Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. September 2020, LVwG-S-2625/001-2019, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN).
3
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
4
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber, dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- auferlegt wurde, nicht geltend. Er führt nur aus, dass ihn „die Zahlung der Geldstrafe ... aufgrund der wirtschaftlichen Folgen durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zum jetzigen Zeitpunkt besonders hart treffen und ihm einen derzeit unverhältnismäßigen Vermögensnachteil zufügen“ würde. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
5
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. November 2020

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080171.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020080171_20201123L00