Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber (unter anderem) wegen Übertretung des § 23 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) eine Geldstrafe von EUR 100,-- und wegen Übertretung des § 23 Abs 2 Z 3 iVm § 17 Abs 2 GütbefG eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber (unter anderem) wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) eine Geldstrafe von EUR 100,-- und wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, GütbefG eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
Nach § 23 Abs 2 GütbefG durften die in Rede stehenden Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu jeweils EUR 726,-- geahndet werden.Nach Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG durften die in Rede stehenden Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu jeweils EUR 726,-- geahndet werden.
Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des hg Senates 03 fallenden Übertretungen des GütbefG - gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung nach dem KFG richtet, hat darüber der zuständige hg Senat gesondert zu entscheiden. Wien, am 9. September 2015Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des hg Senates 03 fallenden Übertretungen des GütbefG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung nach dem KFG richtet, hat darüber der zuständige hg Senat gesondert zu entscheiden. Wien, am 9. September 2015