Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2019/05/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPolG Wr 2015 §2 Z5
VStG §22 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. F P in W, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2018, VGW- 011/001/17156/2017-20, betreffend eine Übertretung des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Im gegenständlichen Fall geht es um eine Bestrafung des Revisionswerbers als verantwortlicher Beauftragter der U. GmbH wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz 3, Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (in der Folge: WFPolG 2015) im Tatzeitraum durch das Abstellen von zwischen drei und fünf Restmülltonnen im Bereich des Stiegenabganges der Kellerstiege eines näher genannten Hauses. 5 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf zu, dass keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fahrlässigen Begehungsweise des fortgesetzten Deliktes vorliege. Es sei einerseits bei einer "tatbestandlichen Handlungseinheit" ein fortgesetztes Delikt auch bei Ungehorsamsdelikten angenommen (VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108), andererseits (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062) trotz Annahme eines zeitlichen Zusammenhanges ein "vorgefasster einheitlicher Willensentschluss" sowie ein erkennbares "Endziel" gefordert worden.

6 In den in der Revision gesondert dargestellten Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, was unter brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen zu verstehen sei, abgewichen (Verweis auf VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005). Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich das Verbot des Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz WFPolG 2015 nur auf brandgefährliche Stoffe im Sinne des ersten Satzes beziehe oder ob diese Einschränkung für den zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015 nicht gelte. Außerdem rügt der Revisionswerber Verfahrensmängel, zu deren näherer Darstellung er auf die "Ausführung der Revision" verweist.

7 Paragraph 2, WFPolG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016, in der Fassung

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017,, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:

...

5. brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;

..."

8 Paragraph 6, WFPolG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

Paragraph 6,

...

  1. Absatz 3,Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

..."

9 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 31.5.2019, Ro 2018/03/0022, mwN).

10 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich einer uneinheitlichen hg. Rechtsprechung zur Möglichkeit der fahrlässigen Begehungsweise eines fortgesetzten Deliktes erfüllt vor diesem Hintergrund nicht die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, da die Rechtsprechungsdivergenz nicht mehr gegeben ist vergleiche , zum Nicht-Mehr-Vorliegen einer Judikaturdivergenz VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039, sowie im vorliegenden Zusammenhang VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107): Nach der somit nunmehr als einheitlich anzusehenden hg. Rechtsprechung kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, sowie daran anschließend etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, sowie VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, jeweils mwN).

11 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet vergleiche , VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0023, mwN).

12 Auch mit dem Vorbringen in den gesonderten Revisionszulässigkeitsgründen werden jedoch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13 In den Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, mwN).

14 Abgesehen davon, dass in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005, zu Grunde gelegenen Sachverhalt gleicht und dennoch vom Verwaltungsgericht abweichend entschieden wurde, ist eine solche Abweichung auch nicht zu erkennen:

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 26.6.2018, Ra 2016/05/0005, mit der Frage auseinandergesetzt, was unter brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen im Sinne des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1957, (in der Folge: WFLKG), welches keine diesbezügliche Definition enthielt, zu verstehen sei. Dabei wurde - unter anderem - auf die im Hinblick auf generelle Merkmale näher in der Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, umschriebenen brandgefährlichen Gegenstände zurückgegriffen und eine Subsumption von Blumenstöcken, Fahrrädern, Kinderrollern und Kinderwagen unter den Begriff der brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe verneint.

16 In dem gegenständlich anzuwendenden WFPolG 2015 wird der brandgefährliche Stoff in Paragraph 2, Ziffer 5, als Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen, definiert. 17 Inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der gegenständlichen Restmülltonnen als brandgefährliche Stoffe, zu welcher es unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten und unter Heranziehung der - nunmehr geltenden - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, gelangte, von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

18 Im Übrigen handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ob die gegenständlichen Restmülltonnen unter Paragraph 2, Ziffer 5, WFPolG 2015 zu subsumieren seien oder nicht, um eine solche des Einzelfalles, und durch eine solche kann in der Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , VwGH 17.4.2019, Ra 2019/05/0068, mwN). 19 Wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verhältnis der Tatbestände des Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015 zueinander erblicken möchte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht von einem Fluchtweg ausgegangen ist (S. 9 und 14 des angefochtenen Erkenntnisses - dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht in Abrede gestellt) und in nicht als unvertretbar zu erkennender Weise die gegenständlichen Restmülltonnen als brandgefährlich gewertet hat, wobei diese auch den Fluchtweg eingeengt hätten (S. 14 des angefochtenen Erkennntisses; auch diese Einengung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht bestritten). Die Revision hängt folglich angesichts der Erfüllung der Tatbestandselemente sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015 (durch vorliegendenfalls brandgefährliche Gegenstände) nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab vergleiche , dazu VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0156, mwN).

20 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel behauptet, zeigt er deren Relevanz nicht auf vergleiche , VwGH 12.6.2019, Ra 2019/01/0113, mwN). Es genügt im Übrigen nicht, wenn in den gesondert darzustellenden Revisionszulässigkeitsgründen auf sonstige Ausführungen in der Revision verwiesen wird vergleiche , wiederum VwGH 17.4.2019, Ra 2019/05/0068, mwN). 21 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 25. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019050013.J00

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2019050013_20190925J00

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