Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2014/02/0135
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/02/0068
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den als "Einspruch" bezeichneten Antrag des H in W, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2015, Zlen. Ra 2014/02/0135-10 und Ra 2015/02/0068-5, betreffend jeweils eine Übertretung der StVO, "zu ändern und zu prüfen, ob wirklich eine verspätete Eingabe erfolgt sei", den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2015, Zlen. Ra 2014/02/0135-10 und Ra 2015/02/0068-5, hat der Verwaltungsgerichtshof Revisionen des Antragstellers betreffend Übertretungen der StVO zurückgewiesen, weil gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG in den diesen Revisionen zugrundeliegenden Fällen auf Grund der geringen Strafhöhe die Revision jeweils absolut unzulässig war. Ergänzend wurde zur Revision zur hg. Zl. Ra 2014/02/0135 - mit näherer Begründung - festgehalten, dass diese zudem auch verspätet war.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 erhob der Antragsteller "Einspruch" gegen diesen Beschluss und beantragte, diesen "dahingehend zu ändern und zu prüfen, ob ich wirklich eine verspätete Eingabe gemacht habe".
Ein "Einspruch" gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2015