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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN). 3
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
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Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber, dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- auferlegt wurde, nicht geltend. Er führt nur aus, dass ihn „die Zahlung der Geldstrafe ... aufgrund der wirtschaftlichen Folgen durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zum jetzigen Zeitpunkt besonders hart treffen und ihm einen derzeit unverhältnismäßigen Vermögensnachteil zufügen“ würde. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf § 53b VStG zu verweisen.Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber, dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- auferlegt wurde, nicht geltend. Er führt nur aus, dass ihn „die Zahlung der Geldstrafe ... aufgrund der wirtschaftlichen Folgen durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zum jetzigen Zeitpunkt besonders hart treffen und ihm einen derzeit unverhältnismäßigen Vermögensnachteil zufügen“ würde. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
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Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. November 2020