1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass es verfassungswidrig und unionsrechtswidrig sei, wenn das Gesetz eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht auch dann vorsehe, wenn eine auf § 5 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu ergehen hat. 4 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass es verfassungswidrig und unionsrechtswidrig sei, wenn das Gesetz eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht auch dann vorsehe, wenn eine auf Paragraph 5, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu ergehen hat.
5 Dem Vorbringen, dass die hier maßgebliche Bestimmung (nämlich soweit sich die in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltene Anordnung nur auf die in § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis Z 5 leg.cit. genannten Fälle bezieht, nicht aber auch auf jenen der Z 2 des § 10 Abs. 1 AsylG 2005) dem innerstaatlichen Gleichheitssatz widerspreche, genügt es zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN). 5 Dem Vorbringen, dass die hier maßgebliche Bestimmung (nämlich soweit sich die in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltene Anordnung nur auf die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis Ziffer 5, leg.cit. genannten Fälle bezieht, nicht aber auch auf jenen der Ziffer 2, des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) dem innerstaatlichen Gleichheitssatz widerspreche, genügt es zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen nicht begründet werden kann vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN).
6 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme Interpretation einfordert, bleibt sie es schuldig darzulegen, weshalb eine solche aufgrund des - insofern eindeutigen und am Willen des Gesetzgebers keinen Zweifel offen lassenden - Wortlautes des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 überhaupt möglich wäre. Das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, begründet für sich aber keine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062, 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Art. 133 Abs. 4 B-VG kann zudem nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung, eine Norm könne und müsse verfassungskonform interpretiert werden, dazu führen würde, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat (vgl. zur insoweit gleichgelagerten Ausgangssituation der bloßen Behauptung, das Gesetz weise eine planwidrige Lücke auf, VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0080). 6 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme Interpretation einfordert, bleibt sie es schuldig darzulegen, weshalb eine solche aufgrund des - insofern eindeutigen und am Willen des Gesetzgebers keinen Zweifel offen lassenden - Wortlautes des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 überhaupt möglich wäre. Das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, begründet für sich aber keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062, 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann zudem nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung, eine Norm könne und müsse verfassungskonform interpretiert werden, dazu führen würde, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat vergleiche , zur insoweit gleichgelagerten Ausgangssituation der bloßen Behauptung, das Gesetz weise eine planwidrige Lücke auf, VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0080).
7 Entgegen der Revision ist der von ihr zitierten Richtlinie (2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit steht den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet wird, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder - wie die Revisionswerberin erkennbar meint - den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, ist nicht zu sehen. 7 Entgegen der Revision ist der von ihr zitierten Richtlinie (2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit steht den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet wird, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder - wie die Revisionswerberin erkennbar meint - den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, ist nicht zu sehen.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2018