Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 91/9-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

91/9-BK/99

Entscheidungsdatum

01.12.1999

Norm

BDG §94 Abs1 Z1 BDG §94 Abs2 Z2 BDG §94 Abs2 Z3

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH erlangt die Disziplinarbehörde, zu der auch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Dienstbehörde zählt, in einer die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf setzenden Weise Kenntnis, wenn ihr von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. Es kann nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der DK und an den Disziplinaranwalt begründen (VwGH 15.4.1998, 96/09/0105).

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Dienstbehörde von den dem ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zu Grunde gelegten Fakten erst durch das Urteil des Landesgerichtes L. vom 20.4.1998 Kenntnis erhalten. Es ist zwar nicht geklärt, wann der Dienstbehörde der Inhalt dieser Entscheidung erstmals bekannt geworden ist, doch kann dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem 20.4.1998 gelegen sein. Das angeführte Strafverfahren wurde mit dem Urteil des OLG G. vom 25.11.1998 rechtskräftig beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt war somit eine Hemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG gegeben.

In der Folge war das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen der formlosen Ausdehnung des Vorwurfes auf das Schmucksteinwarenlager und auf weitere Daten vom 25.2.1999 bis 7.7.1999 bei der BerK anhängig, wodurch die Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Zeitraumes nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, BDG gehemmt war.

Die Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG hat daher erst Anfang Oktober 1999 geendet, weshalb der ergänzende Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 26.8.1999, der dem Disziplinarbeschuldigten am 3.9.1999 zugestellt wurde, rechtzeitig ergangen ist. Dem Verjährungseinwand des Disziplinarbeschuldigten kam daher keine Berechtigung zu.

Dokumentnummer

BEKRS_19991201_91_9_BK_99_01

Rechtssatz für 91/9-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

91/9-BK/99

Entscheidungsdatum

01.12.1999

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, Umschreibung der angelasteten Fakten, Umgrenzungsfunktion, Auslegung aus Spruch und Begründung

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluss hat im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 25.9.1992, 92/0970173; 26.11.1992, 92/09/0101;

21.10.1993, 93/09/0163, 17.11.1994, 93/09/0367, 94/09/0086, 0269;

VfGH 15.12.1993, Slg. 13.650).

Es reicht daher aus, wenn aus dem Spruch im Zusammenhang mit seiner Begründung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen so weit beschrieben ist, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011; vergleiche auch VwGH 26.11.1992, 92/09/0101).

Dokumentnummer

BEKRS_19991201_91_9_BK_99_02

Rechtssatz für 91/9-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

91/9-BK/99

Entscheidungsdatum

01.12.1999

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Inhalt, Verweis auf andere Schriftstücke nicht ausreichend

Rechtssatz

Wenn eine Partei bzw. deren Vertreter innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze einbringen, mit denen Berufung gegen den selben Bescheid erhoben wird, sind diese als eine Berufung anzusehen; die Berufungsbehörde hat daher über diese Schriftsätze in einem zu entscheiden (VwGH 31.1.1994, 93/10/0218 uva).

Der Inhalt einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann nicht durch eine Bezugnahme darauf zum Gegenstand der Berufung gemacht werden, zumal der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung durch einen bloßen Hinweis nicht einmal auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden kann, wenn aus diesem der Standpunkt des BW nicht ohne weiteres erkennbar ist (VwGH 14.12.1989, 89/07/0012;

25.6.1996, 95/05/0142), und auch der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreicht (VwGH 8.3.1989, 88/01/0341; 29.11.1989, 89/01/0400; 10.12.1991, 91/04/0141; 24.2.1993, 92/02/0329).

Dokumentnummer

BEKRS_19991201_91_9_BK_99_03

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'BEKRS_19991201_91_9_BK_99_02' im RIS-Datenbestand gefunden.