1 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 erklärte der Magistrat der Stadt Wien näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 40a Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und verpflichtete die Revisionswerberin, diese Vorarbeiten zu ermöglichen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. 1 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 erklärte der Magistrat der Stadt Wien näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß Paragraph 40 a, Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und verpflichtete die Revisionswerberin, diese Vorarbeiten zu ermöglichen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision, über die mit Verfügung vom 30. Jänner 2017 das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
4 Mit Schreiben vom 21. März 2017 legte das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis vom 14. März 2017, GZ VGW- 101/020/14700/2016-2, vor, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin auch in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen worden war. 4 Mit Schreiben vom 21. März 2017 legte das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis vom 14. März 2017, GZ VGW- 101/020/14700/2016-2, vor, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen worden war.
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017 erklärte die Revisionswerberin in einer Äußerung vom 10. April 2017, sie erachte sich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. März 2017 nicht als klaglos gestellt. Für eine nähere Stellungnahme ersuchte sie gleichzeitig um Fristerstreckung bis 3. Mai 2017 und zuletzt um eine Verlängerung der Frist bis 17. Mai 2017. Bis zum letztgenannten Tag langte jedoch keine ergänzende Äußerung der Revisionswerberin beim Verwaltungsgerichtshof ein. Einem weiteren, am 19. Mai 2017 eingebrachten Fristerstreckungsantrag wurde nicht stattgegeben.
6 Bei dieser Sachlage ist das Verfahren aus folgenden Gründen wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen:
7 Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 7 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl etwa die zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangene Entscheidung VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190, mwN). 8 Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , etwa die zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangene Entscheidung VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190, mwN).
9 Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides weggefallen. Selbst ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte nämlich für das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beim Verwaltungsgericht keine Auswirkungen mehr. Gegenteiliges hat die Revisionswerberin weder in ihrer Äußerung vom 10. April 2017 noch in angekündigten, aber nicht fristgerecht eingebrachten weiteren Schriftsätzen dargelegt. 9 Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides weggefallen. Selbst ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte nämlich für das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beim Verwaltungsgericht keine Auswirkungen mehr. Gegenteiliges hat die Revisionswerberin weder in ihrer Äußerung vom 10. April 2017 noch in angekündigten, aber nicht fristgerecht eingebrachten weiteren Schriftsätzen dargelegt.
10 Sollte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien von der Revisionswerberin noch mit Revision erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, läge im Übrigen ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG vor. 10 Sollte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien von der Revisionswerberin noch mit Revision erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, läge im Übrigen ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vor.
11 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. 11 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
12 Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet. 12 Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 16. Juni 2017