1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) zusammengefasst der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) zusammengefasst der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte vor, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Für den Revisionswerber würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung unverhältnismäßige und nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, weil er in die Russische Föderation ausreisen müsste. Dadurch würden unwiderrufliche Tatsachen geschaffen, die für den Revisionswerber extrem nachteilig seien.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
4
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277 bis 0279, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277 bis 0279, mwN).
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Dieser Anforderung entspricht der gegenständliche Antrag nicht. Der Revisionswerber befindet sich nach der Aktenlage in Strafhaft. Das Haftende wurde mit 20. Jänner 2025 berechnet; eine bedingte Entlassung käme erst im Frühjahr 2022 oder später in Betracht. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens im Antrag ist nicht zu erkennen, weshalb die angefochtene Entscheidung derzeit einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber mit sich bringen könnte.
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Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 7. April 2021