Nach der stRsp des VwGH erlangt die Disziplinarbehörde, zu der auch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Dienstbehörde zählt, in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG in Lauf setzenden Weise Kenntnis, wenn ihr von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. Es kann nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der DK und an den Disziplinaranwalt begründen (VwGH 15.4.1998, 96/09/0105).Nach der stRsp des VwGH erlangt die Disziplinarbehörde, zu der auch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Dienstbehörde zählt, in einer die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf setzenden Weise Kenntnis, wenn ihr von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. Es kann nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der DK und an den Disziplinaranwalt begründen (VwGH 15.4.1998, 96/09/0105).
Im vorliegenden Fall hat die zuständige Dienstbehörde von den dem ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zu Grunde gelegten Fakten erst durch das Urteil des Landesgerichtes L. vom 20.4.1998 Kenntnis erhalten. Es ist zwar nicht geklärt, wann der Dienstbehörde der Inhalt dieser Entscheidung erstmals bekannt geworden ist, doch kann dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem 20.4.1998 gelegen sein. Das angeführte Strafverfahren wurde mit dem Urteil des OLG G. vom 25.11.1998 rechtskräftig beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt war somit eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG gegeben.Im vorliegenden Fall hat die zuständige Dienstbehörde von den dem ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zu Grunde gelegten Fakten erst durch das Urteil des Landesgerichtes L. vom 20.4.1998 Kenntnis erhalten. Es ist zwar nicht geklärt, wann der Dienstbehörde der Inhalt dieser Entscheidung erstmals bekannt geworden ist, doch kann dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem 20.4.1998 gelegen sein. Das angeführte Strafverfahren wurde mit dem Urteil des OLG G. vom 25.11.1998 rechtskräftig beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt war somit eine Hemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG gegeben.
In der Folge war das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen der formlosen Ausdehnung des Vorwurfes auf das Schmucksteinwarenlager und auf weitere Daten vom 25.2.1999 bis 7.7.1999 bei der BerK anhängig, wodurch die Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Zeitraumes nach § 94 Abs. 2 Z 2 BDG gehemmt war.In der Folge war das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen der formlosen Ausdehnung des Vorwurfes auf das Schmucksteinwarenlager und auf weitere Daten vom 25.2.1999 bis 7.7.1999 bei der BerK anhängig, wodurch die Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Zeitraumes nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, BDG gehemmt war.
Die Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG hat daher erst Anfang Oktober 1999 geendet, weshalb der ergänzende Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 26.8.1999, der dem Disziplinarbeschuldigten am 3.9.1999 zugestellt wurde, rechtzeitig ergangen ist. Dem Verjährungseinwand des Disziplinarbeschuldigten kam daher keine Berechtigung zu.Die Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG hat daher erst Anfang Oktober 1999 geendet, weshalb der ergänzende Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 26.8.1999, der dem Disziplinarbeschuldigten am 3.9.1999 zugestellt wurde, rechtzeitig ergangen ist. Dem Verjährungseinwand des Disziplinarbeschuldigten kam daher keine Berechtigung zu.