Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 stellte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter fest, dass der Ruhebezug des Mitbeteiligten gemäß § 4 Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz (BezBegrBVG) von 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 zur Gänze stillzulegen sei. Über Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zurück.Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 stellte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter fest, dass der Ruhebezug des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz (BezBegrBVG) von 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 zur Gänze stillzulegen sei. Über Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, mit welcher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei unumgänglich notwendig, um nicht den Inhalt der Revision - zumindest für die Dauer des Revisionsverfahrens - im wirtschaftlichen Ergebnis seiner Wirkung zu berauben. Denn im konkreten Revisionsverfahren gehe es um die Frage, ob nach dem Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz, BGBl I Nr 64/1997 idgF neben zwei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, nämlich einen Bezug und einen Ruhebezug, noch die 4%-ige Zahlung nach § 4 Abs. 3 BezBegrBVG für die Bürgermeistertätigkeit in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern zustehe. Um auch für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen zusätzlichen Betrag nicht ausschütten zu müssen, sei die aufschiebende Wirkung iSd § 30 VwGG unumgänglich notwendig.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, mit welcher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei unumgänglich notwendig, um nicht den Inhalt der Revision - zumindest für die Dauer des Revisionsverfahrens - im wirtschaftlichen Ergebnis seiner Wirkung zu berauben. Denn im konkreten Revisionsverfahren gehe es um die Frage, ob nach dem Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997, idgF neben zwei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, nämlich einen Bezug und einen Ruhebezug, noch die 4%-ige Zahlung nach Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG für die Bürgermeistertätigkeit in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern zustehe. Um auch für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen zusätzlichen Betrag nicht ausschütten zu müssen, sei die aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 30, VwGG unumgänglich notwendig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007-4).Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007-4).
Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsantrages ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Im Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde wurde ausgesprochen, dass der Ruhebezug des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum zur Gänze stillzulegen sei. Dieser Bescheid ist jedenfalls nicht vollstreckbar. Mit dem durch Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, welche Feststellungen zu treffen sein werden, aufgrund derer eine Entscheidung über die Höhe des dem Mitbeteiligten im angesprochenen Zeitraum zustehenden Bezuges getroffen werden kann. Solange eine derartige Entscheidung nicht getroffen wurde, liegt ein einem Vollzug zugänglicher Bescheid nicht vor. Wenn ein derartiger Bescheid erlassen sein wird, könnte dieser wiederum bekämpft werden mit Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukäme. In einem allfälligen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnte ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegt kein vollstreckbarer Bescheid vor, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.
Darüber hinaus hat der Revisionswerber und Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Darüber hinaus hat der Revisionswerber und Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).
Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. August 2015