1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus Afghanistan stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus Afghanistan stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Ein weiterer Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 12.1.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben. 5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 12.1.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 11. Juli 2018