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Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 12. Mai 2026 die Ausübung des Betriebs eines näher genannten Zivilflugplatzes bis zur Behebung der näher bezeichneten Mängel dem Revisionswerber als dessen Halter untersagt (Spruchpunkt I) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 12. Mai 2026 die Ausübung des Betriebs eines näher genannten Zivilflugplatzes bis zur Behebung der näher bezeichneten Mängel dem Revisionswerber als dessen Halter untersagt (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).
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Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheids erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
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Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss, der richtigerweise in Form eines Erkenntnisses hätte ergehen müssen (dazu VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0081, mwN), wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des Bescheids) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Über die Beschwerde in der Hauptsache wurde nicht unter einem entschieden.Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss, der richtigerweise in Form eines Erkenntnisses hätte ergehen müssen (dazu VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0081, mwN), wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheids) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Über die Beschwerde in der Hauptsache wurde nicht unter einem entschieden. 4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, und nennt insbesondere seine Zahlungsunfähigkeit, die Veräußerung von Vereinsflugzeugen und den Verlust der Infrastruktur als Konsequenz eines sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung.
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Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN.Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen vergleiche , etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN. 9
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. August 2026