Die Disziplinarbehörde erster Instanz erkannte den Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis vom 2. Jänner 2013 folgendermaßen schuldig:
"I.
Der (Revisionswerber) ist schuldig. Er hat nach den gerichtlichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2012, 29 Hv 196/10g-95, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. April 2012, 10Bs63/12d, in B
A. zu unbekannten Zeitpunkten vom 22. Oktober 2009 bis zum 24. April 2010 in wiederholten Angriffen, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Faustfeuerwaffe der Marke Glock 21, Kal. 45, seinem Sohn gegen den am 26. Juni 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Zahl xx ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, sohin einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
B. am 24. April 2010 dadurch, dass er es unterlassen habe für die ordnungsgemäße Verwahrung der von ihm am 22. Oktober 2009 erworbenen genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Marke Glock 21, Kal. 45 Sorge zu tragen, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen Maße treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten war, wodurch es seinem am 31. Oktober 1988 geborenen unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Sohn gelungen ist, die Waffe an sich zu nehmen und anschließend einen Suizidversuch durch einen Kopfschuss zu begehen, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig seinen Sohn am Körper verletzt, welcher in Folge des Kopfschusses ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten habe.
Dadurch hat der (Revisionswerber) gegen seine Dienstpflichten nach § 9 Abs 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl Nr 1/1987 idgF, verstoßen, welche ihn dazu verhalten in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Durch dieses Delikt wurde das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt. II.Dadurch hat der (Revisionswerber) gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 9, Absatz 2, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, verstoßen, welche ihn dazu verhalten in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Durch dieses Delikt wurde das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt. römisch zwei.
Gemäß § 57 L-BG iVm § 34 Abs 1 Z 2 und § 37 Abs 3 Z 2 L-BG wird gegen den Landesbeamten (Revisionswerber) wegen der im Spruchteil I angeführten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 40 % des Monatsbezugs (§ 34 Abs 2 L-BG) unter Ausschluß der Kinderzulage verhängt."Gemäß Paragraph 57, L-BG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG wird gegen den Landesbeamten (Revisionswerber) wegen der im Spruchteil römisch eins angeführten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 40 % des Monatsbezugs (Paragraph 34, Absatz 2, L-BG) unter Ausschluß der Kinderzulage verhängt."
Weitere, hier nicht gegenständliche Punkte betrafen die Verfahrenskosten und die als Folge der Suspendierung erfolgte Bezugskürzung.
Auf Grund des dagegen erhobenen Rechtsmittels führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Es entschied zu den oben wiedergegebenen Spruchpunkten mit Erkenntnis vom 30. Juli 2014 folgendermaßen:
"I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Satz zu entfallen hat."I. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Satz zu entfallen hat.
II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:
'Gemäß §§ 57 Abs 2 iVm 37 Abs 3 L-BG wird von einem 'Gemäß Paragraphen 57, Absatz 2, in Verbindung mit 37, Absatz 3, L-BG wird von einem
Strafausspruch abgesehen.'"
Die ordentliche Revision wurde mit folgender Begründung zugelassen:
"... In Ansehung dieser gesetzlichen Kriterien ist verfahrensgegenständlich eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Zu der für das Absehen von einem Strafausspruch im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 2 L-BG sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig." "... In Ansehung dieser gesetzlichen Kriterien ist verfahrensgegenständlich eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Zu der für das Absehen von einem Strafausspruch im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig."
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Der Revisionswerber erachtet sich in seinem "Recht auf Unterbleiben einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) für welche die gesetzlichen Voraussetzungen (L-BG, insbesondere §§ 9, 37) nicht erfüllt sind durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzesrechtes sowie der Verfahrensvorschriften über die Entscheidungsbegründung (§ 17 VwGVG iVm § 60 AVG) verletzt".Der Revisionswerber erachtet sich in seinem "Recht auf Unterbleiben einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) für welche die gesetzlichen Voraussetzungen (L-BG, insbesondere Paragraphen 9,, 37) nicht erfüllt sind durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzesrechtes sowie der Verfahrensvorschriften über die Entscheidungsbegründung (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG) verletzt".
Die ordentliche Revision wurde - wie oben wiedergegeben - ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung des § 37 Abs. 3 Z. 2 (Salzburger) Landes-Beamtengesetz (L-BG) zugelassen.Die ordentliche Revision wurde - wie oben wiedergegeben - ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, (Salzburger) Landes-Beamtengesetz (L-BG) zugelassen.
§ 37 L-BG lautet (auszugsweise): Paragraph 37, L-BG lautet (auszugsweise):
"(1)Absatz eins,Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
...
(3)Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine gerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
1. wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder
2. wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
..."
1) Durch den Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes, der Satz "Durch dieses Delikt wurde das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt" im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses entfällt, kommt es als Folge davon im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zur Anwendung des § 37 Abs. 3 Z. 2 L-BG zu Gunsten des Revisionswerbers (das ist das Absehen von einem Strafausspruch); dadurch wurde der Revisionswerber im Sinne dieser Norm im höchstmöglichen Ausmaß begünstigt. 1) Durch den Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes, der Satz "Durch dieses Delikt wurde das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt" im Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses entfällt, kommt es als Folge davon im Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zur Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG zu Gunsten des Revisionswerbers (das ist das Absehen von einem Strafausspruch); dadurch wurde der Revisionswerber im Sinne dieser Norm im höchstmöglichen Ausmaß begünstigt.
Das rechtliche Schicksal der Revision hängt vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) nicht von § 37 Abs. 3 Z. 2 L-BG ab.Das rechtliche Schicksal der Revision hängt vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) nicht von Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG ab.
2) In der Anwendung der übrigen Normen hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt, weil hiezu (insbesondere der in der Revision aufgeworfenen Frage des "disziplinären Überhanges" im Falle strafgerichtlicher Verurteilungen und die Bindung an derartige Urteile sowohl betreffend Feststellungen zur objektiven als auch subjektiven Tatseite - § 37 Abs. 1 erster Halbsatz L-BG entspricht § 95 Abs. 1 2) In der Anwendung der übrigen Normen hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erblickt, weil hiezu (insbesondere der in der Revision aufgeworfenen Frage des "disziplinären Überhanges" im Falle strafgerichtlicher Verurteilungen und die Bindung an derartige Urteile sowohl betreffend Feststellungen zur objektiven als auch subjektiven Tatseite - Paragraph 37, Absatz eins, erster Halbsatz L-BG entspricht Paragraph 95, Absatz eins
erster Halbsatz BDG 1979) eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 86/09/0083, VwSlg. 12.516 A/1987, uva.). Auch der Revisionswerber zeigt insofern keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf.erster Halbsatz BDG 1979) eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 86/09/0083, VwSlg. 12.516 A/1987, uva.). Auch der Revisionswerber zeigt insofern keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf.
3) Die (ordentliche) Revision war nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 3) Die (ordentliche) Revision war nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2015