Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext D6 403092-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D6 403092-2/2009

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 403092-2/2009/3E

E R K E N N T N römisch eins S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ. 09 02.897 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste im Juli 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen Beschwerdeführerin zu D6 403079-2/2009.

1. Am 09.03.2006 stellte die Beschwerdeführerin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde zu den Antragsgründen noch am selben Tag, am 21.03.2006, am 05.12.2007 sowie am 31.1.2008 niederschriftlich einvernommen.

Kurz zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits im Juli 2005 legal mittels russischem Reisepass und einem am 20.06.2005 von der österreichischen Botschaft in Moskau ausgestellten Visum aus ihrem Herkunftsstaat nach Österreich gereist sei, da sie in Österreich arbeiten und Geld verdienen habe wollen. Die Reise sei von einem Bekannten, namens römisch 40 , organisiert worden, der ihr eine Arbeit als Putzfrau, Kindermädchen oder Kellnerin angeboten habe. Das Geld für die dafür notwendigen Dokumente habe römisch 40 vorgestreckt und gemeint, sie könne später den geliehenen Betrag zurückzahlen. Sie sei nach Österreich gekommen und - unter Hinweis auf ihre Schulden - zur Prostitution in einem Bordell gezwungen worden. Einen Asylantrag habe sie hauptsächlich wegen ihrer Schulden gestellt und auch deshalb, weil ihre Familie Probleme wegen der deutschen Volksgruppenzugehörigkeit ihrer Mutter gehabt habe. Sie und ihre Familie sei bedroht worden, wobei sie nicht wisse, ob dies die russische Mafia gewesen sei oder nicht. Der Vater ihres in Österreich geborenen Kindes sei ihr österreichischer Freund, dessen Namen sie aber nicht nennen wolle, da er verheiratet sei. Er unterstütze sie und gebe ihr auch Geld.

Mit Bescheid vom 13.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde einer Berufung (wohl gemeint: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008 hinsichtlich der ersten drei Spruchpunkte (mit ersatzloser Behebung des Spruchpunktes römisch vier.) ab. In seiner Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes - sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen als auch bezüglich der Beweiswürdigung - an. Die erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, dass ihre Mutter in der Vergangenheit bereits zahlreiche - nicht weiter verfolgte - Anzeigen wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung erstattet hätte, weshalb von einer Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit der russischen Behörden auszugehen sei, wertete der Asylgerichtshof als Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Ausweisungsentscheidung schloss sich der Asylgerichtshof ebenfalls den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde nach Artikel 144 a, B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, U 188/09-3, ab.

2. Am 9.3.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag sowie am 12.03.2009 und am 23.03.2009 niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

In ihrer Erstbefragung am 09.03.2009 wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im ersten Verfahren gemachten Fluchtgründe und brachte überdies vor, dass römisch 40 , ihr (seinerzeitiger) Schlepper, in ihrer Heimat ihre Mutter bedroht und ihren Vater verprügelt habe. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten kennengelernt, mit dem sie gemeinsam eine Tochter habe.

In ihrer Einvernahme am 12.03.2009 führte sie aus, kurz zuvor mit ihrer Mutter telefoniert zu haben, die ihr berichtet habe, dass römisch 40 nach ihr suche. Ihr Vater sei - nachdem er römisch 40 aus der Wohnung weisen habe wollen - zusammengeschlagen worden. Anfänglich habe römisch 40 ¿ 5000,-- von ihr gefordert, nunmehr belaufe sich die geforderte Summe auf ¿ 10.000,--.

Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vater ihres Kindes - aufgrund von ihr nicht näher bekannten Problemen in seiner Heimat aus dem Jahr 1992 - von Interpol gesucht werde, wobei sie selbst "auch involviert" sei. Der Vater ihres Kindes sei ihr Lebensgefährte, namens römisch 40 ein armenischer Staatsangehöriger, der auch Asylwerber sei; seine Asylgründe würden auch sie betreffen.

In ihrer Einvernahme am 23.03.2009 kündigte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter an, die Geburtsurkunde ihrer Tochter, in welcher der Name ihres Lebensgefährten als Vater eingetragen sei und die sie in den nächsten Tagen erhalten werde, bis 26.03.2009 dem Bundesasylamt vorzulegen. Sie lebe seit vier Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Was ihre Fluchtgründe anbelangt, führte sie ergänzend aus, dass ihr Schlepper mit der Ermordung ihrer Eltern gedroht habe. Nachdem er mittlerweile von der Existenz ihres Kindes erfahren habe, sei auch ihr Kind gefährdet.

3. Mit Bescheid vom 27.03.2009 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche (aktuelle) Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität und Identität der Beschwerdeführerin fest. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auf Angaben stütze, die bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und als nicht glaubhaft gewertet worden seien, sodass die belangte Behörde ein weiteres Mal den Eindruck gewonnen habe, dass es sich bei der Darstellung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt zum Zweck der Asylerlangung in Österreich handle.

Hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft ihres Lebensgefährten führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin dessen Vaterschaft "in keinster Weise" belegt habe. Es bestehe daher "dementsprechend" die "Möglichkeit", dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht der Vater ihrer Tochter sei; eine Familienangehörigkeit zwischen ihm und der Tochter der Beschwerdeführerin bestehe "also nicht".

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine bereits entschiedene Sache vorliege. Im Hinblick auf seine Ausweisungsentscheidung hob das Bundesasylamt hervor, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, an dem ihr aufenthaltsrechtlicher Status ungewiss gewesen sei. Erst seit 14.08.2008 würden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in einem gemeinsamen Haushalt leben, obwohl letzterer "angeblich der Vater" ihres im römisch 40 geborenen Kindes sei. Des Weiteren sei die behauptete Vaterschaft ihres Lebensgefährten - trotz Ankündigung - durch keinerlei Beweismittel belegt worden. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte sei die Ausweisung auszusprechen gewesen.

Dieser Bescheid wurde am 27.03.2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes bekämpft wird und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Fluchtgründe wiederholt.

5. Dem gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 Folge.

6. Am 24.04.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin ein, in welcher der Name des erwähnten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Kindesvater eingetragen ist. Ferner wurde eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vorgelegt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

4. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, AVG zu Unrecht zurückgewiesen hat:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 403079-2/2009 den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der (zweite) Antrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen res iudicata zurückgewiesen worden war, unter Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen hat. Ausschlaggebend war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen zur vorgebrachten Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter vor dem Hintergrund eines anhängigen und zugelassenen Asylverfahrens des behaupteten Vaters (und eines allenfalls daran anknüpfenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005).

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihres Kindes insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach Paragraph 34, AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist vergleiche idS zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Asylgesetz 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).

Da der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihre Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, ist auch im vorliegenden Verfahren der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt in ihrer Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin (auch) auf die Entscheidung über den Antrag ihrer Tochter in der dargelegten Weise Bedacht zu nehmen haben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090520_D6_403_092_2_2009_00