(5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. (...)"Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. (...)"
Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013, der gemäß § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG mit 8. Jänner 2014 begann, am 19. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG mit 8. Jänner 2014 begann, am 19. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.
Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet und langte dort am 21. Februar 2014 - somit außerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sandte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die Postaufgabe erfolgte am 26. Februar 2014. Die Revision langte schließlich am 27. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dem Revisionswerber wurde mit Verfügung vom 3. März 2014 die Verspätung vorgehalten. In seiner dazu erstatteten Äußerung brachte der Revisionswerber vor, dass § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG bloß für Revisionen gelte, welche bis einschließlich 12. Februar 2014 erhoben worden seien. Der Revisionswerber habe seine Revision aber nachweislich am 19. Februar 2014 eingebracht und diese sei "nachweislich erst am 21.02.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt." Aus diesem Grunde sei § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG nicht anwendbar, sodass der Revisionswerber die Revision auch nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gehabt habe, sondern gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim Landesverwaltungsgericht Tirol.Dem Revisionswerber wurde mit Verfügung vom 3. März 2014 die Verspätung vorgehalten. In seiner dazu erstatteten Äußerung brachte der Revisionswerber vor, dass Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG bloß für Revisionen gelte, welche bis einschließlich 12. Februar 2014 erhoben worden seien. Der Revisionswerber habe seine Revision aber nachweislich am 19. Februar 2014 eingebracht und diese sei "nachweislich erst am 21.02.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt." Aus diesem Grunde sei Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG nicht anwendbar, sodass der Revisionswerber die Revision auch nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gehabt habe, sondern gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Revisionswerber verkennt, dass gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Revision nicht nur in den Fällen des § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG, sondern auch in jenen des § 4 Abs 2 und 3 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG als zugestellt galt. 4 Abs 2 VwGbk-ÜG sieht für diesen Fall vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG - Revision beim Verwaltungsgerichtshof innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist.Der Revisionswerber verkennt, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Revision nicht nur in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, sondern auch in jenen des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als zugestellt galt. 4 Absatz 2, VwGbk-ÜG sieht für diesen Fall vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - Revision beim Verwaltungsgerichtshof innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2014, Zl Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2014, Zl Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.
Die Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.