Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/08/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0113

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2023, W164 2223039-1/21E, betreffend Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, AW 2010/08/0003).
2
Diesen Anforderungen hat die revisionswerbende Partei mit der bloßen Behauptung, sie erleide einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ nicht entsprochen. Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 17. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080113.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023080113_20230817L00

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