Mit Beschluss vom 15. Mai 2015, Zlen. Ra 2014/02/0135-10 und Ra 2015/02/0068-5, hat der Verwaltungsgerichtshof Revisionen des Antragstellers betreffend Übertretungen der StVO zurückgewiesen, weil gemäß § 25a Abs. 4 VwGG in den diesen Revisionen zugrundeliegenden Fällen auf Grund der geringen Strafhöhe die Revision jeweils absolut unzulässig war. Ergänzend wurde zur Revision zur hg. Zl. Ra 2014/02/0135 - mit näherer Begründung - festgehalten, dass diese zudem auch verspätet war.Mit Beschluss vom 15. Mai 2015, Zlen. Ra 2014/02/0135-10 und Ra 2015/02/0068-5, hat der Verwaltungsgerichtshof Revisionen des Antragstellers betreffend Übertretungen der StVO zurückgewiesen, weil gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG in den diesen Revisionen zugrundeliegenden Fällen auf Grund der geringen Strafhöhe die Revision jeweils absolut unzulässig war. Ergänzend wurde zur Revision zur hg. Zl. Ra 2014/02/0135 - mit näherer Begründung - festgehalten, dass diese zudem auch verspätet war.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 erhob der Antragsteller "Einspruch" gegen diesen Beschluss und beantragte, diesen "dahingehend zu ändern und zu prüfen, ob ich wirklich eine verspätete Eingabe gemacht habe".
Ein "Einspruch" gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2015