Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz - KRG, BGBl. I Nr. 181/1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß § 4a KRG im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß § 3 leg. cit. zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung, auf die sich der vorliegende Antrag auf Akteneinsicht bezieht.Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Kunstrückgabegesetz - KRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009,, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß Paragraph 4 a, KRG im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß Paragraph 3, leg. cit. zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung, auf die sich der vorliegende Antrag auf Akteneinsicht bezieht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015