1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. u.a. den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036; zur Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Straferkenntnis wegen Verspätung siehe den Beschluss vom 3. April 2013, AW 2013/02/0018, mwN). 2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , u.a. den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036; zur Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Straferkenntnis wegen Verspätung siehe den Beschluss vom 3. April 2013, AW 2013/02/0018, mwN).
3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, "(d)ie Exekution in dieser Größenordnung in das Vermögen des Revisionswerbers ist immer mit einem Werteverfall der in Exekution gezogenen Gegenstände verbunden. Der Entzug von Finanzmitteln in dieser Größenordnung führt zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Für den Fall des Obsiegens im Beschwerdefall verbleibt ein durch die Exekution verursachter unwiederbringlicher Schaden." schon im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG nicht zu erblicken. Danach hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. 3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, "(d)ie Exekution in dieser Größenordnung in das Vermögen des Revisionswerbers ist immer mit einem Werteverfall der in Exekution gezogenen Gegenstände verbunden. Der Entzug von Finanzmitteln in dieser Größenordnung führt zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Für den Fall des Obsiegens im Beschwerdefall verbleibt ein durch die Exekution verursachter unwiederbringlicher Schaden." schon im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG nicht zu erblicken. Danach hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Wien, am 30. November 2016