1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden dem Mitbeteiligten - in (teilweiser) Abänderung von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Reutte - für näher genannte Zeiträume zwischen März 2016 und Dezember 2018 Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zuerkannt.
2 Mit den gegen diese Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind Anträge verbunden, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet werden diese Anträge damit, dass mit den angefochtenen Erkenntnissen Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zugesprochen worden seien. Selbst im Falle eines Erfolgs der Revisionen würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden. Es drohe die Uneinbringlichkeit der Leistungen und somit der Verlust öffentlicher Mittel. 3 Der Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Revisionswerberin sei (u.a.) in Kenntnis davon, dass sich der Mitbeteiligte in einer prekären finanziellen Situation befinde und nur ein Pflegegeld in der Höhe von EUR 1.225,20 erhalte. Der Vater des Mitbeteiligten erhalte eine Pension in der Höhe von EUR 1.259,59 und dessen Mutter eine Pension samt Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 1.105,45. Folge man der Argumentation der Revisionswerberin, so würde der Mitbeteiligte (infolge Unterhaltszahlungen der Eltern in der Höhe von ca. EUR 700,-- bzw. EUR 540,--) über ein derart hohes Einkommen verfügen, um den Rückersatz von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen durchzusetzen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. den - den Mitbeteiligten betreffenden - Beschluss VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202, mit Verweis auf VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046). 7 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung (vgl. nochmals VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202).6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche , den - den Mitbeteiligten betreffenden - Beschluss VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202, mit Verweis auf VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046). 7 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung vergleiche , nochmals VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202).
8 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 10. Dezember 2019