Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, und reiste nach eigenen Angaben am 20.02.2003 über den Flughafen Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21.02.2003 unter dem Namen XXXX erstmals die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, und reiste nach eigenen Angaben am 20.02.2003 über den Flughafen Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21.02.2003 unter dem Namen römisch 40 erstmals die Gewährung von Asyl.
Im Zuge dieses ersten Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003, dass sein wahrer Name XXXX sei. Zu seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er unter Verwendung eines gefälschten georgischen Reisepasses auf dem Luftwege mit einem Luftfahrzeug eines unbekannten Unternehmens von XXXX nach Wien Schwechat gereist sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, bis vor zehn Jahren als Bauingenieur und Leiter einer Gruppe von Bauarbeitern gearbeitet zu haben. Ungefähr vor zehn Jahren habe er seinen Arbeitsplatz verloren und seinen Lebensunterhalt seither aus seinen Ersparnissen, insbesondere dem Verkauf seines Hauses und seiner Möbel, bestritten. Von 1988 bis 1995 sei er Sympathisant der Partei mit der Bezeichnung "XXXX" gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, einer früheren Schulkollegin namens XXXX, welche von 1995 bis 1999 Abgeordnete des georgischen Parlaments gewesen sei, zunächst der Fraktion Schewardnadse angehört habe und schließlich eine eigene Partei gegen Korruption und Gewalt gegründet habe, geholfen zu haben eine Gruppe Gleichgesinnter zu organisieren. Jedoch wäre es dieser Frau nicht gelungen ins Parlament zu kommen. Im Jahre 1999 habe diese Frau ihm gedroht, sich an ihm zu rächen, da diese ihm die Schuld dafür gegeben habe, an der Parlamentswahl gescheitert zu sein. Mithilfe ihres Verwandten, eines korrupten und einflussreichen Stadtrates namens XXXX aus der Region XXXX, habe diese die Polizei angestiftet sein Leben zur Hölle zu machen. Von Oktober 1999 bis Anfang des Jahres 2003 sei der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal von einer Polizeistelle in XXXX in der Dauer von sieben bis zehn Tagen angehalten und misshandelt worden. Er habe dabei einen Rippenbruch erlitten und seien ihm zwei "hintere" Zähne ausgeschlagen worden. Man habe versucht ihn zu nötigen Schriftstücke zu unterfertigen, jedoch habe er sich geweigert. Nach Bezahlung von Lösegeld sei er jedes Mal freigelassen worden. Im Jahr 2000 habe er kein Geld mehr gehabt und sei von Polizisten aufgefordert worden, sein Personenauto auszufolgen. Da er dies verneint habe, hätten ihn Polizisten in bewusstlosem Zustand an einer abschüssigen Straßenstelle gegen einen Baum fahren lassen. Im Jahr 2001 habe er Hilfestellung bei "XXXX", einer verbotenen amerikanischen Sekte, gesucht. Die Polizisten hätten ihn schließlich auch in den Räumlichkeiten dieser Sekte gefunden, geschlagen, auf die Polizeistation mitgenommen und beschuldigt seine Religion verraten zu haben. Schließlich sei er geflohen.Im Zuge dieses ersten Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003, dass sein wahrer Name römisch 40 sei. Zu seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er unter Verwendung eines gefälschten georgischen Reisepasses auf dem Luftwege mit einem Luftfahrzeug eines unbekannten Unternehmens von römisch 40 nach Wien Schwechat gereist sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, bis vor zehn Jahren als Bauingenieur und Leiter einer Gruppe von Bauarbeitern gearbeitet zu haben. Ungefähr vor zehn Jahren habe er seinen Arbeitsplatz verloren und seinen Lebensunterhalt seither aus seinen Ersparnissen, insbesondere dem Verkauf seines Hauses und seiner Möbel, bestritten. Von 1988 bis 1995 sei er Sympathisant der Partei mit der Bezeichnung "XXXX" gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, einer früheren Schulkollegin namens römisch 40 , welche von 1995 bis 1999 Abgeordnete des georgischen Parlaments gewesen sei, zunächst der Fraktion Schewardnadse angehört habe und schließlich eine eigene Partei gegen Korruption und Gewalt gegründet habe, geholfen zu haben eine Gruppe Gleichgesinnter zu organisieren. Jedoch wäre es dieser Frau nicht gelungen ins Parlament zu kommen. Im Jahre 1999 habe diese Frau ihm gedroht, sich an ihm zu rächen, da diese ihm die Schuld dafür gegeben habe, an der Parlamentswahl gescheitert zu sein. Mithilfe ihres Verwandten, eines korrupten und einflussreichen Stadtrates namens römisch 40 aus der Region römisch 40 , habe diese die Polizei angestiftet sein Leben zur Hölle zu machen. Von Oktober 1999 bis Anfang des Jahres 2003 sei der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal von einer Polizeistelle in römisch 40 in der Dauer von sieben bis zehn Tagen angehalten und misshandelt worden. Er habe dabei einen Rippenbruch erlitten und seien ihm zwei "hintere" Zähne ausgeschlagen worden. Man habe versucht ihn zu nötigen Schriftstücke zu unterfertigen, jedoch habe er sich geweigert. Nach Bezahlung von Lösegeld sei er jedes Mal freigelassen worden. Im Jahr 2000 habe er kein Geld mehr gehabt und sei von Polizisten aufgefordert worden, sein Personenauto auszufolgen. Da er dies verneint habe, hätten ihn Polizisten in bewusstlosem Zustand an einer abschüssigen Straßenstelle gegen einen Baum fahren lassen. Im Jahr 2001 habe er Hilfestellung bei "XXXX", einer verbotenen amerikanischen Sekte, gesucht. Die Polizisten hätten ihn schließlich auch in den Räumlichkeiten dieser Sekte gefunden, geschlagen, auf die Polizeistation mitgenommen und beschuldigt seine Religion verraten zu haben. Schließlich sei er geflohen.
I.2. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.10.2003 FZ. 03 06.997-BAT, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und in Spruchpunkt II. gem. § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen über eine politisch motivierte Handlungsweise durch die Polizei die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In ihrer Beweiswürdigung gelangt die belangte Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Aussagen über systematische Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei und über die Ausführung der Anstiftung der Polizei durch eine frühere Politikerin. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe auch nicht glaubhaft gemacht werden können.römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.10.2003 FZ. 03 06.997-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen über eine politisch motivierte Handlungsweise durch die Polizei die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In ihrer Beweiswürdigung gelangt die belangte Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Aussagen über systematische Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei und über die Ausführung der Anstiftung der Polizei durch eine frühere Politikerin. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe auch nicht glaubhaft gemacht werden können.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2003, eingelangt am selben Tag per Fax, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Mit Schriftsatz vom 23.05.2006 übermittelte das Asylzentrum der Caritas Wien im Auftrag des Beschwerdeführers einen klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des XXXX, von 05.05.2006 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Dissoziative Störung (F44.3) und Myospondylogene Cervikal- und Lumbalsyndrome.Mit Schriftsatz vom 23.05.2006 übermittelte das Asylzentrum der Caritas Wien im Auftrag des Beschwerdeführers einen klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des römisch 40 , von 05.05.2006 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Dissoziative Störung (F44.3) und Myospondylogene Cervikal- und Lumbalsyndrome.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2008 legte das Asylzentrum der Caritas Wien im Auftrag des Beschwerdeführers ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlungsmöglichkeit von PTSD im speziellen und zur medizinischen Versorgungslage in Georgien im Allgemeinen vor.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2009 übermittelte das Asylzentrum der Caritas Wien im Auftrag des Beschwerdeführers einen Patientenbrief vom 11.11.2008.
Am 05.05.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.05.2009 eine Kopie seines Führerscheins, einen klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des XXXX vom 03.07.2007 und eine von Herrn XXXX verfasste Erklärung zu dem Vorfall in Bezug auf eine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten Mordanschlag.Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.05.2009 eine Kopie seines Führerscheins, einen klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des römisch 40 vom 03.07.2007 und eine von Herrn römisch 40 verfasste Erklärung zu dem Vorfall in Bezug auf eine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten Mordanschlag.
I.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2003, FZ. 03 06.997-BAT gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997, idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2003, FZ. 03 06.997-BAT gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
I.4. Am 03.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen zu haben.römisch eins.4. Am 03.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer begründete seinen nunmehrigen Antrag mit denselben Gründen, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, wobei er vermeinte, dass sich die Situation noch verschlechtert habe. Sein Vater sei aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers vor zwei Jahren verstorben und habe sein Sohn aus denselben Gründen im Sommer 2009 Georgien verlassen müssen.
Eine Rückkehr nach Georgien könne dem Beschwerdeführer das Leben kosten.
Schließlich machte der Beschwerdeführer XXXX als Zeuge namhaft.Schließlich machte der Beschwerdeführer römisch 40 als Zeuge namhaft.
Laut vorgelegtem Arztbrief vom 24.11.2009 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, leide der Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Störung, einer depressiven Störung mit teilweise psychotischen Symptomen sowie Opiatabhängigkeit (substituiert).Laut vorgelegtem Arztbrief vom 24.11.2009 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, leide der Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Störung, einer depressiven Störung mit teilweise psychotischen Symptomen sowie Opiatabhängigkeit (substituiert).
In einem als "Bestätigung" bezeichneten Schreiben, datiert mit 26.11.2009, zählt Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, die Erkrankungen auf, an denen der Beschwerdeführer leide: St.p. HWS Trauma, Wirbelverblockung C5/6, PTBS, depressive Störung, Hepatitis C (abgeheilt), Opiatabhängigkeit (substituiert), Hypertonie sowie chronische Gastritis.In einem als "Bestätigung" bezeichneten Schreiben, datiert mit 26.11.2009, zählt Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, die Erkrankungen auf, an denen der Beschwerdeführer leide: St.p. HWS Trauma, Wirbelverblockung C5/6, PTBS, depressive Störung, Hepatitis C (abgeheilt), Opiatabhängigkeit (substituiert), Hypertonie sowie chronische Gastritis.
Laut Erklärung des XXXX, datiert mit 11.05.2009, sei dieser am 24.12.2008 im Hof des Flüchtlingshauses von zwei Georgiern nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.Laut Erklärung des römisch 40 , datiert mit 11.05.2009, sei dieser am 24.12.2008 im Hof des Flüchtlingshauses von zwei Georgiern nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.
Diese Georgier - die aus Spanien eingereist seien - habe der Bekannte des Beschwerdeführers bei einem Gespräch belauscht, wobei er in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer von diesen nach Spanien gebracht hätte werden sollen.
Diese hätten sich illegal in Österreich aufgehalten und seien am 27.12.2008 in der Früh wieder abgefahren.
Am 10.12.2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer beteuerte bislang die Wahrheit angegeben zu haben. Er sei sehr krank und wisse nicht wohin er gehen solle.
Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, dass er christlich sei. Er sei geschieden und habe einen Sohn, der sich seit Sommer 2009 in Polen befinde und dort einen Asylantrag gestellt habe. Auf Nachfrage, weshalb er einen neuen Asylantrag trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass innerhalb Europas sieben Prozent der Asylverfahren falsch entschieden werden würden und er zu diesen sieben Prozent gehöre. Es gehe ihm gesundheitlich nicht sehr gut. Seine gesundheitlichen Probleme würden von einem Unfall in Georgien herrühren. Er leide an etlichen gesundheitlichen Problemen wie Bluthochdruck, Herzprobleme, Gastritis sowie Hepatitis C.
Laut gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren - Untersuchung vom 14.12.2009 - würden beim Beschwerdeführer sowohl belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen als auch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
Im Zuge der gutachtlichen Stellungnahme fanden nachfolgende medizinische Unterlagen, die großteils bereits im Erstverfahren bzw. zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens vorgelegt wurden, Berücksichtigung: Schreiben Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 24.11.2009; klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des XXXX vom 03.07.2007, "Bestätigung" von Dr. XXXX vom 26.11.2009; Schreiben des XXXX vom 27.01.2009, CMR- Befund vom 02.12.2003 des Instituts für Schnittbild-Diagnostik, Diagnosehaus; Röntgenbefund vom 02.11.2006 von Med. Rat Dr. XXXX sowie Befund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, vom 11.08.2003.Im Zuge der gutachtlichen Stellungnahme fanden nachfolgende medizinische Unterlagen, die großteils bereits im Erstverfahren bzw. zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens vorgelegt wurden, Berücksichtigung: Schreiben Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 24.11.2009; klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie des römisch 40 vom 03.07.2007, "Bestätigung" von Dr. römisch 40 vom 26.11.2009; Schreiben des römisch 40 vom 27.01.2009, CMR- Befund vom 02.12.2003 des Instituts für Schnittbild-Diagnostik, Diagnosehaus; Röntgenbefund vom 02.11.2006 von Med. Rat Dr. römisch 40 sowie Befund des Facharztes für Radiologie, Dr. römisch 40 , vom 11.08.2003.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2009 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund von Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, vom 21.01.2010 vor. Darin wird folgende Diagnose gestellt: Steatosis hepatis/incipiente Fibrose, HCV, art. Hypertonie, Substitutionsprogramm.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2009 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 21.01.2010 vor. Darin wird folgende Diagnose gestellt: Steatosis hepatis/incipiente Fibrose, HCV, art. Hypertonie, Substitutionsprogramm.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, schilderte der Beschwerdeführer, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Er führte wie bisher an, dass er Herzbeschwerden, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Magen- und Leberschmerzen habe, wobei er als Ursache all seiner Beschwerden Stress vermute.
Zum vorgelegten Überweisungsschein vom 23.02.2010 betreffend eine urologische Untersuchung aufgrund von Hodenschmerzen erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Untersuchung nicht wahrgenommen habe und die Untersuchung erst wahrnehmen werde, wenn er in Österreich bleiben dürfe.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung mit Dr. XXXX für den 12.04.2010 vor.Weiters legte der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung mit Dr. römisch 40 für den 12.04.2010 vor.
Der Beschwerdeführer nehme täglich vier verschiedene Arzneien ein (gegen Bluthochdruck, für die Schilddrüse, für die Leber sowie für seinen psychischen Zustand).
Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung trotz rechtskräftig abgeschlossenem negativen Asylverfahren befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass die im Vorverfahren einvernehmende Richterin einen Fehler gemacht habe, was er im Wesentlichen daraus schließe, dass sie ihm nicht geglaubt habe.
In das Dorf in dem sein Vater aufgewachsen und gestorben sei, könne er nicht zurückkehren, da er dort fremd sei. Sein Vater sei gezwungen gewesen, die Stadt XXXX zu Verlassen und im Dorf XXXX bei seinem Bruder zu leben. Sein Vater sei, nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, nämlich erpresst worden und seien sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei dem Beschwerdeführer von den Verwandten mitgeteilt worden, dass sein Vater an einem Herzversagen verstorben sei.In das Dorf in dem sein Vater aufgewachsen und gestorben sei, könne er nicht zurückkehren, da er dort fremd sei. Sein Vater sei gezwungen gewesen, die Stadt römisch 40 zu Verlassen und im Dorf römisch 40 bei seinem Bruder zu leben. Sein Vater sei, nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, nämlich erpresst worden und seien sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei dem Beschwerdeführer von den Verwandten mitgeteilt worden, dass sein Vater an einem Herzversagen verstorben sei.
Zwei Geschwister des Vaters seien glaublich noch am Leben. Der Beschwerdeführer selbst stamme aus XXXX und habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt. Die Wohnung habe er ein Jahr vor seiner Ausreise verkauft, um Schulden zu begleichen. Er habe danach häufig die Unterkunft in XXXX gewechselt, um nicht von der Polizei aufgesucht zu werden.Zwei Geschwister des Vaters seien glaublich noch am Leben. Der Beschwerdeführer selbst stamme aus römisch 40 und habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt. Die Wohnung habe er ein Jahr vor seiner Ausreise verkauft, um Schulden zu begleichen. Er habe danach häufig die Unterkunft in römisch 40 gewechselt, um nicht von der Polizei aufgesucht zu werden.
Er sei von der Polizei aufgesucht worden, und vermute er, dass diese von den Leuten geschickt worden sei, mit denen er Probleme gehabt habe.
Zu den Leuten, mit denen er Probleme habe, befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um seine Mitschülerin XXXX handle, die Abgeordnete gewesen sei und im Jahr 1999 eine Wahlkampagne gestartet habe, bei der die Mitschüler helfen hätten sollen. Der Beschwerdeführer sei XXXX mit Rat zur Seite gestanden.Zu den Leuten, mit denen er Probleme habe, befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um seine Mitschülerin römisch 40 handle, die Abgeordnete gewesen sei und im Jahr 1999 eine Wahlkampagne gestartet habe, bei der die Mitschüler helfen hätten sollen. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 mit Rat zur Seite gestanden.
Frau XXXX habe innerfamiliäre Probleme - Alkohol, Beziehung mit ihrem Schwiegervater - gehabt. Er habe schließlich aufgrund eines Zerwürfnisses mit XXXX deren ganze Familie gegen sich aufgebracht. Es sei ihm von XXXX und ihrem Bruder Verrat vorgeworfen worden bzw. hätte XXXX vorgegeben mit dem Beschwerdeführer eine Affäre zu führen, um von ihrer tatsächlichen Affäre mit ihrem Schwiegervater abzulenken. Die Probleme hätten im August 1999 begonnen. Zu dieser Zeit habe er auch XXXX das letzte Mal gesehen. Die späte Ausreise im Februar 2003 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf eine Änderung der Situation gehofft habe und er seine Heimat nicht verlassen wollen habe. Die Probleme hätten sich schließlich gehäuft und hätte er die Möglichkeit ins Ausland zu reisen wahrgenommen.Frau römisch 40 habe innerfamiliäre Probleme - Alkohol, Beziehung mit ihrem Schwiegervater - gehabt. Er habe schließlich aufgrund eines Zerwürfnisses mit römisch 40 deren ganze Familie gegen sich aufgebracht. Es sei ihm von römisch 40 und ihrem Bruder Verrat vorgeworfen worden bzw. hätte römisch 40 vorgegeben mit dem Beschwerdeführer eine Affäre zu führen, um von ihrer tatsächlichen Affäre mit ihrem Schwiegervater abzulenken. Die Probleme hätten im August 1999 begonnen. Zu dieser Zeit habe er auch römisch 40 das letzte Mal gesehen. Die späte Ausreise im Februar 2003 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf eine Änderung der Situation gehofft habe und er seine Heimat nicht verlassen wollen habe. Die Probleme hätten sich schließlich gehäuft und hätte er die Möglichkeit ins Ausland zu reisen wahrgenommen.
An Vorfällen erwähnte der Beschwerdeführer Übergriffe durch die Polizei, deren Tätigwerden er auf die Familie von XXXX, die sehr einflussreich gewesen sei, zurückführe.An Vorfällen erwähnte der Beschwerdeführer Übergriffe durch die Polizei, deren Tätigwerden er auf die Familie von römisch 40 , die sehr einflussreich gewesen sei, zurückführe.
Im Dorf XXXX habe sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2003 aufgehalten.Im Dorf römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2003 aufgehalten.
Sowohl in XXXX als auch in XXXX habe der Beschwerdeführer je einen Onkel und eine Tante, mit denen er auch in Kontakt stehe.Sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 habe der Beschwerdeführer je einen Onkel und eine Tante, mit denen er auch in Kontakt stehe.
Im Jahr 2008 habe sich der Ehegatte von XXXX in Spanien aufgehalten. Dieser habe drei Männer nach Österreich geschickt, um den Beschwerdeführer nach Spanien zu bringen. Ein Bekannter habe von dieser Begebenheit zufällig gehört und dem Beschwerdeführer davon berichtet bzw. diesen gewarnt. Der Beschwerdeführer habe zu Weihnachten dahingehend die Polizei aufgesucht, habe diese jedoch keine weiteren Schritte veranlasst.Im Jahr 2008 habe sich der Ehegatte von römisch 40 in Spanien aufgehalten. Dieser habe drei Männer nach Österreich geschickt, um den Beschwerdeführer nach Spanien zu bringen. Ein Bekannter habe von dieser Begebenheit zufällig gehört und dem Beschwerdeführer davon berichtet bzw. diesen gewarnt. Der Beschwerdeführer habe zu Weihnachten dahingehend die Polizei aufgesucht, habe diese jedoch keine weiteren Schritte veranlasst.
Der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers halte sich in Polen auf und habe er zu diesem keinen Kontakt.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, schilderte der Beschwerdeführer zurzeit Substitol zu nehmen, das er von seinem Arzt beziehe. Die Herzbeschwerden, Kopfschmerzen, den Bluthochdruck, sowie Magen- und Leberschmerzen habe der Beschwerdeführer, seit er sich in Österreich aufhalte.
An Hepatitis C sei er im Jahr 2005 erkrankt, stehe jedoch diesbezüglich im Moment nicht in Behandlung.
Seine finanzielle Situation sei vor seiner Ausreise ausreichend gesichert gewesen, doch habe er alles verkauft.
In Österreich erledige er am Vormittag seinen Weg zur Apotheke und gehe spazieren, am Nachmittag sei er zuhause. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei sehr wohl arbeitswillig und verkaufe manchmal die Zeitschrift "Augustin". Er besuche keine Kurse, habe keine besonderen Beziehungen zu Österreich und auch sehr wenige Bekannte und Freunde.
Er lebe von der Caritas, staatlicher Unterstützung sowie den Verkauf des Augustins.
Im Falle eines Bleiberechts wolle er arbeiten und seinen Unterhalt selbst verdienen und hätte er diesfalls auch leichter die Möglichkeit Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Dem Rechtsvertreter wurden Länderfeststellungen zu Georgien unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ausgefolgt.
Auf Befragung des rechtsfreundlichen Vertreters erklärte der Beschwerdeführer, dass die Flucht seines Sohnes mit seinen Fluchtgründen in Zusammenhang stehe. Er habe gehofft, dass ihn seine Feinde vergessen würden. Stattdessen sei seine Familie erpresst worden. Mit seinem Sohn stehe er nicht direkt in Kontakt. Von einem Freund des Sohnes des Beschwerdeführers, mit dem der Beschwerdeführer telefoniere, wisse er jedoch, dass die Gründe des Sohnes mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen.
In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.04.2010 werden neuerlich die Krankheiten des Beschwerdeführers thematisiert und eine Gehbehinderung des Beschwerdeführers behauptet. Laut beigelegtem Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 12.04.2010 habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Seine Hepatitis könne er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht behandeln lassen.In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.04.2010 werden neuerlich die Krankheiten des Beschwerdeführers thematisiert und eine Gehbehinderung des Beschwerdeführers behauptet. Laut beigelegtem Befund des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 12.04.2010 habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Seine Hepatitis könne er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht behandeln lassen.
Er sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und aufgrund seiner Krankheiten auch nicht in der Lage voll berufstätig zu sein.
Bei einer Rückkehr nach Georgien würde er weder über eine Wohnung verfügen, noch könne er einer Arbeit nachgehen. Er wäre dort ein Sozialfall und auf Unterstützung angewiesen.
Schließlich bezieht sich der rechtsfreundliche Vertreter in der Stellungnahme auf die seitens des Bundesasylamtes vorgelegten Länderfeststellungen und führt hiezu aus, dass zwar Unterstützungsleistungen sowie die grundsätzliche medizinische Behandlungsmöglichkeit vorliegen die medizinisch Versorgung sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht leistbar, weshalb seine Lebensgrundlage nicht gesichert sei und ihm zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen hätte (unter Verweis auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, D3 228102).
I.5. Mit Bescheid vom 28.04.2010, Zl. 09 15.037-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 28.04.2010, Zl. 09 15.037-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien.
Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass sich an seiner georgischen Staatsangehörigkeit kein Zweifel ergeben habe, mangels irgendwelcher Beweismittel seine Identität jedoch nicht feststehe.
Der Beschwerdeführer habe sich auf sein Vorbringen im Erstverfahren berufen. Dieses Vorbringen sei bereits als unglaubwürdig bewertet worden und sei kein wesentlicher neuer Sachverhalt erstattet worden, der eine andere Beurteilung zugelassen hätte.
Es hätten sich aus dem Vorbringen und den Länderfeststellungen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien ergeben, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien behandelbar und verfüge der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über Angehörige.
