Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2020/10/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0052

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

E3L E15103020
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitskreises K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. Jänner 2020, Zl. KLVwG-1225/4/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: b GmbH, vertreten durch die Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 3. Dezember 2015, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf einem näher genannten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Mit der gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag - soweit er sich auf das gegenständliche Projekt bezieht - zusammengefasst damit, dass es kein tatsächliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen gebe, weil sie keinen nennenswerten Anteil am Energieverbrauch abdecken könnten, während sie demgegenüber erhebliche Biodiversitätsschäden anrichteten.
3
Im Projektgebiet seien schon mit dem zu geringen Erhebungsumfang zehn Fledermausarten festgestellt worden, darunter mehrere windkraftgefährdete. Für die Fledermäuse als gefährdetster Säugetiergruppe in der EU stellten Windkraftanlagen die häufigste anthropogen verursachte Todesursache dar, wobei die Anzahl der Tötungen überproportional mit der Größe der Anlage steige. Im gegenständlichen Windpark mit 4 MW sei jährlich mit mindestens 40 Opfern zu rechnen, wobei die Zahlen aufgrund des Standortes des Windparks in Waldnähe auch höher sein könnten. Nach allgemein anerkanntem Stand der Wissenschaft seien Windkraftanlagen in Waldgebieten und in deren Umkreis von 200 m jedenfalls zu untersagen. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei bereits öffentlich angekündigt, statt der bewilligten Windkraftanlagen mit 4 MW Gesamtnennleistung Anlagen mit Gesamtnennleistung von 6,6 MW zu errichten. Im Bereich von Windparks und deren Umgebung komme es durch störungsbedingtes Meideverhalten zu erheblichen Lebensraumbeeinträchtigungen und -verlust, was mit Artikel 12, der FFH-RL unvereinbar sei. Das Projektgebiet weise eine hohe Wertigkeit für Fledermäuse auf, kumulativ kämen tausende von Hektar durch weitere geplante und bewilligte Windparks allein im römisch zehn.-Almgebiet hinzu. Vor diesem Hintergrund sei jede weitere Verschlechterung der (derzeit noch vorhandenen intakten) Lebensräume der Fledermäuse und jede weitere Tötung erheblich. Gravierend sei, dass das Windparkprojekt unweigerlich zu Tötungen und Beeinträchtigungen des Nahrungshabitats der höchst windkraftgefährdeten und seltenen Art Miniopterus schreibersii (Langflügelfledermaus) führe, zu deren Schutz das in nur 4,8 km Entfernung gelegene slowenische FFH-Gebiet Z ausgewiesen worden sei. Diese Art lege täglich über 20 bis 40 km zu ihren Jagdgebieten zurück und begebe sich dabei auch in die Fledermauslebensräume von hohem naturschutzfachlichen Wert. Das Projekt wirke daher erheblich beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes des benachbarten Mitgliedstaates.
4
Die Tötungen könnten auch durch Abschaltalgorithmen nicht verhindert werden, weil der nötige Abschaltungsumfang nicht erreicht werde und ab dem zweiten Betriebsjahr - auf der Grundlage der von der mitbeteiligten Partei zu erhebenden Opferzahlen - Modifikationen vereinbart werden könnten. Zudem jagten Fledermäuse nicht nur bei windstillem Wetter, sodass dementsprechende Abschaltungen die zu erwartenden Kollisionen nicht verhinderten. Es sei undenkbar, dass die mitbeteiligte Partei tatsächliche Opferzahlen feststellen werde, die zu einer Verlängerung der Abschaltzeiten oder gar zur Stilllegung ihrer Millioneninvestition führten.
5
Insekten, die ganz unten in der Nahrungskette stünden und deren Bestände bereits um mehr als 40 bis zu 96 % gesunken seien, seien ebenfalls durch Windkraftanlagen von Tötungen am Flug gefährdet. Jede einzelne Windkraftanlage verschärfe die alarmierende Situation weiter, dies bereits durch vorbereitende Rodungen, die Errichtung von Zufahrtsstraßen etc.
