Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/16/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0113

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juli 2023, RV/7102498/2019, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 20.4.2022, Ra 2022/15/0029, mwN).
4
Diesen Anforderungen wird der vorliegenden Antrag, der sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin auf die Angabe eines gerundeten monatlichen Einkommens beschränkt, nicht gerecht.
5
Soweit die Antragstellerin die Entstehung von Finanzierungskosten zur sofortigen Begleichung des mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Betrages zur Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils vorbringt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
6
Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 4. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160113.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023160113_20231004L00

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