Mangels Integration und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, das einer Ausweisung entgegenstehen würde.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser vollinhaltlich angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer bekräftigte darin sein Fluchtvorbringen bzw. das "neue" Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Österreich sowie die Verfolgung seines Sohnes und dessen Flucht nach Polen aufgrund des Umstandes, dass sein Sohn unter Druck gesetzt worden sei, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers preiszugeben.
Der Beschwerdeführer wies weiters auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand hin. Er sei auch gehbehindert. In Verbindung mit seinem fortgeschrittenen Alter müsse er als kaum arbeitsfähig bezeichnet werden.
Ob der Beschwerdeführer von Verwandten in Georgien unterstützt werden könnte, sei nicht abschließend geklärt und hätte die belangte Behörde dahingehend eine Überprüfung vorzunehmen gehabt.
Aufgrund all dieser Umstände und mangelnder Wohnmöglichkeit wäre der Beschwerdeführer auf Sozialunterstützung durch den georgischen Staat angewiesen, könnte sich damit jedoch die erforderliche medizinische Behandlung nicht leisten.
I.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 09 15.037-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 03.12.2009 (Erstbefragung, AS 11-13), 10.12.2009 (AS 35-41), 09.02.2010 (AS 81-85) und 12.04.2010 (AS 115-135) sowie die Beschwerde vom 19.05.2010 (AS 243-247), Einsicht in den Vorakt des Bundesasylamtes zu Zl. 03 06.997-BAT, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.10.2003 (AS 33-41), das Verhandlungsprotokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 05.05.2009 sowie Einsicht in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E.römisch eins.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 09 15.037-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 03.12.2009 (Erstbefragung, AS 11-13), 10.12.2009 (AS 35-41), 09.02.2010 (AS 81-85) und 12.04.2010 (AS 115-135) sowie die Beschwerde vom 19.05.2010 (AS 243-247), Einsicht in den Vorakt des Bundesasylamtes zu Zl. 03 06.997-BAT, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.10.2003 (AS 33-41), das Verhandlungsprotokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 05.05.2009 sowie Einsicht in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E.
I.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität konnte aufgrund unschlüssigen und unglaubwürdigen Ausführungen zu seinem Namen nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 20.02.2003 legal aus seinem Herkunftsland aus und gelangte auf dem Luftweg in das Bundesgebiet. Am 21.02.2003 beantrage der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E) stellte der Beschwerdeführer am 03.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Georgien droht.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Georgien ist von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Auch eine medizinische Grundversorgung ist - selbst unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers - in Georgien gewährleistet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2003 im Bundesgebiet auf, hat in Österreich weder Privat- noch Familienleben, ist nicht integriert, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung.
1.9. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hält im gegenständlichen Verfahren sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes konnte der Beschwerdeführer keine gravierenden Veränderungen nachweisen. Nachdem sein erster Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 243220-0/2008/9E, rechtskräftig negativ entschieden worden ist, gibt es - zumal sich keine Änderungen im entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben haben - keinen Grund in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung von der Beurteilung im angeführten Erkenntnis abzuweichen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und sein Gesundheitszustand einer Abschiebung nach Georgien nicht entgegensteht.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des im vorangegangen Asylverfahren durchgeführten Rechtsmittelverfahrens seitens des Asylgerichtshofes befragt und hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im gegenständlichen Asylverfahren in mehreren Einvernahmen ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Lebensumständen in Georgien befragt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpft, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer ausführlicher niederschriftlicher Einvernahmen in zwei Asylverfahren durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren bzw. wurde eindringlich darauf hingewirkt Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen. Letztendlich verneinte der Beschwerdeführer am Ende seiner Befragungen auch jeweils, noch irgendetwas ergänzen zu wollen. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid bereits zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation sich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bewertetes Vorbringen bezieht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung der belangten Behörde grundsätzlich an. Im gegenständlichen Asylverfahren war den Ausführungen im mehrfach zitierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 09.11.2009 daher im Wesentlichen zu folgen und fließt dieses großteils in die nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen der gegenständlicher Entscheidung ein. Soweit im gegenständlichen Asylverfahren "neue" Umstände geltend gemacht wurden, führt der erkennende Senat ergänzend aus, dass diese nicht geeignet waren, Zweifel an dem bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig bewerteten Sachverhalt zu erzeugen.
Der Asylgerichtshof gelangte im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 zum klaren Ergebnis, dass den Behauptungen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit keine asylrelevante Gefährdung zuerkannt werden kann, zumal auf Grund der diesbezüglichen oberflächlichen und unplausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung durch die Polizei wegen eines Rachefeldzuges einer ehemaligen Schulkollegin und Politikerin, weder eine an asylrelevanter Intensität gereichenden Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Nationalität, Rasse, Religion oder politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe iSd GFK erkennbar war oder behauptet wurde, sondern sein Vorbringen darüber hinaus auch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, und weder durch seine Angaben noch durch Vorlage von Beweismittel entkräftet werden konnte. Zumal der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde dieselben Fluchtgründe geltend gemacht hat und diese wiederum anders darstellt.
In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 verwickelte sich der Beschwerdeführer schon bei den einleitenden Fragen zu seinem Namen, Dokumenten, Familienverhältnissen, seiner ehemaligen Berufstätigkeit und seiner Religion in Widersprüche und war nicht in der Lage diese plausibel zu erklären. So stellte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag unter dem Namen XXXX und berichtigte diesen bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 auf den Namen XXXX. Vor dem Asylgerichtshof variierte er sein Vorbringen zu seiner Identität, indem er angab, dass XXXX und XXXX den gleichen Sinn ergeben und es in Georgien so üblich sei sowohl unter dem einem als auch dem anderen Namen bei den Behörden geführt zu werden, was jedoch die georgische Dolmetscherin nicht bestätigen konnte. Hinsichtlich seiner Dokumente konnte der Beschwerdeführer bis auf seine Aufenthaltsberechtigungskarte weder seinen georgischen Führerschein noch sonstige Dokumente vorweisen, obwohl sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009 herausstellte, dass sein Vater bis 2006 noch sonstige Dokumente unter anderem das Wehrdienstbuch bei sich verwahrte und diese nach Österreich übermitteln hätte können.In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 verwickelte sich der Beschwerdeführer schon bei den einleitenden Fragen zu seinem Namen, Dokumenten, Familienverhältnissen, seiner ehemaligen Berufstätigkeit und seiner Religion in Widersprüche und war nicht in der Lage diese plausibel zu erklären. So stellte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 und berichtigte diesen bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 auf den Namen römisch 40 . Vor dem Asylgerichtshof variierte er sein Vorbringen zu seiner Identität, indem er angab, dass römisch 40 und römisch 40 den gleichen Sinn ergeben und es in Georgien so üblich sei sowohl unter dem einem als auch dem anderen Namen bei den Behörden geführt zu werden, was jedoch die georgische Dolmetscherin nicht bestätigen konnte. Hinsichtlich seiner Dokumente konnte der Beschwerdeführer bis auf seine Aufenthaltsberechtigungskarte weder seinen georgischen Führerschein noch sonstige Dokumente vorweisen, obwohl sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009 herausstellte, dass sein Vater bis 2006 noch sonstige Dokumente unter anderem das Wehrdienstbuch bei sich verwahrte und diese nach Österreich übermitteln hätte können.
Zu seinen Familienverhältnissen in Georgien befragt, gab er zunächst an, dass er einen Sohn hätte, der bei seiner Tante und seinem Cousin in XXXX lebe. Erst auf weiteres Nachfragen ergänzte er noch Verwandte in XXXX, in XXXX und eine weitverzweigte Verwandtschaft in XXXX zu haben.Zu seinen Familienverhältnissen in Georgien befragt, gab er zunächst an, dass er einen Sohn hätte, der bei seiner Tante und seinem Cousin in römisch 40 lebe. Erst auf weiteres Nachfragen ergänzte er noch Verwandte in römisch 40 , in römisch 40 und eine weitverzweigte Verwandtschaft in römisch 40 zu haben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identitätsfeststellung und seine Verwandtschaftsverhältnisse wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, insbesondere da ihn eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf Umstände, die in seiner Wissenssphäre liegen, trifft.