6
Das Windparkprojekt befinde sich in einem Kreuzungspunkt von Wildtiermigrationskorridoren. Der letzte verbliebene Wildtier-Migrationskorridor in Nord-Süd-Richtung zwischen Osttirol und dem Burgenland für zum Teil äußerst seltene und prioritär zu schützende Arten des Anhangs römisch zwei und römisch vier der FFH-RL werde damit stark verschlechtert oder unterbrochen und in Kumulation mit den weiteren geplanten und teilweise bereits bewilligten und errichteten Windparks im römisch zehn.-Almgebiet zerstört. Damit werde auch das kohärent zu errichtende Netzwerk Natura 2000 erheblich geschädigt, der genetische Austausch und die verpflichtende Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes für viele Arten erschwert oder unmöglich gemacht.
7
Die im Projektgebiet lebende Regionalpopulation des Birkhuhns, die schon vor der Errichtung von Windparks von Verinselung und letztlichem Aussterben bedroht gewesen sei, sei nach einhelliger nationaler und internationaler Fachmeinung vom Erlöschen bedroht, zumal das Verbreitungsgebiet irreversibel abnehme. Auch werde die Vernetzung der österreichischen mit der slowenischen, verletzlichen Birkhuhnpopulation endgültig unterbrochen, zumal ein weiterer Windpark in einem Birkhuhnhabitat errichtet werden solle.
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Es müsse auch mit dem Erlöschen weiterer Bestände von bereits im römisch zehn.-Almgebiet zurückgegangenen Raufußhuhnarten (Haselhuhn, Auerhuhn) gerechnet werden. Der Lebensraumverlust durch die Windkraftanlagen, deren Abstand zu Raufußhuhnlebensräumen nach objektivem Stand des Fachwissens mindestens 1000 m betragen müsse, übersteige bei weitem den Umfang der Flächen, auf denen es zu Verbesserungsmaßnahmen kommen solle. Daher könnten die verlangten Maßnahmen von vornherein als kein Garant für die Vermeidung der vom Naturschutzgutachter selbst eingeräumten zu erwartenden Verschlechterung der Habitate und dem längerfristigen Verlust der Teilpopulation angesehen werden. Das Projekt werde in einem Wanderkorridor des Auerhuhns errichtet, der die Bestände beiderseits der Grenze vernetze. Die Migrationsdistanz dieser Art betrage nicht 30 oder 50 km, sondern in aller Regel nicht über 5 km. Der Schutz der äußerst lärm- und störungsempfindlichen Raufußhühner sei unvereinbar mit der Errichtung und dem Betrieb von Windparks. Das Alpenschneehuhn zum Beispiel, vor der Windparkerrichtung mit drei Revieren im Projektgebiet des Windparks Y-Alm vertreten, sei dort inzwischen nicht mehr nachweisbar.
9
Die Schädigungen, die durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks entstünden, seien langanhaltend und großteils irreversibel, sie reichten weit über die verbaute Fläche hinaus. Ohne aufschiebende Wirkung könne die Projektwerberin mit den Rodungen, dem Bau der Zufahrtsstraßen und der Stromableitung sowie der Errichtung der Windkraftanlagen beginnen, dies mit den beschriebenen Folgen und damit der erheblichen Schädigung bzw. Vernichtung der zu erhaltenden Habitate der zu schützenden Arten und gefährdeter Biotope und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Errichtung des Windparks liege nicht, schon gar nicht im hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse, sondern vielmehr im privaten Interesse der Betreiber, das gegen das vom Revisionswerber zu vertretende Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung und Wiederherstellung der bereits weit über den noch beherrschbaren Bereich hinaus zerstörten Biodiversität als Grundlage allen Lebens, zu deren weiterer irreversibler Zerstörung das gegenständliche Projekt bei Realisierung beitrage, abzuwägen sei.
10
Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
11
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
12
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Umweltorganisation zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , im Zusammenhang mit Verfahren nach dem UVP-G 2000 VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148 bis 0150; 4.2.2019, Ra 2018/04/0179; 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen ist vergleiche , nochmals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068).
13
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116; 22.10.2019, Ra 2019/06/0148 bis 0150; 8.10.2019, Ro 2019/04/0021; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111 und 0112). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche , VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116; 19.8.2019, Ra 2019/04/0094 bis 0101; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 18.2.2010, AW 2009/10/0054).
14
Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses kann unterbleiben, weil es dem Revisionswerber - selbst unter Zugrundelegung seiner Auffassung, es läge kein oder kein hohes Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Windkraftanlagen, sondern lediglich ein privates Interesse der mitbeteiligten Partei vor - nicht gelingt konkret aufzuzeigen, worin der unverhältnismäßige Nachteil durch die Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung läge:
15
Die belangte Behörde (der angefochtene Beschluss beinhaltet gerade keine inhaltliche Entscheidung, weil die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde) führte in Bezug auf Fledermäuse aus, dass insgesamt zumindest 10 im Anhang römisch vier der FFH-RL angeführte Fledermausarten im Untersuchungsgebiet vorkämen, direkt im Bereich der geplanten Windenergieanlage aber keine potentiellen Quartiere für Fledermäuse festgestellt worden seien. Aufgrund der hohen Wertigkeit des Standortes für Fledermäuse seien als Maßnahme zur Minderung des Tötungsrisikos das Abschalten der Anlage bei Schwachwind und ein begleitendes Fledermaus-Monitoring vorgeschrieben worden, sodass dadurch die Eingriffserheblichkeit soweit verringert werden könne, dass keine nachhaltige Schädigung der Population zu erwarten sei. Dem hält der Revisionswerber entgegen, es sei jährlich mit 40 Opfern oder mehr zu rechnen, zumal der Abschaltungsumfang nicht ausreichend sei und dieser zudem Modifikationen auf der Grundlage von von der mitbeteiligten Partei selbst durchzuführenden Erhebungen unterliege. Diesen Ausführungen lässt sich weder entnehmen, von welchem quantitativen Bestand an richtliniengeschützten Fledermäusen auszugehen ist, an dem die angegebene Opferzahl zu messen wäre, noch wird anhand der Aussage, dass Fledermäuse nicht nur bei Windstille jagten, konkret dargelegt, warum der vorgesehene Abschaltungsumfang nicht geeignet ist, eine nachhaltige Schädigung der Fledermauspopulation zu verhindern. Hinsichtlich der durchzuführenden Erhebungen lässt der Revisionswerber unerwähnt, dass die mitbeteiligte Partei das Fledermaus-Monitoring der Behörde jährlich vorzulegen hat und der Abschaltlogarithmus entsprechend den Erkenntnissen daraus im Einvernehmen mit der Behörde bzw. dem Naturschutzsachverständigen festzulegen ist. Mit diesem Vorbringen wird daher weder der drohende Nachteil für den Revisionswerber konkret dargelegt, noch enthält es Ausführungen zur Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes.
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Welche konkreten Auswirkungen die angesprochene Beeinträchtigung des Nahrungsangebotes auf die im Projektgebiet lebende oder dieses aufsuchende Tierwelt hat, die die Unverhältnismäßigkeit des mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof für den Revisionswerber verbundenen Nachteils darlegen könnte, lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen nicht entnehmen.
17
Was die drohende Bestandsabnahme bis hin zum Erlöschen der Birkhuhn- und anderer Raufußhuhnartenpopulationen (Haselhuhn, Auerhuhn) und die „starke Verschlechterung“ oder Unterbrechung des im Projektgebiet liegenden Wildtier-Migrationskorridors mit der Folge der Beeinträchtigung oder des Wegfalls der Durchmischung mit anderen Populationen betrifft, so legen die Antragsausführungen, die von einem längerfristigen Populationsverlust ausgehen, nicht konkret dar, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der vom Revisionswerber wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret zu befürchten wäre. Auch die Ausführung, der Lebensraumverlust durch die Windkraftanlagen übersteige „bei weitem“ den Umfang der Flächen, auf denen es aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen zu Verbesserungsmaßnahmen kommen solle, zeigt weder auf, von welchen quantitativen Flächen die Rede ist, noch wird nachvollziehbar dargelegt, welchen Raumbedarf die vorhandene Population zum Überleben benötigte. Damit hat der Revisionswerber nicht konkret dargetan, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des mit der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Beschwerde bekämpften Bewilligungsbescheides konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche , wiederum VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mwH).
18
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Revisionswerber den ihm entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.

Wien, am 26. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100052.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020100052_20200626L00

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