Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Partei R J in S, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014, Zl. W195 2014039-1/10E, betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem Kunstrückgabegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Kunstrückgabegesetz - KRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009,, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß Paragraph 4 a, KRG im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß Paragraph 3, leg. cit. zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung, auf die sich der vorliegende Antrag auf Akteneinsicht bezieht.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015