In Bezug auf seine ehemalige Beschäftigung in Georgien verwickelte er sich in Widersprüche und gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 an, Bauingenieur und Leiter einer Gruppe von Bauarbeitern gewesen zu sein und in etwa vor zehn Jahren seinen Arbeitsplatz verloren zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 wiederum führte er aus, bis kurz vor seiner Ausreise die Tätigkeit als Einkäufer für Baumaterialen ausgeführt zu haben und dass es noch sein könne, dass er bis jetzt dort angemeldet sei.
Auch sein Vorbringen zu seinem Religionsbekenntnis änderte sich zwischen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, am 02.10.2003 in der er angab, Angehöriger einer Sekte namens "XXXX" zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.05.2009 sagte er aus, er sei ein sehr gläubiger und religiöser Orthodoxe. Als er am 05.05.2009 von dem erkennenden Senat darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er vor dem Bundesasylamt noch ausgesagt hatte, Mitglied einer amerikanischen Sekte namens "XXXX" gewesen zu sein und sogar von der Polizei als Verräter seiner Religion dargestellt wurde, vermochte seine Rechtfertigung: "Vor 3 Jahren war ich dort, aber dann war ich nicht mehr dort." (Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009, Seite 12) den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.
In Bezug auf sein zentrales Vorbringen vor der belangten Behörde, kurz zusammengefasst politisch aktiv zu sein, insbesondere indem er von 1988 bis 1995 Sympathisant der Partei "XXXX" gewesen sei und von 1995 bis 1999 einer früheren Schulkollegin und Politikerin namens XXXX geholfen zu haben eine Gruppe Gleichgesinnter zu organisieren, waren seine Ausführungen unplausibel und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer tauschte sogar sein Vorbringen bezüglich des Motivs der Politikerin, die sich noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 an ihm rächen wollte, als auch in Bezug auf die Person, die hinter den organisierten Misshandlungen durch die Polizei stand, aus.In Bezug auf sein zentrales Vorbringen vor der belangten Behörde, kurz zusammengefasst politisch aktiv zu sein, insbesondere indem er von 1988 bis 1995 Sympathisant der Partei "XXXX" gewesen sei und von 1995 bis 1999 einer früheren Schulkollegin und Politikerin namens römisch 40 geholfen zu haben eine Gruppe Gleichgesinnter zu organisieren, waren seine Ausführungen unplausibel und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer tauschte sogar sein Vorbringen bezüglich des Motivs der Politikerin, die sich noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 an ihm rächen wollte, als auch in Bezug auf die Person, die hinter den organisierten Misshandlungen durch die Polizei stand, aus.
Am 05.05.2009 erklärte er vorerst, er sei beim "runden Tisch" als Gesprächsteilnehmer geladen worden, fügte jedoch hinzu: "In der Politik war ich zwar nie."(Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009, Seite 6). Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich beim "Runden Tisch" als Teilnehmer anwesend gewesen sei, schwächte er seine Aussage ab und meinte, er sei lediglich bei Meetings dabei gewesen, habe zugehört und geklatscht. Schließlich führte er an, er hätte sich danach nicht mehr politisch betätigt. Erst als der erkennende Senat den Beschwerdeführer zu XXXX, der Politikerin, befragte, gab er an, er hätte ihr bei organisatorischen Angelegenheiten bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 geholfen, konnte jedoch auf Nachfrage vorerst nicht angeben, welche Partei diese gewonnen hatte. Schließlich konnte er auch keine Auskunft darüber geben, welche und ob überhaupt Wahlen zwischen 1999 und 2003 stattgefunden hätten. Seine Rechtfertigung - er hätte zu diesem Zeitpunkt schon Probleme mit dieser Frau gehabt - vermochte auch nicht zu überzeugen. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung lässt sein Unwissen den Schluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer - im Gegenzug zu seinen Angaben vor der belangten Behörde im Erstverfahren - tatsächlich politisch nicht aktiv ist. Dies untermauert auch seine Aussage auf Seite 10 des Protokolls über die niederschriftliche Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009, in der er ausführt, er hätte nichts gegen diese Politikerin machen können bzw. zu den Medien gehen können, da er mit der Politik nichts zu tun gehabt hätte.Am 05.05.2009 erklärte er vorerst, er sei beim "runden Tisch" als Gesprächsteilnehmer geladen worden, fügte jedoch hinzu: "In der Politik war ich zwar nie."(Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009, Seite 6). Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich beim "Runden Tisch" als Teilnehmer anwesend gewesen sei, schwächte er seine Aussage ab und meinte, er sei lediglich bei Meetings dabei gewesen, habe zugehört und geklatscht. Schließlich führte er an, er hätte sich danach nicht mehr politisch betätigt. Erst als der erkennende Senat den Beschwerdeführer zu römisch 40 , der Politikerin, befragte, gab er an, er hätte ihr bei organisatorischen Angelegenheiten bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 geholfen, konnte jedoch auf Nachfrage vorerst nicht angeben, welche Partei diese gewonnen hatte. Schließlich konnte er auch keine Auskunft darüber geben, welche und ob überhaupt Wahlen zwischen 1999 und 2003 stattgefunden hätten. Seine Rechtfertigung - er hätte zu diesem Zeitpunkt schon Probleme mit dieser Frau gehabt - vermochte auch nicht zu überzeugen. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung lässt sein Unwissen den Schluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer - im Gegenzug zu seinen Angaben vor der belangten Behörde im Erstverfahren - tatsächlich politisch nicht aktiv ist. Dies untermauert auch seine Aussage auf Seite 10 des Protokolls über die niederschriftliche Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009, in der er ausführt, er hätte nichts gegen diese Politikerin machen können bzw. zu den Medien gehen können, da er mit der Politik nichts zu tun gehabt hätte.
Auch das Motiv und die Person, die hinter den polizeilichen Verfolgungen stand, tauschte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 aus. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2003 gab er an, dass er die Oppositionspolitikerin mit ihren Lügen konfrontiert und sie als Verräterin dargestellt hätte und diese ihm daraufhin die Schuld für ihr politisches Versagen zugesprochen hätte, vor dem Asylgerichtshof sagte er, es sei Eifersucht gewesen. Er sei ihrer Familie als Liebhaber präsentiert worden und eigentlich stehe ihre Familie hinter den Verfolgungshandlungen durch die Polizei. Schließlich mutmaßte er, dass ihr Ehemann dahinter stünde. Dem Vorhalt durch den erkennenden Senat, dass er vor der belangten Behörde noch etwas anderes ausgesagt hätte, konnte er nicht überzeugend entgegen treten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Polizei, die tatsächlich für die Regierung Schewardnadse arbeitete, für die Oppositionspolitikerin korrupte Tätigkeiten ausgeführt haben soll. Hierauf angesprochen, konnte seine Antwort den erkennenden Senat nicht überzeugen, als er erklärte: "Es war alles falsch gespielt, sie war am Tag gegen Schewardnadse und am Abend traf sie sich mit Schewardnadses Leuten" (Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009, Seite 10). Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar warum einerseits gerade der Beschwerdeführer, der ohne politische Ambitionen oder Interesse und ohne sonstigen Erfahrungen in diesem Bereich als unentbehrlicher Helfer für die Politikerin gearbeitet haben soll und ist andererseits auch das Interesse der Polizei an seiner Person nicht nachvollziehbar. Auch seine Erklärungen, sie habe ihn einfach als Helfer gebraucht und die Mutmaßung, dass ihr Ehemann hinter den Verfolgungshandlungen stecken müsse, waren nicht überzeugend.
Im gegenständlichen Asylverfahren änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich und vermeinte nunmehr vor der belangten Behörde am 12.04.2010, dass ihm Verrat vorgeworfen worden sei und der Bruder von Frau XXXX eine hohe Position erhalten habe und dadurch Millionen einkassieren habe können. Er habe nicht verstanden warum ihm Verrat vorgeworfen worden sei, es sei ihm vom Bruder von Frau XXXX jedoch vorgeworfen worden, dass er Informationen an die Gegner weitergeleitet habe, was im Übrigen auch aufgrund des mangelnden politischen Engagement bzw. Gewicht des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann.Im gegenständlichen Asylverfahren änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich und vermeinte nunmehr vor der belangten Behörde am 12.04.2010, dass ihm Verrat vorgeworfen worden sei und der Bruder von Frau römisch 40 eine hohe Position erhalten habe und dadurch Millionen einkassieren habe können. Er habe nicht verstanden warum ihm Verrat vorgeworfen worden sei, es sei ihm vom Bruder von Frau römisch 40 jedoch vorgeworfen worden, dass er Informationen an die Gegner weitergeleitet habe, was im Übrigen auch aufgrund des mangelnden politischen Engagement bzw. Gewicht des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann.
