwischen den Fragen

a.              welche Verwendungsänderungen können nur mit Bescheid vorgenommen werden und

b.              wann muss eine Entscheidung über die zukünftige Verwendung getroffen werden,

zu unterscheiden.

Die Frage (a), wann eine konkrete tatsächliche Verwendungsänderung nur unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraph 38, BDG und in Bescheidform erfolgen darf, wird durch Paragraph 40, Absatz 2, BDG geregelt. Wenn also die DBeh bereits die Entscheidung treffen will, dem Beamten keine neue Verwendung zuzuweisen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG), so hat sie dies mit Bescheid zu verfügen. Nur in diesem Fall wird die dienstrechtliche Stellung des Beamten in diesem Sinne wirksam geändert. Will sie aber eine dahingehende Entscheidung noch nicht treffen, so bestimmt Paragraph 40, Absatz eins, BDG, wie lange sie mit der Entscheidung über die zukünftige Verwendung zuwarten kann, und zwar längstens zwei Monate (BerK 23.5.2005, GZ 22/13-BK/05). Auch im Lichte der Effizienzkriterien ist die qualifizierte Verwendungsänderung in Form der bescheidmäßigen Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung erst dann geboten, wenn innerhalb der Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG von zwei Monaten keine der bisherigen Verwendung gleichwertige neue Verwendung gefunden werden kann.

Diese Überlegungen sind auch auf das Erfordernis der konkreten Beschreibung des ArbPl zu übertragen.

Mit der Verständigung der DBeh vom 26.4.2004 wurde die Verwendungsänderung des BW lediglich in der Form verfügt, dass dem BW mitgeteilt wurde, er würde mit 1. Mai 2004 beim Personalmanagement römisch eins./Jobcenter römisch eins. dauernd auf einem ArbPl "Mitarbeiter Jobcenter, PT 3/1b" verwendet, wodurch in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eintreten würde. Nach den wesentlichen Feststellungen ist aber hier weder im Zusammenhang mit der Abberufung von dem bisherigen ArbPl noch in den zwei Monaten danach die konkrete Zuweisung eines neuen ArbPl im Sinne der oben dargestellten stRsp der BerK erfolgt.

Daher ist davon auszugehen, dass die mit der Weisung von 26.4.2004 verfügte Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (ArbPl) erfolgt ist und daher mit Bescheid auszusprechen gewesen wäre.

Dokumentnummer

BEKRS_20051024_137_19_BK_05_02

Entscheidungstext

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