1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Juli 2016 wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11. April 2016, mit dem die mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 13 Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom 29. Februar 2016 eingestellt worden war, ersatzlos behoben. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Juli 2016 wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11. April 2016, mit dem die mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach Paragraph 13, Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom 29. Februar 2016 eingestellt worden war, ersatzlos behoben.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wir dieser Antrag damit, dass keine akute Gefährdung des Lebensunterhalts der mitbeteiligten Partei zu erkennen sei, da diese in einer näher genannten stationären Einrichtung untergebracht sei und ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes vorhanden seien.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom 11. April 2016 für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Dezember 2016