Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext S3 423675-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

S3 423675-1/2012

Entscheidungsdatum

10.01.2012

Spruch

S3 423.675-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, GZ 11 14.296-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien mit einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK verbunden wäre.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120110_S3_423_675_1_2012_00