1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde, aufgrund einer Beschwerde des ÖC nach dem ORF-Gesetz fest, die revisionswerbende Partei habe aufgrund eines näher beschriebenen Sachverhaltes § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 ORF-Gesetz verletzt. Im Übrigen wies es die verfahrenseinleitende Beschwerde des ÖC ab. Unter einem wurde die revisionswerbende Partei zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde, aufgrund einer Beschwerde des ÖC nach dem ORF-Gesetz fest, die revisionswerbende Partei habe aufgrund eines näher beschriebenen Sachverhaltes Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 7, sowie Paragraph 18, Absatz eins, ORF-Gesetz verletzt. Im Übrigen wies es die verfahrenseinleitende Beschwerde des ÖC ab. Unter einem wurde die revisionswerbende Partei zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag richtet sich gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung und wird zusammengefasst damit begründet, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2025/03/0057, mwN).Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2025/03/0057, mwN). Wien, am 15. Juli 2026