Schließlich vermeinte er als wiederum neue Variante, dass Frau XXXX eine Beziehung mit ihrem Schwiegervater gehabt habe sowie Alkohol konsumiert habe und durch Vorgabe einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer von dieser Affäre ablenken habe wollen.Schließlich vermeinte er als wiederum neue Variante, dass Frau römisch 40 eine Beziehung mit ihrem Schwiegervater gehabt habe sowie Alkohol konsumiert habe und durch Vorgabe einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer von dieser Affäre ablenken habe wollen.
Aufgrund der neuen beliebigen Abänderung von Details in seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wird offensichtlich, dass es sich bei der gesamten Fluchtgeschichte um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt.
Deshalb entbehrt auch das im Zuge der Verhandlung am 05.05.2009 behauptete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 24.12.2008 fast einem Mordanschlag zum Opfer gefallen und hätte dies bei der Polizei in Floridsdorf zur Anzeige gebracht, jeglicher Glaubwürdigkeit. Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anbot eine Anzeigebestätigung als Beweis vorzulegen und ihm von dem erkennenden Senat aufgetragen wurde, diese binnen einer Woche dem Asylgerichtshof nachzureichen, konnte der Beschwerdeführer bis dato keine solche Bestätigung vorlegen und behauptete der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde lapidar, dass die österreichische Polizei sein Vorbringen ignoriert habe.
Im Lichte all dieser Ungereimtheiten wird evident, dass die Stellungnahme des Zeugen, der angeblich zufällig von einem Komplott gegen den Beschwerdeführer bis ins Detail erfahren haben will, als Gefälligkeitsleistung zu bewerten ist, die keinesfalls der Wahrheit entspricht.
Wie bereits umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer ein Interesse von Frau XXXX und ihrer Familie überhaupt nicht glaubhaft vermitteln und ist absolut unplausibel, wieso der Ehegatte von Frau XXXX Ende des Jahres 2008 - also fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien - Männer von Spanien nach Österreich schicken sollte, um den Beschwerdeführer nach Spanien zu holen. Bei einem derart großen Interesse am Beschwerdeführer, hätte der Ehegatte von XXXX wohl den direkten Weg gewählt, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden und nicht auf komplizierte Weise illegal Georgier nach Österreich eingeschleust. Es ist auch in keiner Weise glaubhaft, dass Herr XXXX zufällig ein Gespräch der Georgier belauscht habe, deren konkreten Plan betreffend den Beschwerdeführer erfahren habe und auch dass diese Männer sich illegal in Österreich aufgehalten hätten.Wie bereits umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer ein Interesse von Frau römisch 40 und ihrer Familie überhaupt nicht glaubhaft vermitteln und ist absolut unplausibel, wieso der Ehegatte von Frau römisch 40 Ende des Jahres 2008 - also fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien - Männer von Spanien nach Österreich schicken sollte, um den Beschwerdeführer nach Spanien zu holen. Bei einem derart großen Interesse am Beschwerdeführer, hätte der Ehegatte von römisch 40 wohl den direkten Weg gewählt, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden und nicht auf komplizierte Weise illegal Georgier nach Österreich eingeschleust. Es ist auch in keiner Weise glaubhaft, dass Herr römisch 40 zufällig ein Gespräch der Georgier belauscht habe, deren konkreten Plan betreffend den Beschwerdeführer erfahren habe und auch dass diese Männer sich illegal in Österreich aufgehalten hätten.
Auch zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Fluchtgeschichte war kein Konnex ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 12.04.2010 erklärte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von den Verwandten telefonisch informiert worden sei, dass sein Vater an Herzversagen gestorben sei.
Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichem Asylverfahren schließlich auch, dass sein Sohn im Sommer 2009 Georgien verlassen habe und sich nunmehr in Polen aufhalte, der Beschwerdeführer zu diesem jedoch keinen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer vermeinte vor der belangten Behörde - jedoch erst auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters - dass die Ausreise seines Sohnes mit seinen Fluchtgründen zusammenhänge und führte ganz allgemein aus, dass die Jahre gezeigt hätten, dass sogar seine Familie erpresst werde. Ein konkretes Vorbringen zu seinem Sohn konnte er jedoch nicht erstatten und meinte schließlich, dass er über einen Freund seines Sohnes telefonisch in Kontakt stehe, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Sohn die Heimat wegen des Beschwerdeführers verlassen habe. Erst in der Beschwerde konkretisiert der Beschwerdeführer, dass sein Sohn unter Druck gesetzt worden sei, den Aufenthalt des Beschwerdeführers preiszugeben. Wieso der Beschwerdeführers dieses Detail nicht bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattet hat, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Neben dem Umstand dass dieses Vorbringen völlig allgemein in den Raum gestellt wird und erst in der Beschwerde eine geringe Konkretisierung erfährt, ist es auch in keiner Weise plausibel. In seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 vermeinte der Beschwerdeführer nämlich noch, dass sich sein Sohn in Georgien in XXXX aufhalte und bis auf seine Arbeitslosigkeit und seinen Alkoholkonsum keine Probleme habe. Wieso der Sohn bis zu diesem Zeitpunkt problemlos in Georgien leben habe können und schließlich wenige Monate später - im Sommer 2009 - derartig unter Druck gesetzt worden sein soll, dass er das Land verlassen müssen habe, erscheint absolut konstruiert, auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits knapp sechs Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten habe und der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig festgestellt worden ist.Neben dem Umstand dass dieses Vorbringen völlig allgemein in den Raum gestellt wird und erst in der Beschwerde eine geringe Konkretisierung erfährt, ist es auch in keiner Weise plausibel. In seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 vermeinte der Beschwerdeführer nämlich noch, dass sich sein Sohn in Georgien in römisch 40 aufhalte und bis auf seine Arbeitslosigkeit und seinen Alkoholkonsum keine Probleme habe. Wieso der Sohn bis zu diesem Zeitpunkt problemlos in Georgien leben habe können und schließlich wenige Monate später - im Sommer 2009 - derartig unter Druck gesetzt worden sein soll, dass er das Land verlassen müssen habe, erscheint absolut konstruiert, auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits knapp sechs Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten habe und der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig festgestellt worden ist.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, zumal das dieses Verfahren beendende Erkenntnis erst am 09.11.2009 ergangen ist.
In der Beschwerde werden die Asylgründe des Beschwerdeführers letztlich nur kurz angeschnitten und liegt das Schwergewicht der Beschwerde auf die Darlegung der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers die ein Rückkehrhindernis darstelle, weshalb auch in der Beschwerde kein Grund ersichtlich ist, von der zutreffenden Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist - dies wiederum unter Bezug auf das das erste Asylverfahren rechtskräftig beendende mehrfach zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 - abzugehen.
Zum Gesundheitszustand bleibt auszuführen, dass sich im gegenständlichen zweiten Asylverfahren letztendlich keine gravierenden Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben haben.
Es ist dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen irgendwelche Befunde vorzulegen, die auf eine zusätzliche Erkrankung im Vergleich zu den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 beurteilten Erkrankungen des Beschwerdeführers hinweisen würden.
Im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor, an Hepatitis C und einem erhöhten Blutdruck zu leiden. Er befinde sich bei Dr. Andreas XXXX und Dr. XXXX in psychiatrischer Behandlung und sei auch bei einem praktischen Arzt wegen seines Blutdruckes und seiner Substitolabhängigkeit in Behandlung. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Arztbestätigungen vor, aus welchen sich eine Hepatitis C Erkrankung und die Verschreibung von Psychopharmaka ergibt. Aus einem ärztlichen Attest von seinem Praktischen Arzt vom 24.11.2004 habe sich weder eine Behandlung aufgrund seines erhöhten Blutdruckes noch eine Substitolbehandlung ergeben.Im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor, an Hepatitis C und einem erhöhten Blutdruck zu leiden. Er befinde sich bei Dr. Andreas römisch 40 und Dr. römisch 40 in psychiatrischer Behandlung und sei auch bei einem praktischen Arzt wegen seines Blutdruckes und seiner Substitolabhängigkeit in Behandlung. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2009 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Arztbestätigungen vor, aus welchen sich eine Hepatitis C Erkrankung und die Verschreibung von Psychopharmaka ergibt. Aus einem ärztlichen Attest von seinem Praktischen Arzt vom 24.11.2004 habe sich weder eine Behandlung aufgrund seines erhöhten Blutdruckes noch eine Substitolbehandlung ergeben.
Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer großteils alte Befunde vor. Seine nach wie vor bestehenden psychischen Probleme (posttraumatische Störung, depressive Störung, tw. psychotische Symptome, Opiatabhängigkeit (substituiert) wies er durch neue Befunde von Dr. XXXX vom 24.11.2009 und 12.04.2010 nach. Aus einer Bestätigung von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.11.2009 werden weiters nachstehende Erkrankungen des Beschwerdeführers angeführt: Probleme mit Wirbeln, PTBS, depressive Störung, Hepatitis (abgeheilt), Opiatabhängigkeit (substituiert), Hypertonie sowie chronische Gastritis. Auf dem weiters vorgelegten Befund der Rheumaambulanz des XXXX vom 27.01.2009 ist lediglich Physiotherapie (Übungen für zuhause) bzw. Psychotherapie vermerkt. Insbesondere wurde kein weiterer Termin vereinbart, sondern angeführt, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf wieder erscheinen soll. Die sonstigen vorgelegten Befunde betreffend seine Wirbelsäule (vom 02.12.2003, 11.08.2003 und 02.11.2006) sind einerseits veraltet und im Übrigen unauffällig. Auch aus dem vorgelegten Befund einer Internistin vom 21.01.2010 ergeben sich keine neuen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen. Dem Beschwerdeführer werden als Therapie lediglich blutdrucksenkende Mittel sowie das bereits bekannte Substitol verschrieben.Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer großteils alte Befunde vor. Seine nach wie vor bestehenden psychischen Probleme (posttraumatische Störung, depressive Störung, tw. psychotische Symptome, Opiatabhängigkeit (substituiert) wies er durch neue Befunde von Dr. römisch 40 vom 24.11.2009 und 12.04.2010 nach. Aus einer Bestätigung von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.11.2009 werden weiters nachstehende Erkrankungen des Beschwerdeführers angeführt: Probleme mit Wirbeln, PTBS, depressive Störung, Hepatitis (abgeheilt), Opiatabhängigkeit (substituiert), Hypertonie sowie chronische Gastritis. Auf dem weiters vorgelegten Befund der Rheumaambulanz des römisch 40 vom 27.01.2009 ist lediglich Physiotherapie (Übungen für zuhause) bzw. Psychotherapie vermerkt. Insbesondere wurde kein weiterer Termin vereinbart, sondern angeführt, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf wieder erscheinen soll. Die sonstigen vorgelegten Befunde betreffend seine Wirbelsäule (vom 02.12.2003, 11.08.2003 und 02.11.2006) sind einerseits veraltet und im Übrigen unauffällig. Auch aus dem vorgelegten Befund einer Internistin vom 21.01.2010 ergeben sich keine neuen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen. Dem Beschwerdeführer werden als Therapie lediglich blutdrucksenkende Mittel sowie das bereits bekannte Substitol verschrieben.
Irgendwelche Befunde zum Nachweis von Herzbeschwerden, die über Blutdruckprobleme hinausgehen, sind nicht vorgelegt worden.
Am 23.02.2003 wurde der Beschwerdeführer von der Klinik für Dermatologie des XXXX wegen Hodenschmerzen an die Urologie überwiesen. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer laut Vorbringen vor der belangten Behörde deshalb nicht wahr, da er sich entschlossen habe, diesen Termin nur einzuhalten, wenn er in Österreich bleiben dürfe, was wohl eine akute Erkrankung ausschließen lässt.Am 23.02.2003 wurde der Beschwerdeführer von der Klinik für Dermatologie des römisch 40 wegen Hodenschmerzen an die Urologie überwiesen. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer laut Vorbringen vor der belangten Behörde deshalb nicht wahr, da er sich entschlossen habe, diesen Termin nur einzuhalten, wenn er in Österreich bleiben dürfe, was wohl eine akute Erkrankung ausschließen lässt.
Schließlich gibt es für die erstmals in der Stellungnahme vom 26.04.2010 geltend gemachte Gehbehinderung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte und wurde diese Behauptung auch in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt, ohne hiefür irgendwelche Befunde vorzulegen. Dahingehend ist der belangten Behörde zu folgen, dass sich im Zuge der aktuellsten Einvernahme keine derartigen Hinweise ergeben hätten und der Beschwerdeführer auch keinen Behindertenausweis vorgelegt hat.
In all diesen Befunden findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in einer stationären Behandlung war noch ist, noch, dass sein Krankheitsbild akut ist.
Die Hepatitis C ist laut Bestätigung vom 26.11.2009 abgeheilt und finden sich keine Anhaltspunkte für das Beschwerdevorbringen, wonach eine Behandlung seiner Hepatitis C aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes derzeit nicht möglich sei.
Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 wurde aufgrund der eingeholten länderkundlichen Erkenntnisquellen zur medizinischen Versorgung in Georgien dargelegt, dass die Grundversorgung gewährleistet ist. Insbesondere ist eine medizinische Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung und des erhöhten Blutdruckes als auch seiner Posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich möglich, wenn diese auch unter Umständen mit Kosten verbunden sein kann. Auch ist die Versorgung mit Psychopharmaka und sonstigen Medikamenten zur Behandlung dieser Krankheiten gewährleistet. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaisi grundlegend zu verbessern.
Auch die seitens der belangten Behörde aktuell eingeholten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien bestätigen die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers. Dass seine Erkrankungen in Georgien behandelbar sind, bestreitet der Beschwerdeführer schließlich auch gar nicht, sondern vermeint in seiner Stellungnahme vom 26.04.2010 sowie der Beschwerde vielmehr aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Länderquellen herauszulesen, dass eine medizinische Behandlung in Georgien für ihn nicht finanzierbar sei.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend vorerst entgegenzuhalten, dass dieser die Kosten für eine private Behandlung seiner psychischen Probleme anführte, sich aus den Länderfeststellungen jedoch ergibt, dass die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken vom Staat getragen werden.
Auch die Behandlung der Hepatitis C verursacht bei Behandlung in staatlichen Programmen zwar Kosten, doch belaufen sich diese im Vergleich zu einer privaten Behandlung lediglich auf einen Bruchteil von dem die Hälfte vom Staat zugeschossen wird. Es ist jedoch noch einmal anzuführen, dass laut vorgelegtem Befund die Hepatitis C-Erkrankung abgeheilt ist.
Aus den angeführten Gründen kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer würde in Georgien nicht die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Georgien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.
Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die seitens der belangten Behörde herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Diese - im angefochtenen Bescheid zitierten - Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft, sondern bezog sich der Beschwerdeführer vielmehr selbst auf diese.
In der Beschwerde wird angezweifelt, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet sei. So gebe es zwar staatliche Unterstützungsleistungen, doch könne er sich davon die notwendigen medizinischen Behandlungen nicht leisten. Einer Arbeit könne er aufgrund seiner Krankheiten - insbesondere die Gehbehinderung - sowie seines fortgeschrittenen Alters nicht nachgehen. Schließlich zitierte er eine seines Erachtens auch auf ihn anwendbare Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, D3 228102-3/2009/10E.
Es ist diesem Vorbringen bereits entgegenzuhalten, dass sich für eine Gehbehinderung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte finden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 12.04.2010 noch, dass wenn er die Möglichkeit hätte, mehr Geld zu verdienen, auch die Möglichkeit der Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Für den Fall, dass er ein Bleiberecht bekomme, würde er sehr gerne arbeiten und seinen Unterhalt selbst verdienen. Warum der Beschwerdeführer im April 2010 sehr wohl eine Möglichkeit sieht in Österreich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, diese Möglichkeit in seiner Beschwerde im Mai 2010 bezogen auf Georgien plötzlich nicht mehr als gegeben erachtet, ist letztlich nicht begründbar und ist das dahingehende Vorbringen - wie erwähnt - als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Auch die Ausführungen in der Beschwerde wonach nicht geklärt ist, ob Unterstützung durch Verwandte gewährleistet sei und er nichts von "weitverzweigter Verwandtschaft" wisse, sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer am 05.05.2009 nämlich aus, dass sowohl sein Vater als auch sein Sohn (bis ins Jahr 2009) von den Verwandten versorgt und finanziert worden seien, weshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer Hilfe verweigert werden sollte.
