Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/17/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0108

Entscheidungsdatum

15.05.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M R in P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Dezember 2020, RV/7104879/2019, betreffend Antrag auf Nachsicht von Glücksspielabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. März 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 26. März 2015, in dem er u.a. angegeben hatte, er habe Pokerspiele im Zeitraum 07 aus 2012, bis 07 aus 2013, in Turnierform bzw. in Form von Cashgames veranstaltet, auf „Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 1.613.371,14“ betreffend fällige Glücksspielabgaben ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Revisionsfall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall hätte der Revisionswerber Vorsorge für die Entrichtung der Abgabenschuld treffen müssen, die ihm auch zumutbar gewesen sei.
2
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte den Antrag, seinem Antrag auf Bewilligung der Nachsicht stattzugeben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - die Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BFG u.a. aus, der Revisionswerber hätte in Ausübung der zumutbaren Sorgfalt Vorsorge für die Abgabenentrichtung treffen müssen. Er hätte „das Kartenpokerturnier“ so organisieren können, dass die Abgaben entrichtet werden hätten können, sodass eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht vorliege. Der Einwand, es läge „eine Erdrosselungssteuer“ vor, vermöge insbesondere vor dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, dass es Sache des Betreibers des Kartencasinos sei, die Kartenspiel so zu organisieren, dass die Glücksspielabgabe entrichtet werden könne (Verweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024), nicht eine sachliche Unbilligkeit zu begründen.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 174/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst-zunächst vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche einerseits von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014) ab, weil ein „atypische[r] Geschehensablauf“ vorliege, zumal die Glücksspielabgabe höher als die tatsächlichen Einnahmen des Revisionswerbers sei.
7
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
8
Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
9
Eine Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären. Insbesondere kann ein Nachsichtsverfahren auch weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren oder ein Revisionsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ersetzen vergleiche , VwGH neuerlich 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN).
10
Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist vergleiche , VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN).
11
Dass der Revisionswerber als Steuerpflichtiger auf eine vom ihm nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Ein solches Geschehen ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis.
12
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision weiters - wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, dass er „diese Abgabenschulden nicht bedienen“ könne, sowie, dass eine „Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld [...] anzunehmen“ sei.
13
Damit wird aber auch keine persönlich Unbilligkeit aufgezeigt. Eine solche ist nach der hg. Rechtsprechung nämlich dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde vergleiche , etwa VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086, mwN).
14
Dass das BFG im angefochtenen Erkenntnis das nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte, wird mit den übrigen, diesbezüglich bloß pauschalen und nicht auf den Revisionsfall bezogenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt vergleiche , zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0032, mwN).
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170108.L00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2021170108_20230515L00

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