Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Reutte, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/31/0491-5, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei:

E, vertreten durch den Sachwalter H, dieser vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017 wurde dem Mitbeteiligten - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17. Jänner 2017 - für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Jänner 2017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich EUR 471,24 im Jahr 2016 und EUR 475,01 im Jahr 2017 sowie für die Monate Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 75,40 zuerkannt.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von EUR 5.413,61 zugesprochen worden sei, die um EUR 4,129,93 über den tatsächlich geleisteten Zahlungen liege. Selbst im Falle eines Erfolgs der Revision würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden. Es drohe die Uneinbringlichkeit der Leistung und somit der Verlust öffentlicher Mittel.

3 Der Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer sei es nicht zumutbar, auf eine Auszahlung weiter zuzuwarten. Zudem werde nicht dargelegt, warum "durch Rückersatz bzw Aufrechnung allenfalls zu viel bezahlte Beträge nicht doch einbringlich gemacht werden könnten, ehe die jeweiligen Ansprüche verjähren würden".

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche , VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046).

7 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung vergleiche , nochmals den genannten hg. Beschluss vom 19.11.1996).

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 1. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2017100202_20180201L00

Navigation im Suchergebnis