Sein Vater sei zu seinem Bruder gezogen, der in XXXX lebe. Dort habe der Beschwerdeführer viele Verwandte, die von der Landwirtschaft leben würden und viele Ländereien hätten. Der Beschwerdeführer habe weitere Verwandte in XXXX und in XXXX. Ein reicher Cousin habe seinen Sohn finanziell unterstützt. Bei den Verwandten würde es sich um gebildete Leute handeln, die Ärzte und Therapeuten seien. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009 auch explizit aus, eine weitverzweigte Verwandtschaft in XXXX zu haben. Irgendeine Begründung dafür, weshalb die Verwandten den Beschwerdeführer nicht - wie seinen Vater und seinen Sohn - unterstützen sollen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.Sein Vater sei zu seinem Bruder gezogen, der in römisch 40 lebe. Dort habe der Beschwerdeführer viele Verwandte, die von der Landwirtschaft leben würden und viele Ländereien hätten. Der Beschwerdeführer habe weitere Verwandte in römisch 40 und in römisch 40 . Ein reicher Cousin habe seinen Sohn finanziell unterstützt. Bei den Verwandten würde es sich um gebildete Leute handeln, die Ärzte und Therapeuten seien. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2009 auch explizit aus, eine weitverzweigte Verwandtschaft in römisch 40 zu haben. Irgendeine Begründung dafür, weshalb die Verwandten den Beschwerdeführer nicht - wie seinen Vater und seinen Sohn - unterstützen sollen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Georgien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein. Das Vorhandensein einer Familie in Georgien - der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerde mit einem Onkel und einer Tante in Kontakt zu stehen - hat der Beschwerdeführer bejaht und ist kein Grund ersichtlich, wieso gerade in seinem Fall der soziale Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung innerhalb seiner Familie nicht greifen soll.
Zum angeführten "Vergleichserkenntnis" vom 22.12.2009 des Asylgerichtshofes, bleibt anzumerken, dass darin Elemente der guten Integration - die beim Beschwerdeführer in keiner Weise vorliegen - als tragende Gründe zur Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogen wurden. Der Beschwerdeführer in besagtem Erkenntnis ist zudem erwiesenermaßen behindert und hatte bereits in seinem Heimatland eine Invaliditätspension bezogen. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise - je nach Variante seines Vorbringens - Bauingenieur und Leiter einer Gruppe von Bauarbeitern bzw. Einkäufer für Baumaterialien gewesen und wurde bereits dargelegt, dass es ihm zumutbar sein wird, einer Arbeit nachzugehen, was im Übrigen im unbekämpft gebliebenen rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 festgestellt worden ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch unter dem Kostenaspekt die notwendige medizinische Behandlung in Georgien erhält und im Übrigen auch seine notwendige Lebensgrundlage gesichert ist.
II. Rechtliche Würdigung:römisch zwei. Rechtliche Würdigung:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 03.12.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie beweiswürdigend dargelegt - aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Aus den Länderfeststellungen zu Georgien verbunden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren waren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als georgischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
II.3.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt war aufgrund der beweiswürdigend dargelegten Gründe als nicht glaubhaft anzusehen und konnte daher auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.römisch zwei.3.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt war aufgrund der beweiswürdigend dargelegten Gründe als nicht glaubhaft anzusehen und konnte daher auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Es kann schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Es kann schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde aus, dass er vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren habe können; einerseits durch eigene Arbeit andererseits durch Ersparnisse.
Zudem wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Georgien über zahlreiche Verwandte verfügt, die einerseits wohlhabend sind und andererseits auch dem Vater und dem Sohn des Beschwerdeführers unterstützend zur Seite gestanden sein sollen. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne Zweifel möglich und zumutbar sein im Rahmen des Familienzusammenhaltes deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer steht auch offensichtlich mit einem Teil seiner Verwandten (Onkel, Tante) in Kontakt und wird es daher möglich sein, über diese auch mit den weiteren Verwandten in Kontakt zu treten. Ein stabiles soziales Netz aufgrund des Familienzusammenhaltes liegt sohin jedenfalls vor.
Der Beschwerdeführer hat auch in keiner Weise den Länderfeststellungen widersprochen, sondern bezieht sich in der Beschwerde selbst auf staatliche Leistungen, die bedürftigen Menschen gewährt werden. Sozialfälle werden unterstützt und bestehen diese Leistungen insbesondere auch in Geldleistungen und ärztlichen Untersuchungen.
Soweit der Beschwerdeführer durch seine Familie nicht ausreichend Unterstützung erhalten kann, ist es ihm auch zumutbar Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Im Übrigen blieb auch das rechtskräftige Erkenntnis vom 09.11.2009 unangefochten, worin von der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird, an der sich seit November 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderungen ergeben haben.
Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige erlangen können.
II.3.3. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre. Die Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers ist auch in Georgien behandelbar, ist hiezu jedoch klar auszuführen, dass diese als abgeheilt gilt. Ebenso verhält es sich mit den weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch seinen psychischen Problemen. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend hinreichend ausgeführt - kein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung. Weiters ergibt sich aus diesen, dass der Beschwerdeführer weder in einer stationären Behandlung war noch ist, noch, dass sein Krankheitsbild akut ist. Insgesamt hat sich sohin kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung nach Georgien in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.römisch zwei.3.3. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre. Die Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers ist auch in Georgien behandelbar, ist hiezu jedoch klar auszuführen, dass diese als abgeheilt gilt. Ebenso verhält es sich mit den weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch seinen psychischen Problemen. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend hinreichend ausgeführt - kein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung. Weiters ergibt sich aus diesen, dass der Beschwerdeführer weder in einer stationären Behandlung war noch ist, noch, dass sein Krankheitsbild akut ist. Insgesamt hat sich sohin kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung nach Georgien in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist die medizinische Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien vorhanden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und zuweilen mit Kosten verbunden ist. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für Georgien, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und zuweilen mit Kosten verbunden ist. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für Georgien, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Einerseits ist zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers auszuführen, dass im Falle der Behandlung in einer staatlichen Klinik keine Kosten anfallen und auch die Behandlung von Hepatitis C im Falle der Inanspruchnahme des staatlichen Programms zur Behandlung von Infektionskrankheiten - bei tatsächlicher Behandlungsbedürftigkeit, die im Moment nicht vorliegt - selbst für den Beschwerdeführer leistbar ist.
Das Heranziehen der naturgemäß hohen Kosten für eine private medizinische Behandlung geht demgemäß ins Leere.
Zudem gibt es für sozial schwache Menschen verschiedene staatliche Programme, um den Zugang zu Gesundheitsleistungen zu ermöglichen.
Letztendlich ist auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, womit allfällige zusätzliche private Behandlungen leistbar sind. Für den Fall, dass sich aufgrund seines Alters die Suche nach einer Arbeitsstelle langwieriger gestaltet, kann der Beschwerdeführer zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs jedenfalls auch auf sein soziales Netz aufgrund des Familienzusammenhaltes zurückgreifen.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Vielmehr verfügt er über zahlreiche Verwandte in Georgien.Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Vielmehr verfügt er über zahlreiche Verwandte in Georgien.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren im Bundesgebiet auf, stellte hier zwei letztlich offensichtlich unbegründete Asylanträge und erfolgte der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund dieser Asylanträge. Der Beschwerdeführer weist weder ausreichende Deutschkenntnisse noch eine legale Beschäftigung oder sonst berücksichtigungswürdige integrative Aspekte - wie z.B. Aus- oder Weiterbildung, Vereinstätigkeit - auf. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf staatliche Unterstützung angewiesen und bezieht eine Unterkunft der Caritas.
Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ausgeprägte soziale Kontakte, sondern hat nach seinen Ausführungen wenige Bekannte und Freunde.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben, irgendeine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich ist nicht einmal behauptet worden.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass der gesamte Antrag sich nur in unwahren Angaben gründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.