Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/20/0285

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0285

Entscheidungsdatum

13.03.2017

Index

E1E;
E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/20/0285 B 7. November 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, über die Revision des A H in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2016, Zl. W161 2132730- 1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem Bescheid vom 26. Juli 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab.

2 In der dagegen erhobenen Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung geltend gemacht, weil die österreichischen Behörden die Einreise von schutzsuchenden, über die sogenannte "Balkanroute" reisenden, Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen habe. Der Revisionswerber habe bei seinen Grenzüberschreitungen kein Einreisevisum vorweisen müssen; aufgrund der österreichischen Aufnahmezusicherung sei ihm auf Basis von humanitären Erwägungen die Durchreise gestattet worden.

3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).

Wien, am 13. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200285.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2016200285_20170313L00

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