Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juli 2023, RV/7102498/2019, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juli 2023, RV/7102498/2019, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: