1 Mit Bescheiden jeweils vom 26. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien, eines Ehepaars aus dem Irak und ihrer minderjährigen Tochter, auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Mit Bescheiden jeweils vom 26. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien, eines Ehepaars aus dem Irak und ihrer minderjährigen Tochter, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung und ermöglichten dem Revisionswerber nicht, die Erfolgsaussichten der Revision einzuschätzen. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung und ermöglichten dem Revisionswerber nicht, die Erfolgsaussichten der Revision einzuschätzen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7 Im vorliegenden Fall begründet die Revision ihre Zulässigkeit ausschließlich damit, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet habe. 7 Im vorliegenden Fall begründet die Revision ihre Zulässigkeit ausschließlich damit, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht hinreichend begründet habe.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allein dieser Begründungsmangel aber nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0275, mwN). Die Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision müsste vielmehr weitere Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Solche Gründe macht sie aber nicht geltend. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allein dieser Begründungsmangel aber nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0275, mwN). Die Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision müsste vielmehr weitere Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Solche Gründe macht sie aber nicht geltend.
9 Die gegenständliche Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 9 Die gegenständliche Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2017