1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) vom 11. August 2017 zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei abgewiesen.
2 Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin aus, es würden unumkehrbare Tatsachen geschaffen, sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Nach Abwägung aller berührten Interessen sei in Anbetracht der mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerberin verbundenen Nachteile ein überwiegendes Interesse der Revisionswerberin festzustellen. Auf Grund der Unumkehrbarkeit einer Zuschlagserteilung ergebe sich die Erforderlichkeit der begehrten Maßnahme, deren Eignung außer Frage stehe.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. 4 Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.
5 Gemäß § 329 Abs. 4 zweiter Satz BVergG 2006 tritt eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2017 dem Antrag (u.a.) der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. 5 Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, zweiter Satz BVergG 2006 tritt eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2017 dem Antrag (u.a.) der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
6 Diese einstweilige Verfügung ist mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getreten und würde auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (oder bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa VwGH 9.1.2018, Ra 2017/04/0152; 27.2.2012, AW 2012/04/0006, 12.8.2010, AW 2010/04/0028, jeweils mwN). Das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, kann mit dem vorliegenden Antrag somit nicht erreicht werden. 6 Diese einstweilige Verfügung ist mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getreten und würde auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (oder bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht wieder in Kraft treten vergleiche , etwa VwGH 9.1.2018, Ra 2017/04/0152; 27.2.2012, AW 2012/04/0006, 12.8.2010, AW 2010/04/0028, jeweils mwN). Das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, kann mit dem vorliegenden Antrag somit nicht erreicht werden.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Jänner 2018