Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020, Zl. W141 2224411-1/4E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: