1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet sowie gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien ausgesprochen wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der der Antrag gestellt wurde, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2016, E 2603/2016-3, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0157- 0159, mwN). 5 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0157- 0159, mwN).
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Oktober 2016